Landschaftliche Pfandbriefe. 49 Calenberg- Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritter- schaftlicher Credit-Verein in Hannover. Errichtet: 5./8. 1825, neueste Satzung v. 4./12. 1899. Zweck: Die Anstalt hat den Zweck, durch Beleihung der in ihrem Bezirk belegenen Ritter- güter und solcher Landgüter, welche einen Wert von mind. M. 18 000 haben, den Eigen- tümern derselben einen möglichst billigen Kredit zu gewähren und die allmähliche Ab- tragung der Schulden zu sichern; der Anstaltsbezirk besteht aus dem Fürstentum Calenberg-Göttingen-Grubenhagen und dem Fürstentum Hildesheim; die Anstalt hat die Eigenschaft einer jurist. Person, ihr Vorst. die Stellung einer öffentlichen Behörde. Die von der Anstalt zu gewährenden Teilnehmerdarlehen müssen hypothekarisch sicher- gestellt sein; der Wertsberechnung sind nur die für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Grundstücke und diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Auf Grundstücke, welche einem guts-, dienst- oder zehntherrlichen Verbande angehören oder deren Hofes- oder Wirtschaftsgebäude auf einem Erbbaurecht beruhen, dürfen Darlehen nur dann gewährt werden, wenn der Verband oder das Erbbaurecht mit dem Darlehenskapital abgelöst werden soll. Für jedes Teilnehmerdarlehen muss wenigstens ein im Anstaltsbezirk be- legenes Landgut zur Hypothek gesetzt werden. Daneben können noch andere im Anstalts- bezirk belegene Grundstücke und, wenn diese in ihrer Gesamtheit zur Sicherung des Darlehens nicht ausreichen, auch andere im Gebiete der Provinz Hannover belegene Grundstücke, welche sich im Eigentum des Anleihers befinden, in die Hypothek ein- begriffen werden. Die Gewährung mehrerer Darlehen auf dieselben Grundstücke, sowie die Ausscheidung einzelner Bestandteile eines Landguts von der an diesem zu bestellenden Hypothek ist zulässig, dagegen nicht die Beleihung von Bruchteilen eines Grundstücks. Die Beleihung von Grundstücken mit Teilnehmerdarlehen darf nur bis zu der Höhe geschehen, dass die Hälfte ihres nachhaltigen Reinertrages zur Deckung des Zinssatzes ausreicht. Der Reinertragsberechnung sind nur die für den land- und forstwirtschaft- lichen Betrieb bestimmten Grundstücke und diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Die Anstalt ist nicht berechtigt, Teilnehmerdarlehen zur Rückzahlung zu kündigen, dagegen hat der Teilnehmer das Recht, zum I. April jeden Jahres nach 6 Monate früher geschehener Kündigung 1) den Beitragsfuss zu erhöhen; 2) Abschlagszahlungen nicht unter M. 500 zu leisten; 3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen. Die Anstalt ist ausserdem befugt, Sonderdarlehen auszugeben und zwar 1) gegen Abtretung einer im Grundbuch ein- getragenen Hypothek an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonder- darlehen A); 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweglichen Vermögens und zwar a) in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Teilnehmerdarlehens an dessen Anleiher (Sonderdarlehen B), b) an ländliche Grundeigentümer auf Zeit gegen erhöhte Verzinsung ohne Abtragung (Sonderdarlehen C); 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, welche im Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonderdarlehen D). Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Anleiher die Aufnahme eines Teilnehmerdarlehens unmöglich oder ausserordentlich erschwert sein würde. Die Beleihung von Grund- stücken mit einem Sonderdarlehen A ist nur innerhalb derselben Grenzen wie beim Teilnehmerdarlehen zulässig. Sonderdarlehen B und C können nur gewährt werden gegen Bestellung eines Pfandrechtes an solchen Forderungen oder Wertpapieren, in welchen nach dem im Anstaltsbezirke geltenden Rechte Mündelgeld angelegt werden kann; die Darlehenssumme darf %e vom Wert des Pfandgegenstandes nicht übersteigen (und zwar vom Nennwert oder, falls niedriger, vom Kurswert). Zur Beschaffung der für die Darlehen nötigen Geldmittel giebt die Anstalt Schuldverschreibungen aus, welche teils auf Inhaber, teils auf Namen lauten; Stücke auf einen niedrigeren Betrag als M. 100 dürfen nicht ausgegeben werden. Der Betrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen auf den Inhaber, darf den Gesamtbetrag der der Anstalt zustehenden ungetilgten Hypoth., ihrer ungetilgten Forderungen aus Sonderdarlehen D und des R.-F. nichf übersteigen. Die Anstalt ist berechtigt, die von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Rück- zahlung nach 6 Monaten und zwar zum 1. April und 1. Okt. zu kündigen; ob die Schuld- verschreibungen auch von seiten der Gläubiger kündbar sind oder nicht, muss sich aus ihrem Inhalt ergeben. Falls sie seitens der Gläubiger kündbar sind, so ist die Künd. an eine 6monatige Frist gebunden und nur zum 1. April oder 1. Okt. zulässig. 3½ % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen. In Umlauf am 1.4. 1901: M. 1 056 600. Stücke in versch. Beträgen. Zs.: Ganzjährig am 1./4. Tilg.: Sowohl von Seiten des Gläubigers als auch des Schuldners halbj. kündbar per 1./4. u. 1./10. Zahlst.: Hannover: Ritterschaftl. Kreditkasse. Kurs Ende 1890–1901: 100, 100.10, 100.25, 100.15, 102.50, 102.75, 102, 101.90, 100, 98.90, 100.70, 100.70 %. Notiert in Hannover. Verj. der Gaup in 2 .n.. ½ %, demnächst 4 % Calenberg-Ritterschaftl. Obligationen. In Umlauf am 1..4. 1901: M. 53 850. Verzinsung mit 4 % begann 1./4. 1902. Seitens des Gläubigers frühestens für den 1./4. 1907 kündbar. Sonst wie oben. Staatspapiere etc. 1902/1903. I. *