* Königreich Serbien. – Königreich Spanien. 231 Exekutivorgane für die Vollziehung der Zahlbarmachung aus dem verpfändeten Gute. Der Anstalt wurden zur weiteren Verwaltung die bisherigen Staatssparkassen in Semendria, Nisch, Kragujewatz, Kruschewatz, Wranja, Uzize und Csacsak übergeben, welche sie in ihre Filialen umgewandelt hat. 5 % Serbische Gold-Pfandbriefe. M. 9 600 000 = frs. 12 000 000 in Stücken à M. 400 = 215 jan . 14 Jull. Hils, Duüreh Balbznf eilk .... 1./14. Juli von 1887 ab innerh. 37 Jahren; vom 1./13. Jan. 1897 ab Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin: Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: von Erlanger & Söhne, Gebr. Sulzbach; Hamburg: Nordd. Bank. Zahlung der Coup. ohne jeden Abzug und der verl. Stücke in frs. Gold. Zur Sicherstellung des Anlehens hat die Uprava fondova aus ihrem Hypoth.-Bestand (von ca. frs. 32 000 000) frs. 12 000 000 städt. Hypoth. ausgesondert u. als Faustpfand hinterlegt. Zur Wahrung u. Ausübung des Pfandrechts der Pfandbr.-Inh. ist eine Kasse für die 5 % Gold- Pfandbr. der Königl. Serb. Staats-Boden-Kredit-Anstalt errichtet. Die Kasse ist unter die gemeinschaftl. Verwalt. u. den gemeins Verschluss je eines Delegierten der serb. Reg. u. der Pfandbr.-Inh. gestellt. Der Kasse sind die verpfändeten Hypoth. für Rechn. der Pfandbr.-Inh. in Pfandverwahr. u. Verwalt. gegeben worden. Insoweit die verpfändeten Hypoth. stärker getilgt werden wie das Pfandbr.-Anlehen, ist der Überschuss zur ausserord. Tilg. von Pfandbr. durch Rückkauf oder Ausl. zu verwenden oder das Unterpfand durch Hinterlegung neuer von der Uprava fondova erworbener Hypoth. zu ergänzen. Die serb. Reg. hat sich verpflichtet, während der Dauer des Anlehens keine Anderung der Gesetzgebung vorzunehmen, welche eine Anderung oder Verminderung des bestellten Unterpfandes zur Folge haben könnte. Die Kosten der Verwalt. der Kasse u. deren Auslagen sind von der serb. Reg. übernommen. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. am 16./6. 1887 M. 6 000 000 zu 83.50 %. Kurs Ende 1887 bis 1901: In Berlin: 81.40, 84.75, 87.90, 95.25, 88.60, 83.50, –, 84.50, 85, 87, 95, 93.40, 94.80, 95.75, 96.50 %. – In Frankf. a. M.: 83.10, 83.70, 87.50, 94, 89, 82.30, 66, 84.40, 84.50, 87.20, 94, 93.50, 95, 94.50, 96.30 %. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Bilanz am 31. Dez. 1901: Aktiva: Kassabestand 399 314, alte Darlehen 26 722 571, neue Hypothekar-Darlehen 12 073 537, Kontokorrent der Staatssparkassen 2 927 551, do. der Staatskasse 1 087 535, Immobil. 1 474 706, Finanz-Ministerium, 5 % Pfandbriefe 9 329 500. Passiva: Autonome Fonds 30 447 312, Privat-, Pupillen-, Depositen-, Kirchen- u. Klöstergelder 12 465 388, Berliner Handels-Ges. für 5 % Pfandbriefe 9 329 500, Agio-F. 386 856, R.-F. 940 084. Nettogewinn Dinar-Gold 559 113. 0 0 ( Königreich Spanien. Stand der Staatsschuld am 1./1. 1902: 4 % Innere perpetuelle Rente Aussere Rente, abgestempelt. do. do. unabgestempelt. Amortisable Rente ¼ͥ .'P /// ............ Innere perpetuelle Rente, welche wegen der Konversion der 4 % amort. Rente u. der Cubanischen u. Philippin. Hypoth.-Oblig. noch zu emittieren ist 10 % Vergütung bei der Konversion von Aussere Rente in 4 % Innere Rente Schatzwechsel bei der Bank von Spanien 900000 000 •zz ᷑(4dl4B;:/.⅛ ............. Sa. Pes. 9 731 554 450 400 765 192 22 103 790 Abrechnung pro 1900: Einnahmen Pes. 889 353 724, Ausgaben Pes. 833 530 868, Überschuss Pes. 55 822 856. Budget pro 1900: Einnahmen Pes. 865 998 815, Ausgaben Pes. 905 451 827, „ „1991: „ 887 154 155, „ 904 623 253, „ „ „ 974 437 749, „ 971 176 259. „ 19933 „ 951 178 227, „ 948 661 898. 4 % Spanische auswärtige Rente von 1882. Pes. 1 976 000 000, davon in Umlauf am 1./(1. 1902: Pes. 1 249 087 700, hiervon abgestempelt Pes. 1 028 049 800 in Stücken à Pes. 1000, 20000, 4000, 6000, 12 000, 24 000. Zs.: Vierteljährl. 2./1., 1./4., 1./7., 1./10. Nach dem Gesetz Y. 17./5. 1898 müssen die ausländ. Besitzer der Spanischen 4 % auswärtigen Rente in Gemässheit der Dekrete v. 20. u. 25./6. 1898 ihre Titel vor dem Okt.-Termin 1898 den span. Finanz- Kommissionen im Auslande vorlegen, damit sie abgestempelt und in die betreffenden Register eingetragen werden. Wechselt der Besitz dieser Papiere, so muss der neue Inhaber der Finanz- Kommission davon Anzeige machen und seine Eigenschaft als Ausländer nach- weisen. Die ausländischen Besitzer der abgestempelten Stücke können den am 1. Okt. 1898 fälligen Zinsschein, sowie auch die folgenden Zinsscheine in frs.. oder M. einkassieren, falls sie eine eidliche oder ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass kein spanischer Unterthan an dem Besitz der Papiere beteiligt ist. Das gleiche gilt auch von ausländischen Besitzern, die in Spanien ansässig sind. Bei den Schuldtiteln, die bei den amtlichen Bankinstituten Frankreichs, Deutschlands, Englands, Belgiens und Portugals, sowie bei näher bezeichneten