Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 53 ==― ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Koncession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Vertrags- ende 8 % etc. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Koncessionen ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23./11. 1895 bis 31./12. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Centralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz anheim. Das alte Pferdebahndepot, welches jetzt zu Wagenremisen umgewandelt ist, bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Ausnahme der Centralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventuellen Personen-Aufnahmegebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht, den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen bezeichneten Warenvorräte sind von der Stadt- gemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. Infolge der neu erteilten Koncessionen v. 22./10. 1897 u. 25./10. 1900 geniesst die Grazer Tramway-Gesellschaft Befreiung von der Einkommensteuer für die in den betr. Koncessionen angeführten Linien auf 15 Jahre ab Koncessionserteilung gemäss den Be- stimmungen des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung v. 31./12. 1894. Am 16./9. 1901 beschloss der Gemeinderat der Stadt Graz eine Fahrkartensteuer einzuführen; gegen diesen Beschluss, welcher geeignet ist, die Interessen der Ges. in weitgehendstem Masse zu schädigen, wird die Ges. mit allen erlaubten Mitteln ankämpfen. Zweck: a) der Bau und Betrieb der ihr koncessionierten Strassenbahnen; dann die Errich- tung, der Bau und Betrieb sowie die Erwerbung und Pachtung von anderen Strassen- oder Kleinbahnen in Graz und Umgebung mit Pferde- oder Motorenbetrieb auf Grund der in der Folge noch weiters zu erwirkenden Koncessionen; b) der Transport von Per- sonen und Frachten in Verbindung mit den der Ges. gehörigen oder durch sie ge- pachteten Transportunternehmungen auf Grund der zu erwirkenden behördl. Bewilligung; c) die Erwerbung und Verwertung von Realitäten, Grundstücken und anderen Liegen- schaften zu Zwecken des Betriebes; d) die Errichtung und der Betrieb von elektr. Beleuchtungsanlagen und Kraftübertragungen in Graz und Umgebung. Betriebslänge im Jahre 1901: 30,969 km Bahnlänge entsprechend 46,5 km Geleislänge. Kapital: K 4 000 000, urspr. fl. 700 000, durch Beschluss der G.-V. v. 22. Juni 1895 um fl. 900000 auf fl. 1 600 00 erhöht, sodann durch Beschluss der ausserord. G.-V. vom 20. Juni 1901 auf K 4 000 000 erhöht in 10 000 Aktien à K 400. Das gesamte A.-K. wird in 50 Jahren von 1888 ab durch Verl. getilgt; bis Ende 1901 getilgt K 121 600. Gegen verloste Aktien werden Genussscheine ausgegeben, welche gleichen Anspruch mit den Aktien auf die zur Auszahlung gelangende Super-Div., sowie nach Auflösung der Ges. auf den nach Tilg. sämtlicher Aktien verbleib. Überschuss haben. Aufgelegt fl. 700 000 in Frankfurt a. M. am 16./8. 1887 zum Kurse von 98.50 %, wobei 1 fl. = 2 M. gerechnet; ferner fl. 140 000 zu 130 %, Bezugsrecht vom 1.–15./3. 1896; fl. 410 000 zu 136 %, Bezugsrecht vom 23./3. bis 7./4. 1898; fl. 350 000 zu 150 %, Bezugsrecht vom 1.–14./6. 1899; K 800000 zu 135 %, Bezugsrecht vom 12./8.–26./8. 1901. Die neuen Aktien wurden in Frankf. a. M. im Febr. 1902 eingeführt und sind gleich den alten lieferbar. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Je 5 Aktien = 1 St. Gewinn-Verteilung: Zunächst wird das Erfordernis für die Tilgung des A.-K. bestritten, alsdann 4 % Div. Vom Rest 5 % zum R.-F. bis zu 20 % des A.-K., 10 % an V.-R., vertragsm. Tant., Überrest als Super-Div. auf Aktien und Genussscheine gleichmässig, unter Be- rücksichtigung der Gewinnbeteiligung der Stadt, falls nicht ein Teilbetrag des Rein- gewinns durch G.-V.-B. zur Bildung von Spec.-R.-F. oder als Vortrag auf das nächste Jahr übertragen wird. Gewinnbeteiligung der Stadt: Vom Jahre 1900 an wird die Stadtgemeinde Graz an dem Gewinne der Grazer Tramway-Gesellschaft beteiligt. Die Stadtgemeinde Graz hat ein Drittel desjenigen Betrages als Gewinnanteil zu erhalten, welcher von „ aus- gewiesenen Gewinne erübrigt, nachdem der zur Auszahlung einer Div. von 4 %, nebst einer Super-Div. von 2 % (sonach in Sa. 6 %) an die Aktionäre statutengemäss. er- forderliche Betrag in Abzug gebracht ist. Bei Berechnung des obengenannten Gewinn- anteiles ist jedoch ein etwaiger Gewinnvortrag des Vorjahres auszuscheiden. Die Ge- winnbeteiligung betrug pro 1900–1901: K 32 629, 59 602. Staatspapiere ete 1902/1903. I. XXIII