Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 387 ausgegeben werden; ferner Ausgabe eigener verzinslicher Obligationen auf Grund dieser erworbenen oder belehnten Titres, und zwar bis zur Höhe des Ankaufspreises oder Belehnungsbetrages derselben, jedoch keinesfalls über den fünffachen Betrag des jeweiligen vollen Aktienkapitals hinaus. (§ 34 der Statuten.) Die Gesellschaft errichtet zur speciellen Sicherstellung der durch sie emittierten und zu emittierenden Obligationen einen beson- deren Garantiefonds, dessen geringster Betrag mit fl. 1 500 000 festgesetzt wird. Dieser Garantiefonds kann nur in den im G.-A. XXXII vom Jahre 1897 § 9 alinea 1–4 bezeichneten Werten angelegt werden und ist von dem sonstigen Vermögen der Gesellschaft abgesondert aufzubewahren und zu verwalten. Dieser Fonds dient der Gesamtheit der Obligationäre als Sicherheit und kann gegen diesen Fonds resp. gegen dessen Bestandteile eine Exekution nicht geführt werden. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Obligationen kann das Zwanzigfache des jeweiligen Bestandes dieses Garantiefonds niemals übersteigen. Über den fünffachen Betrag des jeweiligen Aktien- kapitals hinaus kann jedoch die Gesellschaft Obligationen keineswegs ausgeben. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt und im Falle einer Verminderung des Bestandes des Eisenbahntitres auch verpflichtet, ausserhalb des Tilgungsplanes Obligationen im Wege des Rückkaufs oder der ausserordentlichen Verlosung einzuziehen. Die Errichtung von Vicinalbahnen erfolgt auf Grund von a. h. Koncessionen, die den betreffenden Gesellschaften für den Bau und Betrieb (durch 90 Jahre) erteilt werden. Nach Prüfung aller Verhältnisse wird durch die königl. ungarischen Handels- und Finanz- ministerien der Vorschlag auf Erteilung der Koncession erstattet und wird das Bau- kapital der Gesellschaft fixiert. Von diesem Baukapitale dürfen höchstens 65 % durch Emission von Prioritätsaktien beschafft werden, es müssen daher durch Subskription seitens der Staats-, Komitats-, Kommunalbehörden, sowie von Privaten mindestens 35 % durch volleingezahlte Stammaktien gedeckt sein, bevor zur Emission von Prioritätsaktien geschritten werden darf. Die Prioritätsaktien sind mit unbedingtem Vorrecht auf plan- mässige Rückzahlung und 5 % Verzinsung des Nominalbetrages gegenüber den Stamm- aktien ausgestattet und wird der Anspruch auf volle 5 % Dividende – falls derselbe in dem einen oder anderen Jahre nicht befriedigt würde – auf die nächsten Jahre über- tragen, sodass die Stammaktien erst dann und insoweit zur Verzinsung gelangen, als die Prioritätsaktien nebst der planmässigen Amortisation volle 5 % bis inkl. des jeweiligen letzten Betriebsjahres bezogen haben. Wenn und solange das Erträgnis des Lokalbahn- Unternehmens eine solche Höhe erreicht hat, dass nicht nur die Verlosung und Ver- zinsung der Prioritätsaktien und die statutenmässige Tantieme und Reservedotierung gedeckt ist, sondern auch die Stammaktien die 5 % Verzinsung bis inkl. des letzten Betriebsjahres bezogen haben, so wird der etwaige Überschuss gleichmässig zwischen sämtliche Prioritäts- und Stammaktien verteilt. Die Gestehungskosten dieser Prioritäts- aktien hängen für den ersten Besitzer, d. h. für den Bauunternehmer, der die Ausführung des Baues gegen die Überlassung der auf die Stammaktien erfolgten Einzahlungen und der Prioritätsaktien in natura übernimmt, davon ab, ob der Bau mit einer grösseren oder geringeren Ersparnis an der Bausumme durchgeführt werden kann und variiert der Selbstkostenpreis dieser Prioritätsaktien für den ersten Eigentümer erfahrungsgemäss zwischen 60 und 70 % des Nominalbetrages. Die Regierung behält sich in den Kon- cessionen die Verstaatlichung vor, welche jedoch niemals mit einem geringeren Betrage als dem koncessionsmässig festgesetzten Baukapitale erfolgen kann, so dass in diesem Falle die Rückzahlung der Prioritätsaktien zum vollen Parikurse gesichert ist. Die Lom- bardierung von Prioritätsaktien wird seitens der Gesellschaft in der Weise bewilligt, dass der Belehnungsbetrag unter den effektiven Gestehungskosten der Prioritätsaktien sich bewegt, dass die Zinsen des erteilten Vorschusses viertel- oder halbjährlich bezahlt werden, dass der Baufortschritt durch die Organe der Ungarischen Localeisenbahnen, Aktiengesellschaft, kontrolliert wird, und die Auszahlung der Lombardvorschüsse nur nach Massgabe jener allmonatlich über den Baufortschritt aufzustellenden Ausweise erfolgt, welche auf Grund des vom Handelsministerium für jeden einzelnen Bahnbau aufgestellten bordereau régulateur errichtet werden. Jedes Lombardgeschäft von Prioritäts- aktien ist mit einer Kaufoption verbunden, welche durch die Gesellschaft je nach den in den ersten drei bis fünf Jahren des Betriebes der Bahn erzielten Geschäftsresultaten ausgeübt werden kann. Aktienbeteiligung: Ende 1901 befanden sich im Portefeuille Prior.-Aktien folgender Bahnlinien: Budapest-Lajosmizse 2 180 400, Haraszti-Räczkeve 1 215 200, Balaton-Szt.-György-S.-Szobb 2 728 400, Päpa-Csorna 2 075 400, Somogy-Szobb-Barcs 2 338 600, Bäcs-Bodrogher Comitats- bahnen 5 005 400, Békés-Csanäder Comitatsbahnen 3 729 400, Karczag-Tiszafüred 1 979 200, Kecskemét-Tisza-Ugh 1 235 000, Obecse-Ujvidék-Titel 5 738 800, Zsebely-Csäkovär-Boka 2 392 400, Szatmär-Fehergyarmat 2 220 600, Ungthalbahn 3 608 000, Zsitvathalbahn 2 571 600, Alvincz-Nagyszeben-Vöröstorony 7 237 600, Temesvär-Radna-Lippa 918 400, Versecz-Kubin 445 000, Vinkovce-Bréka 150 400, zus. K 47 769 800, welche in der Bilanz mit K 31 205 827, d. h. zum Durchschnittskurse von 65.3 % zu Buch stehen. Kapital: K 8 000 000 (fl. 5. W. 4 000 000) in 20 000 Aktien à K 400 (fl. 200), auf welche restliche 50 % am 31. Dez. 1895 einbezahlt sind. XXV*