Inländische Staatspapiere, Fonds ete. hat, folg. Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Uberschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zins- zahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin am 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901: 102.40 %. Notiert in Berlin, Breslau. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. E, II. System, Reihe IX=–XVI (auf das vierte Sechstel des Taxwertes ausgegeben), vorläufig zugelassen M. 10 000 000. In Umlauf Reihe IX=XV (Reihe XVI à M. 100 gelangt nur aushilfsweise zur Ausgabe) Ende 1901: M. 3 050 000 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat, folg. Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. % %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Uberschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zins- zahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin am 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901: 102.25 %. Notiert in Berlin, Breslau. – Bei sämtl. Pfandbriefsystemen: Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Landschaft der Provinz Sachsen in Halle a. S. Errichtet: Im Jahre 1864; Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 30. Mai 1864; revidiertes Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 4. April 1887, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 7./10. 1889, 1./11. 1893, 19./8. 1896, 12./12. 1898 u. 20./8. 1900. Die bisherigen Statuten nebst den 5 Nachträgen sind auf Grund des Art. II des 5. Statutennachtrages unter anderweiter Anordnung der Bestimmungen in den ,Neuen Satzungen der Landschaft der Prov. Sachsen“ festgestellt und am 19./3. 1901 von den Ministern der Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie der Justiz genehmigt worden. Zweck: Die Landschaft der Prov. Sachsen ist ein Verein von Grundbesitzern der Prov. Sachsen, welcher den Zweck hat, den Realkredit für die Besitzungen seiner Mitglieder zu vermitteln. Der Verband hat die Rechte einer Korporation. Die Pfandbr. werden den Mitgliedern der Landschaft als Valuta für erststellige Darlehns-Hypoth. ausgereicht, welche, wenn die zu bepfandbriefenden, in der Provinz Sachsen belegenen, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Pfandgrundstücke landschaftlich nicht abgeschätzt worden sind, niemals das Zwanzigfache, nach landschaftlicher Abschätzung an Ort und Stelle in der Regel nicht das Vierundzwanzigfache und niemals das Dreissigfache des Grundsteuerreinertrages übersteigen. Die Pfandbr. können seitens der Landschaft nut mit 6 Monat Frist gekündigt werden, wenn die Landschaft einem Pfandbriefschuldner kündigt und der Schuldner den entsprechenden Betrag in Pfandbriefen nicht beschaffen kann, wenn der Schuldner eines nach dem 1. Juli 1894 ausgegebenen Darlehens von seinem Kündigungs- rechte Gebrauch macht, und endlich zur Anlegung der Bestände der Tilgungskonten der Mit- glieder. Zum Zwecke der Anlegung der Bestände der Tilgungskonten kann aber auch Ankauf von Pfandbr. der Landschaft erfolgen. Die Inhaber von gekünd. Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Mon. von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Stücke à M. 75, 150, 200, 300, 500, 1000, 3000 u. 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Halle a. S.: Kasse der Landschaft der Provinz Sachsen, Landschaftliche Bank der Provinz Sachsen, Her- mann Arnhold & Co.; Berlin, Darmstadt, Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind. 4 % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901 M. 1 725 225. Kurs Ende 1890–1901: 102.50, 101.50, 103, 102.50, 103.75, 104, 104, 104, 104, 104, –, 103 %. Notiert in Berlin, Halle a. S. 3½ % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901 M. 10 903 375. Kurs Ende 1894–1901: 102.10, 101.20, 100.50, 101, 100.40, 96, 95.25, 98.90 %. Notiert in Berlin, Halle a. S. 3 % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1901 M. 49 458 500. Eingeführt im März 1895 zu 97 %. Kurs Ende 1895–1901: 95.80, 93.60, 92, 90.50, 86.70, 84.50, 88 %. Notiert in Berlin, Halle a. S. Verj. der Coup. 4 J. (K.), der Stücke 30 J. (F.) Schlesische Landschaft in Breslau. Errichtet: Durch das Reglement vom 9. Juli 1770 zur Förderung des Realkredits der Grundbesitzer der Provinz Schlesien. Die Beleihung erfolgt bis zu ½ des Taxwertes; durch das Regulativ vom 22. Nov. 1858 ist die Beleihung auf das vierte Sechstel des Taxwertes durch Pfandbr. Lit. C gestattet worden; ferner wurde durch die Regulative vom 11. Mai 1849 und 22. Nov. 1867 und die Beleihungsordnung von 1888 die Beleihung des nicht inkorporierten ländlichen Grundeigentums durch Neue Pfandbr. und Pfandbr. Lit. D bis zu des Tax- wertes erlaubt. Durch Allerh. E. vom 10. Aug. 1888 und 14. Juli 1895 wurde die Ausgabe von 3 % Pfandbr. genehmigt. Für die alten landschaftl. Pfandbr. und die Pfandbr. Lit. A haftet ausser den entsprechenden Hypothekenforderungen und dem Vermögen der Landschaft 1