Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Kolonial-Gesellschaft. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in Berlin. Errichtet: Am 26.2. 1887 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes vom 15./3. 1888; neuestes Statut vom 26./6. 1900. Zweck: In Ostafrika die Ansiedlung, den Bodenbau, den Bergbau und sonstige Zweige der wirtschaftlichen Thätigkeit und des Handels anzubahnen und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel, Gewerbe und Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehmungen zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. Am 25./9. 1900 wurde zwischen der deutschen Regierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika Folgendes vereinbart: § 1. Die Deutsch-Ostafrikanische Ges. verzichtet mit dem Zeitpunkt der Einführung der Allerh. Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika vom 9./10. 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des kaiserlichen Schutzbriefes zu gunsten des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mineralien in den genannten Ge- bieten von der kaiserl. Regierung in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Regierung und der Ges. v. 20./11. 1890 eingeräumt sind. § 2. Als Entgelt für diesen Verzicht ver- pflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die Deutsch-Ostafrikanische Ges. die Hälfte der Feldersteuern und der Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54–56 der Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-OÖstafrika v. 9./10. 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch-Ostafrikanischen Ges. etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in § 1 dieser Verein- barung genannten Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31./12. 1935 erheben wird. §3. Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beiträge er- folgt spät. 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderj. unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landesbehörde aufzustellenden Einnahmeausweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Ges. nicht zu. Die Ges. hat durch Pachtvertrag mit dem Sultan von Zanzibar die Zollregie in dem vor der deutschen Interessensphäre liegenden Küstenstreifen auf die Dauer von 50 Jahren erlangt. Kapital: M. 7 128 900, eingeteilt in M. 4 128 900 Stammanteile und M. 3 000 000 in Vorzugs- anteile, letztere mit 50 % Einzahlung. Die Vorzugsanteile haben ein Vorrecht auf 5 % Div. mit Nachzahlungsverpflichtung, ausserdem werden bei einer Auflösung der Ges. die Vorzugsanteile zunächst befriedigt. Die Vorrechte der Vorzugsanteile erlöschen aber, sobald sowohl die Vorzugsanteile als auch die Stammanteile 3 Jahre hintereinander mindestens je 5 % Div. erhalten haben. Anleihe: M. 10 556 000 in 6456, 4000 und 7000 Zolloblig. à M. 1000, 500 und 300, laut Privileg vom 20. Nov. 1890, davon in Umlauf Ende 1900: M. 9 688 300. Zs.: 2. Jan. und 1. Juli, rückzahlbar ab 1891 binnen längstens 45 Jahren zu 105 % mittels Ausl. im Juni und Dez. von je 0,3257 % des Nominalbetrages von M. 10 556 000 nebst Zs. per 2. Jan. und 1. Juli; ab 1900 stärkere Tilg. und volle Kündigung mit Frist von 6 Monaten vorbehalten. Die Anleihe diente zur Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung seiner Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ostafrika vorgelagerte Küstengebiet an den deutschen Kaiser zu gewährenden Entschädigung von M. 4 000 000, zu wirtschaftlichen Anlagen und Hafeneinrichtungen im Küstengebiet, sowie zur Förderung des Verkehrs nach demselben. Zur Sicherheit hat die Ges. den ihr aus dem Vertrage mit der deutschen Regierung vom 20. Nov. 1890 gegen die letztere zustehenden Anspruch auf die Brutto-Erträge der Zölle des Deutsch-Ostafrikanischen Ge- bietes bis zum Jahresbetrage von M. 600 000 (der zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe genügt) durch Vertrag vom 21. Nov. 1890 an die Königl. Generaldirektion der Seehandlungs-Societät in Berlin cediert, und es hat die letztere in demselben Vertrage sowohl gegenüber der Ges., als gegenüber den Inhabern der Obligationen die Verpflichtung übernommen, die von der deutschen Regierung auf Grund der Cession bezahlten Beträge zur planmässigen Verzinsung und Tilgung der Anleihe zu verwenden. Privilegium und Tilgungsplan sind im Amtsblatt der königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin vom 22. Nov. 1890 (S. 433 ff.) veröffentlicht. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co., Seehandlung. Die Anleihe wurde am 9. Dez. 1890 zu 97.50 % von den Bankhäusern der Ges. zur Zeichnung gestellt u. an die Berliner Börse gebracht. Kurs in Berlin Ende 1890–1901: –, –, 100, 103, 108.50, 109.50, 107.70, 107.75, 107.75, 107.20, 106.90, 108.50 %.