158 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Creditverein von Eigentümern kleinerer Realitäten auf dem Lande in Jütland (Kreditforeningen af Ejere af mindre Ejendomme baa Landet i Jylland) in Aalborg. Errichtet: Am 29. Juni 1880 auf Grund des Gesetzes vom 28. Mai 1880, später ab- geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1882. Zweck: Der Kreditverein bezweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Ver- pfändung von Realitäten Darlehen zu verschaffen bezw. zu gewähren, welche durch Rück- zahlungen in Raten zu tilgen sind. In den Verein können nur Besitzer von kleineren Realitäten auf dem Lande oder in den Provinzstädten, deren Schätzungswert Kr. 6000 nicht übersteigt und welche auf Jütland oder auf den dazu gehörenden Inseln belegen sind, auf- genommen werden. Darlehen auf Häuser ohne dazu gehörende Ländereien oder mit weniger als 1 Scheffel Landbesitz dürfen % des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; auf andere Realitäten können Darlehen bis zur Hälfte des Schätzungswertes gegeben werden. Die Interessenten haften solidarisch für die von dem Vereine ausgestellten Oblig. bis zum vollen Schätzungswert der von ihnen dem Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie den ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zustehenden vollen Betrag von dem Vereine als Darlehen erhalten haben, welche Haftbarkeit sich entsprechend vermindert, wenn sie ein geringeres Darlehen, als ihnen im Verhältnis zur Schätzungssumme zusteht, empfangen haben. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypothek gewährt, doch können auf Häuser mit dazu gehörenden Ländereien auch Darlehen gegeben werden, wenn als erste Hypothek Gelder aus öffentlichen Mitteln eingetragen sind, oder wenn die erste Hypothek wenigstens 10 Jahre unkündbar ist, von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Verein das Darlehen gewährt hat. Das von dem Vereine gewährte Darlehen darf keinesfalls zusammen mit dem Betrage der im Range vorangehenden Hypothek % bezw. die Hälfte der Schätzungssumme der betreffenden Realität übersteigen. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages einzuzahlen, wovon ¼ dem Administrations-F. und % dem R.-F. zufallen; ausserdem entrichten die Interessenten halbj. 15 % des urspr. Darlehensbetrages an den Administrations-F. und 10 % an den R.-F. Jeder Interessent kann sich von seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein frei machen, wenn er am 11. Juni oder 11. Dez. eines Jahres den ganzen Betrag seiner Schuld nebst den sonstigen ihm nach den Statuten obliegenden Zahlungen begleicht. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. des Vereins erfolgt, dagegen kann der Verein eine 9 monat. Vorankündigung verlangen, wenn die Rückzahlung in barem Gelde geschieht. Die Interessenten können auch beliebige Abschlagszahlungen auf ihre Schuld über die gewöhnlichen balbj. Amortisationsquoten hinaus machen, doch nicht weniger als jeweilig Kr. 50. Solche Abschlagszahlungen können ebenfalls entweder ohne Kündigung in Oblig. des Vereins oder mit 9monat. Vorankündigung in barem Gelde geschehen. Wenn ein Interessent ganz aus dem Vereine tritt, fallen die von ihm gemachten Einzahlungen dem Fonds des Vereins zu. Die von dem Vereine bewilligten Darlehen werden entweder in bar oder in Oblig. des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehensuchende zum Nennwerte an- zunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Oblig. ist der Verein durch seine unterm 9. Aug. 1880 und 13. Febr. 1891 in Gemässheit der Gesetze vom 28. Mai 1880 und 12. Mai 1882 vom Minister des Innern genehmigten Statuten berechtigt. Der Betrag der in Umlauf be- findlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitze des Vereins befindlichen Schuld- verschreib. der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Rückzahlungen übersteigen. Die Oblig. des Vereins lauten auf Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Die Oblig sind seitens der Inhaber unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt durch Verl. zum Nennwert mit 6 Monaten Kündigungsfrist, und zwar soll jeweilig der Bestand des Amortisations-F., nachdem die Zs. für die Oblig. in Abzug gebracht sind, zur Einlösung der vom Vereine ausgestellten Oblig. verwendet werden; der Verein ist jedoch auch befugt, einen grösseren Betrag oder sämtliche in Umlauf befindliche Oblig. zu tilgen. Die vom Vereine ausgestellten Oblig. geniessen unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates bis zur Rückzahlung des Kapitals; in Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentl. Stiftungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. 3½ % Obligationen Abteilung I. Kr. 50 000 000, hiervon begeben bis 31. März 1902: Kr. 39 686 100, wovon noch unverlost in Umlauf am 31. März 1902: Kr. 28 902 700 in Stücken zu Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56.25, 225, 450, 562.50, 2250. Zs.: 1. Jan, 1 Jull Isg. Durch Verl. zum Nennwert bis spät. 1960. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., S. Bleichröder; Hamburg: L. Behrens & Söhne; Frankfurt a. M.: Disconto-Ges.; Kopenhagen: Dän. Landmanns- bank. Zahlung der Zinsscheine und verlosten Stücke in Deutschland in Mark zum festen Um- rechnungskurse von Kr. 100 = M. 112.50. Aufgelegt in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg vom 5.–7./3. 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1889–1901: In Berlin: 96.50, 92, 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90, –, –, –, 87.50, 92.50 %. – In Frankf. a. M.: 96.50, 91.90, 91, 92.50, 92, 98.60, 99, 98.80, 99, 96, 89, 88.10, 92 %. – In Hamburg: 96.25, 92.50, 90.75, 93.60, 93.50, 99, 99, 99, 98.80, 95, 90, 88.35, 92.50 %. 4 % OÖbligationen Abteilung I. Kr. 20 000 000, hiervon begeben bis 31. März 1902: Kr. 11 274 950, wovon noch unverlost in Umlauf am 31./3. 1902: Kr. 11 123 350 in Stücken zu