Königreich Ungarn. Ungarisches Bodenkreditinstitut (Magyar Földhitelintézet) in Budapest „Leopoldstadt, Götter gasse 7. Gegründet: Am 20. Aug. 1862 unter Teilnahme des Staates nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit und solidarischen Haftung aller Schuldner unter Ausschluss einer Gewinn- verteilung. Seit 1. Juli 1863 in Thätigkeit. Gen.-Vers. in den ersten 3 Monaten. Stimmrecht: 1) Jedes Mitglied, welches mit wenigstens fl. 50000 hypothek. Darlehen verhaftet = 1.St. 2) Mitglieder, welche weniger als mit fl. 50 000 verhaftet sind, wählen einen Vertreter nach je im Bezirk hypothek. versicherten f1 400 000, jeder Vertreter = 1 St. 3) Jeder Gründer Maximum inkl. in Vertretung 10 St. Gründer: Jene 209 ungarischen Grund- besitzer, die zur Vermehrung der Sicherheit des Instituts in Barem und Obligationen einen Garantiefonds von fl. 1 677 000 erlegten und die erste Organisation bewerkstelligten. Die Gründer üben ihren statutenmässigen Einfluss auf die Leitung des Instituts dureh die Ver- sammlung der Gründer, durch den Überwachungsausschuss und in der Gen.-Vers. aus. Der kleinste Gründungsanteil lautet auf fl. 5000. 10 % des gezeichneten Betrages wurden bar, 90 % in 9 auf je ¼o des gezeichneten Betrages lautenden Obligationen erlegt. Diese 9 Obli- gationen wurden jedem Gründer im Verhältnis der Zunahme des Reservefonds einzeln zurückerstattet und die Ausfolgung sämtlicher 9 Obligationen bis 1876 angeordnet. Die durch die Gründer einbezahlten ersten 10 % (fl. 167 700) verbleiben jedoch beständig im Reservefonds und werden deren 5 % Zinsen durch Einlösung der Coupons der Gründungs- obligationen ausbezahlt. Die Gründungsanteile sind ohne Bewilligung des Institutes nicht übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes- fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück besitzend, beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte des ermittelten Wertes) und regelmässige Amortisation erteilt. Bargelddarlehen werden bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere. Die emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, durch die solidarische Haftung der Mitglieder, durch den von den Gründern gebildeten Garantiefonds (K 335 400), durch den Landesfonds (K 1 000 000), durch den aus den Rein- erträgnissen gebildeten Reservefonds (K 24 287 620) und durch den solidarischen Haftungs- fonds (K 4 479 256). Für den solidarischen Haftungs-F. wird durch jeden Darlehensempfänger 1 % von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist; dann aber wird es samt den einfachen Zs. dem Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- gegen kommen dem R.-F. zu gute. Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens- nehmer frei, zur Sicherung seiner aus der solidarischen Haftung stammenden Verbindlichkeit 1%0 seines Darlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un- mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein- verleibung sicherzustellen. Im Fall das Institut durch Verluste betroffen würde, zu deren Deckung der aus den reinen Erträgnissen des Institutes gebildete Teil des R.-F. nicht hin- reichen würde, so ist der Abgang in erster Linie aus diesem solidarischen Haftungs-F. zu decken und jeder Schuldner ist verpflichtet, an dem, der erlangten Verständigung hiervon nächstfolgenden Zs.-Zahlungstermin die Ergänzung der entstandenen Differenz zu be- werkstelligen. Pfandbriefe dürfen nie mehr in Umlauf sein, als hypothekarisch sicher- gestellt sind. Ferner emittiert das Institut auf Grund des Gesetzartikels XXX von 1889 4966 Regulierungs- und Bodenameliorations-Pfandbriefe gegen Darlehen an Gesellschaften Zu Wasserregulierungs- und Bodenverbesserungszwecken; es dürfen nie mehr davon in Umlauf sein als durch ordnungsmässig bewilligte Darlehen sichergestellt sind. Zu Regulierungszwecken gewährte Darlehen können bis auf das 12fache des katastermässigen Reinertrages event. bis zu 50 % der Schätzung des Bodenwertes, zu Ameliorationszwecken gewährte Darlehen bis zum 6fachen des reinen Katastererträgnisses ausgedehnt werden. Die Annuitäten der gewährten Regulierungsdarlehen werden nach Art der direkten Steuern durch den Staat erhoben, und ist dieser für die Begleichung der Annuitätsbeträge dem Institute gegenüber haftbar. „ Aufsichts-Kommission: Präs. Graf Jul. Szapäry; Vicepräs. Graf Josef Mailäth; Mitglieder: Gluf X. Andrässy, Graf Th. Andrässy, Graf A. Apponyi, Graf L. Batthyäny, Graf A. Csäky, Erzbischof Dr. G. Csäszka, Graf A. Csekonics, Ludwig von Cséry, Graf A. Cziräky, Fürst V. Esterhazy, Graf A. Kärolyi, Graf T. Kärolyi, A. von Koväcs Sebestyen, G. von Köves, tfaf F. Midasdy, Baron F. Nicolies, Baron E. Nyäry, Markgraf E. Pallavicini, Kardinal Schlauch, Johann von Scitvoszky, Dr. L. von Semsey, Graf B. Serényi. Ministerialrat . von Szalay, Graf St. Szapäry, ref. Bischof Carl von Szäsz, Graf E. Széchenyi, P. von Szontägh, . Yon Tisza, Graf F. Wenckheim, Baron A. Wodianer, Graf August Zichy, Graf Ferdinand Lichy, Graf Paul Franz Zichy, Graf J. Zichy jr. Direktion: Präs. Exc. Graf A. Dessewffy; irektoren; A. von Lukäcs, J. von Forster, B. von Tihanpyi. Direktor-Stellvertreter: K. von Benkö (jurid. Abt.), K. von Daränyi (Darlehens-Abt.). .