Vereinigte Staaten von Mexiko. 181 In Frankf. a. M.: 28.90, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 25.80, 24. 24.90, 25.40, 25.40, 25.50 (kl. 26.80) %. – Ende 1895–1901: In Hamburg: –, 22.25, 22.50, 24, 25, 25.50 0%. 5 % steuerfreie konsolid. äussere Anleihe von 1899. £ 22 700 000 = M. 463 080 000 in Stücken à £ 20, 100, 200, 500, 1000 = M. 408, 2040, 4080, 10 200, 20 400. Zs.: 1. Jan., 1. April, li, I. Okt. Tilg.: Vom 1. Juli 1900 ab entweder durch Ankauf, solange dieser unter pari geschehen kann oder halbj. Verl. im uni und Dez. per 1. Juli resp. 1. Jan. des folg. Jahres mit halbj. 0.31 % vom urspr. Nominalbetrage der Anleihe und Zs.-Zuwachs bis Spät. IJan. 1945; vom 1. Juli 1909 ab Verstärkung und Totalkündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Sicherheit: Als spec. Sicherheit für die pünktliche Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Zs. und der Amort. der 5 % konsolidierten Mexikanischen äusseren Anleihe von 1899 verpfändet und überweist die mexikanische Regierung den Inhabern der Anleihestücke gleichmässig und ohne Vorzug des einen vor dem anderen, und solange besagte Anleihestücke nicht vollständig amortisiert worden sind, 62 % vom Gesamterträgnisse der Abgaben, welche das Einnahmegesetz unter der General- rubrik „Contribuciones sobre importaciones y exportaciones“' Ein- und Ausgangszölle) bezeichnet, und welche in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik erhoben werden, gleichviel, welchen spec. Namen diese Abgaben haben, und an welchem Orte die Zoll- abfertigung stattfinden sollte. Diese verpfändeten Abgaben müssen in jedem Jahre den zur Zinszahlung und Amort. erforderlichen Betrag um wenigstens 10 % übersteigen. Sofern und solange diese Höhe nicht erreicht wird, verpflichtet sich die mexikanische Regierung, die den Inhabern der Anleihestücke überwiesene Cuote der Abgaben entsprechend zu erhöhen. Diese Erhöhung wird eintretendenfalls solange bestehen bleiben, als sie zur Aufrechterhaltung der erwähnten 10 % Überdeckung während eines ganzen Fiskaljahres erforderlich ist. Abgesehen von diesem zuletzt erwähnten Falle kann die festgesetzte Garantie. welche eine unantastbare Sicherheit zu gunsten der Inhaber der Anleihestücke ausmacht. in keiner Weise verändert werden. Die aus den überwiesenen Zöllen erlösten Beträge werden durch die Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder in monatlichen Raten direkt remittiert. Die mexikanische Regierung darf nur dann über die Überschüsse aus den jeweiligen Einnahmen der als Sicherheit den Inhabern der Anleihestücke verpfändeten Abgaben verfügen, wenn der für die Zins- und Amortisationszahlungen des laufenden Quartals erforderliche Geld- betrag von der Nationalbank von Mexiko dem Bankhause S. Bleichröder überwiesen worden ist. Die mexikanische Regierung bleibt im übrigen verpflichtet, den durch die überwiesenen folleinnahmen etwa nicht gedeckten Betrag für Zinszahlungen und Amortisation der Ahnleihe aus anderweitigen Mitteln zu bestreiten. Um diese Sicherheit in Vollzug zu setzen, vrlässt die mexikanische Regierung ein Dekret, durch welches sie die Emission von Certi- fikaten für die Zwecke dieser Anleihe anordnet, in denen 62 % von den in den Hafen- und Grenzzollämtern der Republik zu erhebenden Zöllen obligatorisch zu entrichten sind, bei Strafe, dass der Zuwiderhandelnde die Zahlung des doppelten Betrages der nicht ein- gelieferten Certifikate zu leisten hat. Diese Certifikate sind als Pfand für Rechnung der Anleihe-Inh. an die Nationalbank von Mexiko zu überliefern, und ist die Bank beauftragt, dieselben in den Orten, wo sich die Zollämter befinden und wo dieselben zur Zahlung des betreffenden Teils der Zölle verwendet werden müssen, gegen Barzahlung an das Publikum übzugeben. Zahlst.: Berlin: S. Bleichröder, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Hamburg: Filiale der Deutschen Bank, Filiale der Dresdner Bank, L. Behrens & Söhne; London: J. S. Morgan & Co.; New York: J. P. Morgan & Co. Zahlung der Zinsscheine und des Kapitals steuerfrei in Deutschland in Mark. Die Anleihe war zur Konversion der 5Ä0 Mexik. äusseren Anleihe von 1888, 1890 und 1893 und der 5 % Oblig. der National-Staats- Eisenbahn von Tehuantepec bestimmt. Die Annahme zum Umtausch dieser Anleihen gegen Oblig. der neuen 5 % Anleihe hatte bis zum 15. Juli 1899 zu geschehen. Beim Umtausch Wurde die 5 % konsol. äussere Anleihe von 1899 mit Zinslauf vom 1. Juli 1899 zum Kurse bon 99 % hingegeben, wogegen die umzutauschenden Oblig. al pari angerechnet wurden; den 6 % Anleihen wurde ausserdem eine Zinsdifferenz von ½ % bar vergütet. Es erhielten demnach ausser dem gleichen Nominalbetrag in 5 % neuer Anleihe die Inhaber von 6 % Anleihen von 1888 u. 1890 noch 1½ % bar, die Inhaber von 6 % Anleihen von 1893 noch 2% bar, die Inhaber von 5 % Tehuantepec-Oblig. noch 1 % bar. Die nicht zur Konversion amgereichten 6 % Oblig. sind per 1. Febr. 1900 gekündigt worden. Die Anleihe wurde ein- geführt in Berlin am 22. Aug. 1899 zu 99.20 %, in Frankfurt a. M. am 31. Aug. 1899 zu 00.30 %. Kurs Ende 1899–1907: In Berlin: 96.90, 98.90, 97.60 (kl. 98.50) %. – In Frankf. a. M.: 6.70, 98.90, 98.10 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Oblig. in 20 J. n. F. „ 35 % Mexikanische amortisable innere Anleihen Serie III von 1893 94. $ 40 000 000, Hiervon $ 20 000 000 Serie I in Stücken a $ 100, 500, 1000, 5000, $20 000 000, Serie II in Stücken à $ 100, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. im März und Sept. Der 1./4. resp. 1./10., von 1896 ab mit halbjährig ¼ % und Zinsenzuwachs, von 1900 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank. Zahlung der Zs. und des Kapitals ohne jeden Abzug an Steuern in merikanischer Valuta (Silber), jedoch nur innerhalb der ersten 15 Tage der Monate April Ckt., in denen sie fällig werden, sodass die Zinsscheine, die später zur Einlösung präsentiert