Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Königreich Serbien. Stand der konsolid. Staatsschuld am 1. Jan. 1901: 2 % Lotterieanleihe von 1881 Dinar 29 085 000, 5 % Gold-Pfandbr. von 1886 Dinar 9 568 000, 4 % konv. Anleihe von 1895 Dinar 350 000 000, russ. Anleihe Dinar 3 750 000, Tabaksmonopol Dinar 9 535 000, Bau der Lokaleisenbahn Dinar 759 500, 5 % Anleihe von 1899 Dinar 10 420 000, Anleihe der Serbischen Nationalbank Dinar 9 285 184. Sa. Dinar 422 402 684. Budget 1902: Einnahmen Dinar 72 820 000, Ausgaben Dinar 71 315 000. Durch Gesetz vom 8./20. Juli 1895 wurden sämtliche 5 % Serbische Anleihen zwangs-. weise in eine neue 4 % Anleihe konvertiert. Zur Sicherstellung dieser Anleihe sind sämt- liche Garantien, welche für die bisherigen 5 % Anleihen verpfändet waren, bestellt, und zwar aà) die Reineinnahme der Staatseisenbahnlinien Belgrad-Vranje, Nisch-Pirot, Semendria- Velika-Plana und Lapovo-Kragujewatz; b) die Einnahmen aus den Stempel- und Getränk. gebühren; c) das Erträgnis des Tabaksmonopols: d) die Zolleinnahmen; e) das Erträgnis der Obrtsteuer; f) das Erträgnis des Salzmonopols, nach Rückzahlung der hierauf haftenden Salzbonds, ausserdem das Erträgnis des Petroleummonopols. Mit der Verwaltung dieser Sicherheiten ist eine autonome Monopolverwaltung betraut, welche auf Grund des Gesetzes vom 8./20. Juli 1895 eingesetzt worden ist; der Verwaltungsrat dieser Monopolverwaltung besteht aus sechs Mitgliedern, von diesen sind vier serbische Unterthanen, hiervon werden zwei dem Finanzminister von den Obligationsbesitzern vorgeschlagen. Die autonome Monopolverwaltung verwaltet selbständig die Monopole und die Einnahmen, welche für die 4 % Anleihe von 1895 als Pfand gegeben sind; zu diesem Behufe sind die Direktion der Serbischen Staats-Eisenbahnen, sowie sämtliche Zollämter Serbiens unwiderruflich angewiesen, ihre ganzen Reineinnahmen jeden Monat, resp. jede 10 Tage, unmittelbar an die Monopolverwaltung abzuführen. Diese Einnahmen dürfen zu keinem anderen Zwecke als für den bestimmten Dienst verwendet werden; die Verwaltung ist jedoch ver- pflichtet, jeden Monat der Staatshauptkasse alle jene Summen zu übergeben, welche ein Zwölftel des für die Zahlung der Annuität des konvertierten Anlehens erforderlichen Gesamtbetrages übersteigen. Aus diesen monatlichen Überschüssen wird der Verwaltungs- rat je ein Fünftel solange zurückbehalten, bis nicht die Verwaltungskasse über einen Fonds von mindestens Dinars 750 000 verfügt, der dazu bestimmt sein wird, die etwaigen Fehl- beträge der für ein Zwölftel des Bedarfes für den Jahresdienst der Anleihe erforderlichen Summe per Monat zu ergänzen. Falls die Einnahmen der Monopolverwaltung für den jähr- lichen Dienst der 4 % Anleihe von 1895 nicht ausreichen sollten, so ist die serbische Re. gierung verpflichtet, den Ausfall jeden Semesters aus anderen Einkünften zu ergänzen. Der Verwaltungsrat der autonomen Monopolverwaltung hat eine Ubersicht der Jahres- abrechnungen, sowie auch der monatlichen Ausweise im Amtsblatt zu veröffentlichen, und zwar die Monatsausweise spätestens nach 15 Tagen und die Jahresrechnungen innerhalb 3 Monaten. Diese Ausweise werden auch in deutschen Zeitungen bekannt gegeben. 4 % amortisable Serbische Staats-Anleihe von 1895. frs. 355 292 000 in Stücken à frs, 500, 2500, 5000 = M. 405, 2025, 4050. Zs.: 1./14./1., 1./ 14./7. Tilg.: Durch Verl. am 1./14./4. u. 1./14./10. per 1./14./7. resp. 1./14./1. innerhalb 72 Jahren. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges.: Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, von Erlanger & Söhne; Hamburg: Nordd. Bank in Hamburg. Zahl. der Coup. u. verl. Stücke steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark zum festen Umrechnungskurse von frs. 100 =– M. 81. Beim Handel das Stück = M. 405. Kurs Ende 1896–1901: In Berlin: 66.50, 65, 61.50, 60.75, 62.40, 66.50 % — In Frankf. a. M.: 66.20, 65, 60.80, 61, 61.70, 67 %. – In Hamburg: 65.60, 64.50, 60.75, 60, 61.50, 66.60 %. – In Leipzig: –, 65, 61.50, 60.75, 62.50, 67 %. – In München: Kurs gestrichen. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Serbische Staats-Hypotheken-Anstalt (Uprawa fondowa). Errichtet durch Gesetz vom 28./8. 1862 und durch Gesetz vom 8./7. 1898 reorganisiert und in ein vollkommen autonomes Staats-Institut umgewandelt. wird von einem V.-R., bestehend aus 9 Mitgliedern, verwaltet und steht nur unter der Aufsicht des Ministers für Volkswirtschaft, welcher durch einen Kontrollrat vertreten wird. Die Anstalt verwaltet sämtliche Staats- und öffentliche Fonds, Pupillen- und . gelder, Gemeindekapitalien und Gelder von Bezirken, Kreisen, Kirchen, Klöstern anderen Korporationen und übernimmt ausserdem auch private Kapitalien auf bücher zur Verzinsung. Giebt Pfandleihen auf unbewegliche Güter zu erster Hypothel und innerh. der ersten Hälfte jenes Schätzungswertes, der durch ihre eigenen männer und Organe festgestellt wird. Giebt Darlehen den Kreisen, Bezirken und „ gegen Verpfändung von Nebensteuern und Einnahmen, die von den kompetenten 9 genehmigt sind. Verausgabt auf Grund von Pfandleihen Pfandbriefe und auf Grun 13 Anlehen auf Nebensteuer und Einnahmen Oblig. (Kommunal-Oblig.) Die „„. werden mit 6 % Antizipativ-Zs. und 1 % Amort. für die Dauer von 32 Jahren gewälhut. 13 Dauer der Gemeinde-, Bezirks- und Kreis-Anlehen kann bis zu 50 Jahren sein. Die 31 stalt ist mit besonderen Rechten und Privilegien ausgestattet. Sie hat ihre eigen gänzlich Dieselbe