Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 379 zum Fälligkeitstermine der 5. Rate abzustatten: b) falls aber die derart berechnete Summe geringer sein sollte als der von der Ges. erlegte Betrag, so ist die Differenz ebenfalls vom obigen Tage an mit 4 % jährlich bis zum Tage der Ausgleichung auf- gezinst, auf Abschlag der künftigen Abstattungsraten zu verrechnen. 3) Da die Ertrags- rechnung der k. k. priv. Südbahn-Ges. für das Jahr 1900 durch die in Aussicht genommene Transaktion nicht belastet, und auch jene des Jahres 1901 aus demselben Fitel nur in geringerem Masse in Anspruch genommen wird, hat die Ges. aus den Betriebsergebnissen des Jahres 1900 einen Betrag, welcher der Annuität des für die gegenständige Kauf- schillingszahlung erforderlichen Anleihebetrages entspricht, und aus jenen des Jahres 1901 die Hälfte dieses Annuitätsbetrages zurückzulegen und darf diese reservierten Beträge nur mit Zustimmung der Regierung verwenden. Für die Verrechnung, bezw. Bedeckung der auf Grund der Betriebsergebnisse des Jahres 190) und der folgenden Jahre zu leistenden Zahlungen treten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9./5. 1898 wieder in Kraft; diese Abschlagszahlungen werden somit wieder die Betriebsrechnungen belasten, sofern nicht Vereinbarungen getroffen werden sollten, wonach dieselben à conto Kapital verrechnet, event. durch Eskomptierung beglichen werden können. Von der im Jahre 1900 begebenen 4 % Investitionsanleihe wurden K 15 224 000 zur kapitalsmässigen Rückzahlung der für die Betriebsjahre 1900–1904 entfallenden Raten der Abschlagszahlungen auf den Kaufschillingsrest verwendet. Reorganisation: Das Geschäftsjahr 1901 ergab ein Defizit von K 3 366 144; der Geschäfts- bericht bemerkt hierzu, dass die Einnahmen, welche durch eine längere Reihe von Jahren stetig eine steigende Tendenz aufgewiesen haben, infolge der allg. wirtschaftl. Depression im Jahre 1901 gesunken sind. Andererseits haben sich die Ausgaben nicht nur nicht dementsprechend vermindert, sondern sind ganz erheblich gestiegen. Die Ursachen dieser grösseren Belastung liegen in den notwendig gewordenen Investitionen, in den immer schwerer werdenden Opfern, die bezügl. der Vermehrung des Personals gebracht werden müssen, in der Steigerung der Material-, insbes. der Kohlenpreise, endlich in den übermässigen Steuern und sonst. Leistungen für öffentl. Zwecke. Diese Situation erschien um so ernster, als sie nach Ansicht der Verwaltung kaum vorüber- gehender Natur sein dürfte, denn es ist insbes. zu besorgen, dass die der Ges. auferlegten Mehrausgaben noch nicht ihre volle finanzielle Rückwirkung ausgeübt haben. Diese Erwägungen mussten die Verwaltung dazu drängen, ausserord. Massnahmen ins Auge zu fassen, um dieser Situation zu begegnen. Es blieb nichts anderes übrig, als die notwendige Remedur durch eine Entlastung dort anzustreben, wo die Hauptbelastung des Unternehmens gelegen ist, das ist in den Tilg.-Modalitäten der Prior.-Schuld. Da nun jeder in dieser Richtung zu unternehmende Schritt den Bestand einer legalen gemeinsamen Vertretung der Oblig. zur Voraussetzung hat, so hat die Verwaltung das Handelsgericht Wien um Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die Besitzer der Prior.-Oblig. ersucht. Als solcher wurde vom Handelsgericht Wien mit Dekret vom 11./4. 1902 der Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. Siegfried Gross in Wien bestellt; derselbe hat die Vorschläge der Ges., soweit dieselben die Rechte der Obligationäre berühren, entgegenzunehmen, hierüber Verhandlungen einzuleiten und gegebenenfalls die hieraus resultierenden Vereinbarungen abzuschliessen. Im Mai 1902 wurden sodann die Besitzer der 3 % Prior.-Oblig. vom Handelsgericht Wien in Gemässheit der S§ 1 u. 2 des Ges. v. 5./12. 1877 aufgefordert, zum Zwecke ihrer Einvernehmung und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und von drei Ersatzmännern am 26./6. 1902 auf dem Handelsgericht zu Wien zu erscheinen. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, vom 1. Jan. 1896 ab, die Bahn unter den koncessionsmässigen Bedingungen einzulösen. Die Lombardisch-Venetianischen Linien sind laut Vertrag vom 17. Nov. 1875, genehmigt durch das Österreichische Gesetz vom 6. April 1877, vom 1. Juli 1876 ab mit allem Zubehör an den Italienischen Staat ver- kauft, welcher vom 1. Juli 1876 bis 31. Dez. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 und vom 1. Jan. 1955 bis 31. Dez. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Gesell- Sschaft zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. laut Vertrag vom 11. März 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungarischen Staat, der vom 1. Juli 1880 bis zum Ablauf der Koncession (31. Dez. 1968) eine feste, keiner gegenwärtigen oder zukünftigen Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. Im Jahre 1894 wurde der der Gesellschaft gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine Jjährliche Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bah ungebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien und Zweigbahnen: Wien- = . ― Ar 7 Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg und Neustadt-ungar. Grenze 635,368 km, Steinbrück-ungar. Grenze 50, 804 km, Pragerhof-ungar. Grenze 52, 446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungarische Grenze 52,138 km. Ga. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164,911 km, Villach-Franzensfeste 211,288 km, Kufstein-Innsbruck 72,903 km, Innsbruck- Bozen 126,259 km, Bonzen-italien. Grenze 95,549 km. Sa. 670,910 km. Sa. der Österr. Linien 1478,207 km.