206 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 4½ % Stadt-Anleihe von 1895. Lei 32 500 000 = M. 26 325 000, in Stücken à Lei 500, 1000, 5000 = M. 405, 810, 4050. Zinsen: 1./14. März, 1./14. Sept. Tilgung: Von 1897 ab durch halbjährliche Verlosungen am 1./14. Febr., 1./14. Aug. per 1./14. März resp. 1./14. Sept. in längstens 50 Jahren; von 1904 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Ges., Bank für Handel und Industrie, Deutsche Bank; Frank- furt a. M.: Filialen der Bank für Handel und Industrie und Deutschen Bank, Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank, Deutsche Vereinsbank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; München: Filiale der Deutschen Bank, Merck, Finck & Co.; Stuttgart: Kgl. Württemberg. Hofbank, Württemb. Vereinsbank, Württemb. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co. Zahlung der Zs. u. verl. Stücke ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von Lei Gold 100 = M. 81. Der Handel in der Anleihe an der Börse erfolgt zum Nominal. betrage der Reichsmark in Prozenten. Aufgelegt in Berlin und Frankfurt a. M. am 27./4. 1895 zu 95 50 % Kurs Ende 1895–1901: In Berlin: 92.75, 91.75, 95.50, 97.70, 91.75, 82.60, % (kl. 84.60) %. – In Frankf. a. M.: 91.50, 91.20, 95.10, 97.35, 93, 82.50, – (kl. 84.50) %. Usance; Beim Handel 1 Stück = M. 405. 4½ % Stadt-Anleihe von 1898. Lei 28 650 000 = M. 23 206 500 in Stücken à Lei 500, 1000, 5000 = M. 405, 810, 4050. Zinsen: 2./15. Jan., 1./14. Juli. Tilgung: Vom 1./14. Dez. 1898 ab durch halbjährliche Verlosungen am 1./14. Juni und 1./14. Dez. per 1./14. Juli resp. 2./15. Jan. innerhalb 40 Jahren, Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Gesellschaft, Deutsche Bank, Bank für Handel und Industrie; Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank, Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank, Filiale der Bank für Handel u. Industrie. Zahlung der Zinsen und der verlosten Stücke ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrech.- nungskurse von Lei 100 – M. 81. Die Anleihe wurde zum grösseren Teil zum Umtausch gegen die gekündigten 5 % inneren Anleihen der Stadt Bukarest vom Jahre 1882/83 und 1890 verwendet, der Rest wurde zur Bar-Subskription am 18. Aug. 1898 in Berlin und Frankf. a M. zu 98.25 % gestellt. Kurs Ende 1898–1901: In Berlin: 98, 91, 84.50, – Gl. 84.60) %. – In Frankf. a. M.: 97.50, 93, 86, 85 %. Usance wie Anleihe von 1895. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. Bemerkung: Die Originalstücke über 1000 Lei Gold = M. 810 und 5000 Lei Gold = M. 4050 der Bukarester 4½ % Stadt-Anleihe von 1898 enthalten einen Druckfehler, indem im Text der Betrag der Stücke bei der Wiederholung in Buchstaben statt mit den obigen Summen irrtümlich nur mit 500 Lei Gold – M. 405 angegeben ist; dieser Druckfehler ist durch einen am Schlusse des Anleihetextes erfolgten Aufdruck berichtigt worden. Kaiserreich Russland. Münzreform: Die Reform des russischen Geldwesens ist im Jahre 1899 vollendet worden. Ein Kaiserlicher Befehl vom 3. Jan. 1897 verlieh dem gleichberechtigten Umlaufe der Kreditbillets neben der Goldmünze Gesetzeskraft, während ein Befehl vom 29. Aug. 1897 feste Grundlagen für die Ausgabe von Kreditbillets seitens der Reichsbank gegen Gold- deckung schuf; hiernach darf bis zum Betrage von Rbl. 600 000 000 Kreditbillets die Hälfte derselben ohne Golddeckung ausgegeben werden, über diesen Betrag hinaus müssen alle weiteren Banknoten voll in Gold gedeckt sein. Durch die behufs weiterer Ausgestaltung 3 dieser Gesetze erfolgten Befehle vom 14./11. 1897 wurden Ausprägungen einer Goldmünze von 5 Rbl. im Werte eines Dritteils des Imperials angeordnet und die Kreditbillets für ein- lösbar gegen Goldmünze erklärt. Auf Grund dieser Bestimmung ist der Wert der neuen Goldmünze und der Kreditbillets in Rubeln zu einem Fünfzehntel des Imperials festgesetzt und dadurch der Rubel mit einem Feingehalt von 17,424 Doli Gold als russische Münz- einheit erklärt worden. Somit ist der Rubel aus einer unbestimmten, schwankenden Grösse zu einem festen Wertmassstab geworden, gleich den Münzeinheiten der übrigen Staaten mit normaler Währung. Durch Befehl vom 27./3. 1898 wurde angeordnet, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Russland von dieser Zeit an in Rubel = ¼8s Imperial bewerkstelligt werden solle, ferner als Maximalgrenze für die Ausprägung von Silbermünzen ein Betrag festgesetzt, welcher gleichkommt dem dreifachen der russischen Bevölkerung und als Höchst- betrag für die obligatorische Annahme von Silbermünzen im Privatverkehr Rbl. 25 festgesetzt. Das neue Münzgesetz vom 7./19. Juni 1899 schliesst den gesetzgeberischen Teil der im Jahre 1895 begonnenen Währungsreform ab. Das Gesetz bestätigt die reine Goldwähruns. Die Münzeinheit ist der Rubel, welcher 17,424 Doli = 0,774234 g Feingold enthält. 60 Rubel ist in 100 Kopeken eingeteilt. Goldmünzen werden in Stücken zu 15, 10, 7½ u. 5 Rbl. geprägt. Die Goldmünzen enthalten 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer und folgendes Feingewicht: Das 15-Rubelstück 2 Solotnik 69,36 Doli, das 10-Rubelstück 1 78,24 Doli, das 7½-Rubelstück 1 Solotnik 34, 68 Doli, das 5-Rubelstück 87,12 Doli, das gewicht der Goldmünzen beträgt bei den 15-Rubelstücken 3 Solotnik 2,4 Doli, bei 10-Rubelstücken 2 Solotnik 1,6 Doli, bei den 7½-Rubelstücken 1 Solotnik 49,2 Doli, 5-Rubelstücken 1 Solotnik 0,8 Doli. Silbermünzen werden in Stücken zu 3 * und R 5 mit einem Feingehalte von 0%% und zu 20, 15, 10 und 5 Kop. mit einem Feingehalte vo