Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 377 sind abgeschlossen und beruhen auf ähnlichen Grundlagen. Die G.-V. vom 26. Mai 1898 ermächtigte die Verwaltung zur Übernahme des Betriebes auf der Lokalbahn Bozen- Kaltern (Überetscherbahn), 15,1 km, gegen Vergütung der Selbstkosten unter Gewährung einer Garantie von in maximo jährl. fl. 15 000 zur Verzinsung und Tilg. der fl. 1 100 000 Prior.-Aktien dieser Bahn. Ausserdem sind erpachtet Wien-Pottendorf-Wr. Neustadt- Grammat-Neusiedl, Leoben-Vordernberg, Graz-Köflach und Lieboch-Wies, Radkersburg- Luttenberg, Güns-Steinamanger. Die Strecke Wörgl-Innsbruck ist den Westlichen Staats- bahnen ab Eröffnung der Arlbergbahn für deren Durchgangsverkehr zur Mitbenutzung überlassen. Ein ähnliches Verhältnis ist mit den Staatsbahnen wegen der Strecke Laibach- Divacca hinsichtlich des Verkehrs nach Triest, ferner für Felixdorf-Neustadt (Aspangbahn), Zaprasic-Agram, Agram-Sissek (Ungar. Staatsbahn), Villach-Franzensfeste, Cormons-Triest oder Diavacca-Triest verabredet. Die Ges. besitzt ferner Hotel-Anlagen am Semmering, in Görz und in Abazzia, auch ein Walzwerk in Graz; im Jahre 1900 wurde ein Kohlen- bergwerk in der Nähe von Gonobitz erworben. Die Hotels sind ab 1./7. 1898 an die Internationale Schlafwagen-Ges. für jährl. fl. 160 000 auf 25 Jahre verpachtet mit Kauf- optionsrecht für fl. 3 100 000 bis fl. 4 000 000. Staatsgarantie: Laut Vertrag vom 13. April 1867 wurde für das österr.-ungar. Netz (exkl. Lokalbahnen) die staatliche Zinsgarantie in eine Brutto-Ertragsgarantie umgewandelt und pro 1866 auf fl. 91 000 pr. Meile festgesetzt, für 1867–75 alsdann jährlich um fl. 1000 steigend, sodass die Garantie ab 1875 die Maximalhöhe von jährlich fl. 100 000 Ppr. Meile bezw. fl. Pap. 13 182 pr. km erreichte und in dieser Höhe bis Koncessionsende bestehen bleibt. Nur für die Linien Villach-Franzensfeste (eröffnet 20. Nov. 1871) und St. Peter-Fiume (eröffnet 25. Juni 1873) wurde lt. Vertrag vom Febr. 1869, sanktioniert durch Gesetz vom 20. Mai 1869 — eine Specialgarantie für Verzinsung und Tilgung des in 5 % Oblig. (Ser. B) aufzunehmenden Baukapitals mit der Massgabe gewährleistet, dass dem Staate aus dieser Garantie keine weitere pekuniäre Belastung erwachsen dürfe, als welche denselben auf Grund der Brutto-Ertragsgarantie (pr. km fl. 13 182) treffen würde. Zu den Baukosten dieser beiden Linien hatte der Staat nach Vereinbarung vom 27. Juli 1869 einen Beitrag von fl. 13 000 000 zu leisten, bezw. da diese fl. 13 000 000 in der aufgenommenen 5 % Oblig.-Anleihe (Serie B) von fl. 50 000 000 mit enthalten, hat der Staat für den Dienst seines Anteils von fl. 15 000 000 eine feste Annuität von fl. 762 047.40 beizutragen. Etwaige Staatszuschüsse sind mit 4 % zu verzinsen und mit jener Beträge zu tilgen, um welche das Bruttoerträgnis in den betr. Jahren das garan- tierte Erträgnis übersteigt. Zuschüsse aus der Garantie sind seit längerer Zeit nicht mehr in Anspruch genommen worden, auch existieren hieraus keinerlei Verpflichtungen mehr. Dagegen schuldete die Gesellschaft dem Staate noch auf den Kaufpreis der Linie Wien-Triest einen Kaufschillingsrest von fl. Silber 30 000 000 und für die Lombardisch- Venetianische Linie einen Kaufschillingsrest von Österr. Lire 30 000 000 63 Öst. Lire = fl. 1 C.-M. Silb.). Diese Schuld ist ab 1870 lt. Vertrag vom 13. April 1867 und Zusatz- vertrages vom 25. Febr. 1876 ab 1879 mit 0 des Bruttoertrags, soweit derselbe pr. km fl. 14 100 = fl. 107 000 pr. Meile resp. mit des Bruttoertrags, soweit derselbe pr. km fl. 14 500 = fl. 110 000 Ppr. Meile übersteigt, zu tilgen und zwar wird zunächst die Tilgung für die Schuld Wien-Triest durchgeführt. Bis Ende 1880 wurden im ganzen fl. Noten 6 387 996.32 oder fl. 6 166 405.35 Silber Abschlagszahlungen auf den Kauf- schillingsrest geleistet. In dem erwähnten Vertrage ist auch bestimmt, dass die Zahlung des ½o bezw. aus dem Mehrertrage insolange und in dem Masse nicht stattzufinden hat, als dasselbe zur Entrichtung der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden müsste. Auf Grund dieser Bestimmung hatte nun die Gesellschaft, da sie seit dem 1. Jan. 1880 die österreich. Einkommensteuer zahlt, und diese Zahlungen ab 1880–89 jährlich grössere Beträge erforderten, als sie aus dem ½o bezw. des Mehr-Brutto- ertrages auf Kaufschillingsrest an den Staat abzuführen gehabt hätte, die Abzahlungen eingestellt. Die Staatsverwaltung war jedoch anderer Ansicht und verklagte die Ge- sellschaft am 12. Mai 1885 beim Schiedsgericht auf Zahlung von fl. 1 008 616 nebst 6 % Zinsen ab 20. Nov. 1881, nahm auch die aus dem Ertrag pro 1889 à Konto Rest- schuld überwiesenen fl. 264 583.72 und auf Richtigstellung weitere fl. 86 831.77 nicht auf Kaufschillingsrest, sondern à Konto der 6 % Zinsen in Empfang. Durch Schiedsspruch vom 24. Febr. 1897 wurde die Streitfrage endgiltig entschieden. Die auf Grund dieses Schiedsspruches für die Jahre 1880 bis inkl. 1895 fällig gewordene Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum Zahlungstage (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus dem Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien beträgt Ende 1899 noch fl. 30 675 351; asadus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der „, inie Wien-Triest fl. 1.259 477 abgezahlt. Ubereinkommen mit der Österr. Regierung: Im April 1898 kam zwischen der Österr. Regierung und der Gesellschaft ein Protokollar-Ubereinkommen zustande; der wesent- liche Inhalt desselben ist folgender: Die Südbahn erhält die Ermächtigung, eine frei- willige Konversion der 5 % igen Prioritäten durchzuführen, als Prämie für die Kon-