Ausländische Industrie-Gesellschaften. gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation u. den Vertrieb von Ci Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des betr. Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem – mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta –— ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. 3 Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude, von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Patent- steuer. Für die von ihr auszugebenden Aktien, sowie auf ihre mit der Regierung und mit Privaten zu schliessenden Verträge ist die Gesellschaft von jeder Stempelsteuer befreit. Die Ausübung des Tabaksmonopols seitens der Gesellschaft innerhalb des gesamten Türkischen Reiches nimmt am 2./14. April 1884 ihren Anfang. Die Dauer der Koncession ist auf 30 Jahre festgesetzt. Die Gesellschaft schloss 1892 ein Übereinkommen mit der Société du Tombac, wo- nach sie auf die Dauer von 2 Jahren das der letzteren zugestandene Privileg auf Ein- fuhr von Tümbeki gegen eine Entschädigung p. a. von L. T. 10 000 ausübt. 1893 übertrug die Gesellschaft auf die Dauer ihrer Koncession den gesamten Export in ge- schnittenem Tabak und Cigaretten nach Europa der „Turkish-Regie-Export-Company, limited in London und Constantinopel“', wofür letztere eine Kaution von £ 10 000 stellte, und unter Kontrolle der Regie-Gesellschaft steht. Sie bezieht 50 % des benötigten Tabaks von der Regie-Gesellschaft und garantiert derselben eine Abgabe von L. T. 4000 pro erstes Jahr, 5000 für das zweite, 7000 für das dritte, je 8000 für das vierte und fünfte, 10 000 für jedes der folgenden Jahre. Ausserdem gewährt sie der Regie-Gesell- schaft noch 14 % aus dem Reingewinn. Kapital: Eingezahlt L. T. 1 760 000 = £ 1 600 000 = frs. 40 000 000 in 200 000 Aktien à L. T. 8.8 = ― 8 = frs. 200, eingeteilt in 100 000 einfache, 15 000 fünffache und 1000 25 fache Stücke. Nominelles Aktienkapital L. T. 4 400 000 = £ 4 000 000 = frs. 100 000 000 à L. T. 22 = £― 20 = frs. 500, eingezahlt mit 50 %; gemäss Beschluss vom 16./28. Nov. 1889 wurde mit Genehmigung der Türkischen Regierung das eingezahlte Aktienkapital auf 40 % mit Wirkung ab 1./13. März 1888 herabgesetzt, die mit 50 % = frs. 250 einbezahlten Aktien wurden aà frs. 200 abgestempelt. Gewinn-Verteilung: Vorweg 8 % Zinsen vom Kapital, vom Rest bis L. T. 2 000 000 5 % an die Gründeranteile, von weiteren L, T. 1 000 000 3 %, von noch weiteren Beträgen 2 % ebenfalls an Gründeranteile. Der Überrest wird nach Art. 7 des Cahier des Charges procentualiter an die Regierung, an die Dette Publique Ottomane und an die Gesellschaft verteilt. Vom Überschuss bis L. T, 500 000 erhält die Dette Publique 35 %, die Regierung 30 %, die Gesellschaft 35 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 000 000 – 34 , = 39 , — 27 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 500 000 – 30 %, – 52 %, – 18 %; vom Überschuss bis zu L. T. 2 000 000 – 20 %, – 70 %, – 10 %; vom weiteren Überschuss 15 %, — 75 % – 10 %. Gestattet der Gewinn eines Jahres eine 8 % Verzinsung nicht, so erhalten die Aktien Ersatz aus Erträgnissen späterer Jahre. Obige vorweg entnommenen 8 % Zinsen zuzüglich des letzt verteilbaren Gewinns bilden den Reingewinn der Gesellschaft. Er wird verteilt: 6 % als erste Dividende, vom Rest mindestens 5 % zur Reserve, Vom Übrigen 5 % an Verwaltungsrat, Überrest zur Verfügung der G.-V. Bilanz am 28. Febr./12. März 1901: Aktiva: Liquide Werte 727 575.56, Vorschüsse an Tabak- bauer u. andere Ausstände 153 729.48, Immobil. u. Mobil. 429 177.64, Rohtabak 593 Tabakfabrikate 68 121.02, Emballage u. div. Material. 55 564.20, verschied. Debit. 146 310 Jomptes d'ordre 39 437.98. – Passiva: A.-K. 1 760 000, Accepte 1506.81, Kautionen 8 R.-Fs. 54 999.65, verschied. Kredit. 70 962.36, Comptes d'ordre 45 732.18, Reingewin 7 446 96 .. .. 2 213 95796. Gewinn u. Verlust: Einnahmen: Verkauf von Tabakfabrikaten 1 970 000, Verkaufslicenzen 15 556.88, Zollgebühren für Ausfuhr 130 053.98, Zollgebühren für Einfuhr künfte von Bagdad 61 833.54, Zs. 8725.91, Diverse 16 519.76. —– Ausgaben: 3 90 Pacht 750 000, Rohmaterialien u. Fabrikationskosten 413 229.89, Gehälter 13 93 30 Überwachungsdienst 229 916.76, Provisionen für Verkauf 179 320.45, „ B Tabakfabrikate 33 870.47, Registrierung des Tabakanbaues 34 754.45, diverse Ausga 133 929.28, Reingewinn 279 946.96 = Sa. L. T. 2 209 417.83. 53 00 Verwendung des Reingewinns: 8 % Div. 140 800, Ersatz des Fehlbetrages zu den Zs. pro 1899/19 2186.15, zur Tilg. der Vorschüsse der Dette Publique Ottom. für Egypten 90 anteil der Gründerrechte 6848.04, do. der Regierung 35 087.37, do. der Dette 3 10 40 935.27, Tant. des Verw.-R. 1852.63, Überweisung an die R.-Fs. 44 671.27. garetten,