Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 37 Prag (Smichow)-Obernitz-Dux nebst Obernitz-Brüx, Brüx-Oberleutendorf-Ossegg-Kloster- grab, Zlonitz-Hospozin und Klostergrab-Niklasberg (Mulde) mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen mit Einschluss des Fahrparks etc. mit Wirkung vom 1. Jan. 1892. Der Gesellschaft verbleibt das aus der Bilan pro 1891 ausgewiesene Aktivum, welches sich nach Deckung der dortselbst aufgestellten Passivposten ergiebt. Ferner verbleibt ihr der Reservefonds, jedoch nur soweit derselbe effektiv vorhanden bezw. durch die Prioritäts-Emission von 1891 refundiert werden wird, dagegen steht der Gesellschaft kein wie immer gearteter Anspruch auf denjenigen Teil des Reserve- fonds zu, welcher in der Bilanz pro 1891 zwar ausgewiesen erscheint, jedoch thatsäch- lich zu Investitionen oder anderen gesellschaftlichen Zwecken verausgabt worden ist. Die ermittelte Einlösungsrente betrug fl. 1 665 000 und nach Abzug der mit 10 % fixierten Steuer verblieb eine keinem weiteren Steuerabzuge unterliegende Rente von fl. 1 489 500, herabgesetzt durch Protokollarübereinkommen v. 22./2. 1896 auf K 2 939 000 = fl. 1 469 500 mit Wirkung ab 1./1. 1897. Diese auf den obenerwähnten Linien eisenbahnbücherlich sichergestellte Einlösungsrente wird der Gesellschaft in halbjährigen, am 30. Juni und 31. Dez. jeden Jahres fälligen Raten, bis Ablauf der Koncession (1962) ausbezahlt werden. Vom 1. Jan. 1893 angefangen, übernimmt die Staatsverwaltung für Rechnung der Ge- sellschaft die Besorgung des Dienstes für die Prioritäts-Anleihen. Hiernach verbleibt für die Aktien aus der Rente eine jährliche Dividende von K 8 = fl. 4 pro Aktie gesichert, event. unter Heranziehung des Reservefonds; für 1893/94 erhielten die Stammaktien infolge Steigens des Goldagio wWeniger. Die Regierung ist bis zum 31./12. 1910 jederzeit ab 2./1. 1898 berechtigt, an Stelle der noch nicht fälligen Einlösungsrenten eine Kapital- zahlung in der Weise zu leisten, dass dieselbe die dann noch in Umlauf befindlichen Oblig. zur Selbstzahlung übernimmt und der Ges. ausserdem jenen Betrag in bar oder in 4 % abzugsfreien Staatsschuldverschreib. ausfolgt (zum Kurswerte, jedoch nicht über pari zu berechnen), welcher dem noch nicht getilgten A.-K. gleichkommt. Dieses Op- tionsrecht kann stets nur nach dreimonatiger Vorankündigung auf einen 2./1. ausgeübt werden. In der G.-V. vom 17./5. 1901 wurde folgende Resolution einstimmig angenommen: „Nachdem von Seiten des Staates das Einlösungsrecht in betreff der k. k. priv. Prag- Duxer Eisenbahn-Ges. bereits am 1./1. 1892 ausgeübt wurde, die Ges. seit dieser Zeit nur mehr noch ein Scheindasein hat und durch die lingere Dauer der Ges. den Aktio- nären ihr Recht auf die Realisierung des Aktienbesitzes und der bestehenden Fonds vyvorenthalten wird, so stellt die heutige G.-V. an die hohe Regierung das dringende Ver- langen, endlich zum Zwecke der Auflösung der Ges. das staatliche Optionsrecht zur Ausübung zu bringen und ersucht auch den landesfürstlichen Herrn Regierungs- kommissär, die berechtigte Forderung hohen Ortes wärmstens zu vertreten, wodurch auch die Anderung der Statuten dann gegenstandslos würde.“ Dieses Gesuch ist bisher formell noch nicht erledigt worden, obwohl im Anschluss an dieses Gesuch mehrfache Dersönliche Interventionen in den beteiligten Fach-Ministerien stattgefunden haben. Lapital: K 10 800 000 = fl. 5 400 000 in 54 000 St.-Aktien à K 200 = fl. Silb. 100 und KE 9 993 000 = fl. 4 996 500 in 33 310 Prior.-Aktien à E 300 = fl. Silb. 150, Die G.-V. venr 9./8. 1892 beschloss, das St.-Aktienkapital von fl. 8 100 000 auf fl. 5 400 000 durch Abstempelung der St.-Aktien von fl. 150 auf fl. 100 zu reduzieren. Tilg. der Prior.-Aktien Spät. nach Tilg. der Prior.-Oblig., hiernach innerhalb der Koncessionsdauer Tilg. der St.- Aktien. Lt. Protokollarübereinkommen vom 22. Febr. 1896 wurde ein vom Ministerium genehmigter Aktientilgungsplan ausgefertigt. Hiernach werden die Prior.-Aktien mit fl. 150 und nach deren vollständiger Tilgung die St.-Aktien mit fl. 100 mittels einer gleichbleibenden Jahresquote ab 1. Jan. 1896 bis 30. Juni 1962 getilgt. Die G.-V. vom 24. Okt. 1896 beschloss Rückzahlung der gesamten Prior.-Aktien durch Aufnahme einer Meiteren Anleihe, doch konnten bisher entscheidende Schritte nicht unternommen werden. % Cold-Prioritäts-Anleihe von 1883. Emittiert deutsche M. 10 000 200. In Umlauf Ende 1901: M. 381 900 (ein Teil derselben gegen 4 % Gold-Oblig. v. 1891 konvertiert) Stücke à deutsche 300. Zs.: 1./1., 1./7. Verl. Oblig. u. Zs. ohne jeden Abzug. Verl.: 2./1. u. 1./7. per 6 Mon. später. Tilg.: Ab 1888 innerh. 57 J. mit % u. Zs.-Zuwachs; Verstärk. nicht vorbehalten. Nachdem der grösste Teil dieses Anlehens im Wege einer 1891 durch- geführten freiw. Konversion eingelöst worden war, wurde seit 1./7. 1894 bei den tilg.- lanmässigen Verl. der Vorgang beobachtet, dass bloss die Nummern der noch umlaufenden kErlor. in der Verlosungsurne belassen wurden. Dies wurde auch bei der am 2. Jan. 1896 Vorgenommenen Ziehung, bei welcher der Prioritätenkurator Dr. Carl Marek zugegen War, protokollarisch festgestellt. Nach der in gleicher Weise am 2. Jan. 1897 vor- Ssenommenen Ausl. erhob der Kurator hiergegen Einwendungen. Über sein Ansuchen Wurde eine Prioritäreversammlung einberufen, bei der ca. des Prioritätskapitals ver- treten war. Dieselbe sprach sich mit Majorität für die Klageführung gegen die Ges. Das vom Kurator gestellte Ansuchen um Erteilung des Klagekonsenses wurde edoch vom k. k. Handelsgerichte und in Bestätigung dessen Entscheidung vom k. k. Ober- landesgerichte und vom k. k. Obersten Gerichtshofe, von letzterem mit Entscheidung vom 13. Juli 1898 abgewiesen. Im Okt. 1898 erneuerte der Kurator sein Ansuchen, doch wurde dasselbe wiederum abschlägig beschieden vom k. k. Obersten Gerichtshofe