200 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. sollen alle Tage der Junta do Credito Publico eine Summe aushändigen, welche dazu aus. reichend ist, um in Gold den 300. Teil des Gesamterfordernisses für die jährl. Lasten (Zs. u. Amort.) der gegenwärtigen ausländischen Schuld, welche in Gemässheit dieses Gesetzes konvertiert werden soll, und für die Ausgaben des Dienstes dieser Schuld zu bestreiten. 3. Falls die Zolleinnahmen eines Tages geringer sein sollten, als das notwendige Erfordernis, soll der Fehlbetrag aus den Einnahmen des oder der darauf folgenden Tage gedeckt werden. 4. Sobald im Verlauf eines Halbjahres die Junta do Credito Publico in Goldmünze einen Betrag erhalten haben sollte in Höhe der Hälfte des notwendigen Erfordernisses für die jährl. Lasten (Zs. u. Amort.) der gedachten gegenwärtigen ausländischen Schuld, welche in Gemässheit dieses Gesetzes konvertiert werden soll, und für die Ausgaben des betr. Dienstes, sollen in diesem Halbjahr irgendwelche weiteren Aushändigungen der Zollkassen an die Junta do Credito Publico unterbleiben und erst in dem darauffolgenden Sem. wieder auf- genommen werden. 5. Wenn durch irgend einen unvorhergesehenen Umstand die bei der Junta do Credito Publico während irgend eines Halbjahres gemachten Geldübergaben die Hälfte des erforderlichen Totalbetrages für die jährl. Lasten der Schuld, von welcher dieses Gesetz handelt, in Gold nicht gedeckt haben sollten, so wird die Reg. den Fehlbetrag durch weitere Einnahmen und Einkünfte des portugies. Schatzamtes decken. 6. Die Junta do Credito Publico wird mind. alle 15 Tage an die mit dem Dienst der portugies. Staatsschuld betrauten Etablissements im Auslande diejenigen Beträge übermitteln müssen, welche sie in der Kasse hat, damit die Zahlungsannonce für die Coup. 15 Tage vor der betr. Fälligkeit erlassen und die Amort. der Titel pünktlich bewirkt wird. Einziger Paragraph. Es wird aber ausdrücklich für alle Zwecke erklärt, dass die in dieser Basis enthaltenen Bestimmungen in keiner Weise die finanzielle, wirtschaftliche und administrative Autonomie der portugies. Nation werden beeinflussen oder beeinträchtigen können. III. Es bleiben aufrecht erhalten und in Giltigkeit während der in der vorhergehen- den Basis festgesetzten Zeitperiode die Bestimmungen der Dekrete v. 14./8. 1893 und 8./10. 1900, welche die Verfassung, die Funktionen und die Befugnisse der gegenwärtigen Junta do Credito Publico regulieren. IV. In Ausführung und hinsichtlich der Wirkungen der Basis 1 dieses Gesetzes sollen v. 1./7. 1902 inkl. ab die Anteilnahme der auswärtigen Schuld an den Zolleinnahmen und der event. Vorteil, welcher aus der Herabminderung des Goldagios unter 22 % resultieren könnte, Bestimmungen, welche durch die §§ 1 u. 2 des Art. 1 des Gesetzes v. 20./5. 1893 getroffen wurden, aufhören. V. Nachdem in Gemässheit des gegenwärtigen Gesetzes die definitive Regulierung der portugies. auswärtigen Schuld erfolgt ist, soll nur dann ein weiterer Vorteil in Zukunft den Titeln irgend einer der 3 Serien, auf welche sich die Basis 1 bezieht, eingeräumt werden können, wenn derselbe auch auf die weiteren Serien ausgedehnt wird. VI. Die Regierung wird ermächtigt: 1. bis zu einem Betrage, welcher nicht höher als 10 % des Nominalwertes sein darf, die Certifikate auszulösen, welche als Gegenwert des nicht bezahlten Teiles der vier in der seit der Publikation des Dekrets v. 13./6. 1892 bis zur Publikation des Gesetzes v. 20./5. 1893 (1./7. u. 1./10. 1892, 1./1. u. 1./4. 1893) verflossenen Zeitperiode ausgegeben worden sind, und den Betrag des Stempels der neuen Titel zu be- zahlen; 2. die weiteren für die Durchführung der Konversion in Gemässheit der Grund- bedingungen erforderlichen Ausgaben zu machen, wobei dieselben aber % des Nominal- wertes der zu konvertierenden Titel nicht übersteigen dürfen. Nachdem dieses Finanz-Arrangement von der Deputierten-Kammer und Senat an- genommen ist, bedarf dasselbe noch der Zustimmung der Anleihebesitzer. Trotzdem das Arrangement bereits am 1./7. 1902 in Kraft treten soll, wird die Einlösung des Juli-Cpns. noch nach Massgabe des alten Convenios und ebenso danach die Ausschüttung der Supplemente stattfinden. Die Bestimmungen des neuen Arrangements werden erst für die vom 1./10. 1902 ab fälligen Cpns. massgebend sein. 3 % Portugiesische äussere Staatsschuld von 1853/92. £ 69 574 350, davon noch in Umlauf am 30./6. 1900: £ 40 279 171, in Stücken à £ 20, 50, 100, 200, 500. Zs.: 2. Jan, 1. Juli. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel und Industrie, Berliner Handels-Gesellschaff, Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co.; Frankfurt a. M.: Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen direkten und indirekten Steuer in Deutschland in Mark, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wird; diejenigen Coupons, welche in Portugal zur Einlösung vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer Die per 2. Jan. 1892 fälligen Coupons wurden noch voll bezahlt, alle späteren mit / in Gold, wozu noch ein kleiner Betrag aus den Zolleinnahmen kam, welcher betrug am 1 1895: Rs. 126 = 45½ Pf., am 1. Jan. 1896: Rs. 177 = 62½ Pf., am 1. Jan. 1897: Rs. 393 = 126 Pf., am 1. Jan. 1898: Rs. 71 = 21½ Pf., am 1. Jan. 1899: Rs. 120, am 1. Jan. 1900: Rs. 10 am 1. Jan. 1901: Rs. 212, am 1. Jan. 1902: Rs. 279 = 93 Pf, Kurs Ende 1890–1901: 32.20, 21.80, 18.40, 25, 25.90, 23.80, 21.60, 25.40, 23.90, 25.60, 27.10 %. Usance: Seit 6./1. 189 franko Zs. Notiert in Frankf. a. M. 6143 4½ % Portugiesische Staats-Anleihe von 1888. Mr. 35 100 000 = M. 158 340 00 3 Stücken à Mr. 90, 450, 900 = M. 406, 2030, 4060. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 3 1 durch halbj. Verl. innerhalb 75 Jahren. Zahlst.: Berlin: Bank für Handel u. Ind., Berlin