Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Königreich Ungarn. Stand der Staatsschuld am 1. Jan. 1900: Gründentlastangssehulleeeeged .... Staatseisenbahn-Goldanleighe . . 27923 833 333 Schuld für Ablösung des Weinbergzehntens. . . „ 325 229 Staatseisenbahn-Silberanleihe....... 233 760000 Ostbahn belastende Schuld und Prioritätsanleihe. 22 473 333 •k:R ¹è Ü ägh0m00(0 ............. MßcwL .. 34 760000 EReisszsged Ünlebhe 71 440000 % äH / ... 967326 832 3½ % 3 ../ . ........ 54 900 000 3 % Gold-Anleihe für das Eiserne Thor. . . . „ 44 580 000 Schulden kontrahiert zum Ankauf von Eisenbahnen 378 021 028 Regalentschädigungs-Obligationen . .. 4438 595 700 üfů / 279 899 870 ellden Pertplesss 23 428 136 Hf!)1 ..... Sa. K 5 021 972 861 Dazu kommt der Anteil an der gemeinsamen schwebenden Schuld, sowie der im Jahre 1867 ein für allemal mit K 58 376 000 festgesetzte Jahresbeitrag Ungarns zur Deckung der Zs. der bis dahin kontrahierten Staatsschuld. Abrechnung für 1895: Einnahmen fl. 531 109 682, Ausgaben fl. 504 513 211 1896: „ 518 453 047, „5156 943 1897: „ 556 964 000, „548 131 000 1898: „326 97 799, „524 441 653 18993 „514 831 417, „513 567697 1900: EK 1 197 036 521, „K?˖. 1 083521 444 1895: .468 550 257, fl. 468 528 061 1896: 473 064 398, „ 473 043 173 1897: „% 47 1898: 498 775 291, „ 498 726 570 1899: 3 „503 303 603, „503 264 446 „1900 K 1 054 513 404, K 1 052 681 821 901. 1056 582 297, „ 1 056 546 417 3 1992 3 „9397 093 9013, „ 1 086 865 3006 Der Gesetz-Artikel XXI vom Jahre 1892 sanktionierte die Valuta-Regulierung und er- mächtigte den Finanzminister zur Beschaffung von Gold-fl. 90 000 000, ferner einer Kronen- Anleihe in Höhe von K 1 062 000 000 und zur Konvertierung und event. Kündigung der kündbaren 5 und 6 % verzinslichen Schuld. Über die Natur der Kronen spricht der Gesetz- Artikel XVII vom Jahre 1892 im § 10: „Insolange die Silbermünzen zu Ein Gulden nicht ausser Verkehr gesetzt werden, sind dieselben bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in der Kronenwährung zu leisten sind, von den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und von Privatpersonen in Zahlung anzunehmen, und zwar dergestalt, dass Ein Silber-Gulden- stück als zwei Kronen gerechnet wird-; – und in § 28: „Die auf österreichische Währung lautenden Papiergeldzeichen sind bis zu ihrer Einziehung bei allen Zahlungen, welche ge setzlich in Kronenwährung zu leisten sind, von allen Staats- u. den übrigen öffentl. Kassen, sowie von Privatpersonen anzunehmen, und zwar dergestalt, dass je ein Gulden österr. des Nennwertes der betreffenden Papiergeldzeichen gleich zwei Kronen gerechnet wird. Durch Vertrag vom 5. Jan. 1893 übernahm das Rothschild-Konsortium von dem un- garischen Ministerpräsidenten die zur Durchführung der Valuta-Regulierung kforder Anleihen, und zwar zunächst Gold-fl. 18 000 000 der 4 % steuerfreien Staatsrenten Anlent zur Konvertierung und Einlösung 5 und 6 % Gold-Anleihen, weitere fl. 12 000 000 4% Gol rente zu Valutazwecken in Option, und K 1 062 000 000 zur Konvertierung und von 5 % in Silber verzinslichen und rückzahlbaren Anleihen und Aktien zu 91 % bezw. 0 mit der Massgabe, dass der Staat nach Abzug eines Präcipuums von 1.40 % an dem Erlös zur Hälfte beteiligt war. Durch Vertrag vom 10. April 1893 übernahm das Konsortium ferner zu Valutazwecken fl. 12 000 000 4 % Goldrente, sodass überhaupt fl. 42 000 000 Gold- rente begeben sind und noch fl. 48 000 000 emittiert werden können. Das Konsortium ging bereits am 24. Jan. 1893 mit der Konvertierungs-Operation und in weiterem Verlauf derselben kündigte der Finanzminister unter dem 23. Febr. un 21. Juni 1893 die nicht konvertierten betr. Anleihen. „„ 4 % Ungarische Goldrente. Im Gesamtbetrage von fl. 682 000 000, hiervon bis 13 geben fl. 634 000 000 in Stücken à fl. 100, 500, 1000, 10 000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Finde nicht statt. Zahlst.: Berlin: Disconto-Ges., S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: Disconto-Ges.;