Landschaftliche Pfandbriefe. 39 Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24./12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreuss. Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen V. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899 und 16./10. 1901. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt gegen nur erststellige Hypothekbestellung ländlicher und in einer städtischen Feldmark liegender Grundstücke der heutigen Provinz Ostpreussen und der zum Westpreussischen (früher Marienwerderschen) jetzt Rosenbergschen Landratskreise gehörigen, ehemaligen Erb- hauptämter Schömberg und Deutsch-Eylau und geschieht bis zu ¾ der Taxe. Diese Grund- stücke müssen sich aber ohne Rücksicht auf Nebenverdienst des Besitzers noch zu einer selbständigen Ackerwirtschaft eignen und einen durch landschaftliche Schätzung ermittelten Wert von mind. M. 1500 haben. Nach dem Allerh. E. vom 9./1. 1899 kann die Beleihung auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 30fachen Betrage desselben, oder auf Grund des Erwerbewertes, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 15fachen Betrage des Grundsteuer- reinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Die Sicherheit der Ostpr. Pfandbr. gründet sich: a) auf den gleichen Betrag erststelliger, auf Grund der Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 ausstehender Hypoth.-Forderungen, b) auf die Generalgarantie der 13 562 land- schaftl. beliehenen Güter und aller bepfandbriefungsfähigen – sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht — adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Landgüter des Land- schaftsbezirks einschliesslich der staatl. Domänen und Forsten, c) auf die Sicherheits-F. der Ostpr. Landschaft. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901: M. 311 294 175 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Thlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht. Kurs Ende 1890–1901: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.70, 94.50, 97.60 %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901: M. 22 926 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Kurs Ende 1895–1901: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86.40, 84.60, 87.50 %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901: M. 34 347 600 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Die Umwandlung der 3 % u. 3½ % Pfandbr.-Darlehen in 4 % zur Gewinnung der Kursdifferenz ist zulässig. Eingef. in Berlin u. Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 1901 u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902. Kurs Ende 1900–1901: In Berlin: 101, 102.80 %. – In Koönigsberg i. Pr.: 100.80, 103 %. Tilg.: Eine regelmässige Künd. findet nicht statt. Die Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der Kurs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu bestimmenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbr. hat seit 1871 nicht stattgefunden. Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine Künd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach ddem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, welcher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: General- Landschaftskasse zu Königsberg i. Pr. und alle Reichsbank-Haupt- u.-Nebenstellen mit Aus- nahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs.-Scheine in 4 Jahren, vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die nachträgliche Auszahlung verjährter Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten Kücksichten durch die General-Landschafts-Direktion bestimmt werden. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1889 mit den Nachträgen vom 27./12. 1899 u. 4./4. 1900. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand- briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In Neu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu % des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Thlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden