Kusländische Eisenbahnen. den Werksbahnen Bogsän-Resicza, Bogsän-Moravicza und Resicza-Szekul bleiben voll- kommen freies Privateigentum der Gesellschaft. Kapital: frs. 275 000 000 = K 261 870967.74, davon noch in Umlauf Ende 1901: frs. 260175 000 = K 247 753 741.94 in Aktien à frs. 500. Tilg. der Aktien durch Verlos. im Dez. per 1. Jan. bis 1965. Die Besitzer der verlosten Aktien erhalten Genussscheine, welche die Div. über 5 % gleich den noch nicht getilgten Aktien weiter beziehen. Obligationen: 5 Pfandrechtl. Dat I Zachl N . atum ofandrechtl. atum und Zech ummer Zinstuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3 „Juni 1855 1 bis 300 000 3 II. Jan. 1857 300 001 363 636 3 11I. Dez. 1857 363 637 463 636 IV. Mai 1858 463 637 563 636 V. März 1859 63 I wae- 188 . siclü uli 1863 678 637 „ 753 636 Erg.-Netz Febr. 1867 1 150000 Juli 1868 150 001 „ 300 000 Okt. 1869 0 753 637 „ 803 083 Juli 1870 1 300001 365 000 M 12 Noy 1874 1 75 000 Erg.-Netz Sebt 18/3 Z. 88 103 365 001 „ 425 000 IX. 29. Nov. 1874 803 084 950.486 I. Z. 95 591 75 001 155 000 Hal. 1883 23. Jan. 1883 1 225 000 Z. 5458 I1 fuli 1885 22 n 1875 950 487 1 138 938 Z. 44 897 wWas die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Öblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = öfl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist.“ Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silber“', daneben noch „die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass .ur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsuns und Tilg. dieser Anleihen. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders 4 wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für d vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits Öbff früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind-. In den 5 % 1 lig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von 3 3 dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu 33 die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder 3 getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § Bes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer; auf Grun u- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte 3 I sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein „ Rangordnung begründet wurde.“ Auch diese Fassung schliesst noch 30 des- aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die . halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten 1 „ einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch 3 des- aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, geltpunkt a stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nad 693 en Prioritäten erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obig do ―――= N=Ö ― 0 ― ― ―― 09 VIII. Erg.-Netz – – ― ― *