406 Ausländische Eisenbahnen. Über den Betrieb der Schwarzmeerlinie wird gesonderte Rechnung geführt, der etwaige Betriebsverlust ist aus den Erträgen der anderen Linien der Ges. zu entnehmen, und zwar rangiert diese Entnahme an erster Stelle; der etwaige Betriebsüberschuss hat in erster Linie für die auf die neue Strecke fundierten Oblig. zu dienen, reicht er hierzu nicht aus, so schiesst die Regierung das Fehlende à fonds perdu zu. Sollte aber nach dem Oblig.-Dienst noch ein Reingewinn bleiben, so ist er voll an die Reg. abzuführen. Dividenden 1890–1901: 4¾, 4¾,, 4¾, 4, 43, 8.23, 11.48, 4.786, 4, 68¾, 12.35, 10, 486 % netto, d. h. nach Abzug von 5 % Coup.-Steuer. Die Aktien werden in Deutschland nicht gehandelt. Betriebseinnahmen pro 1901: 30 927 744, Betriebsausgaben 19 197 844, Überschuss 11 729 899. Schwedische Eisenbahn. Helsingborg-Hessleholm Eisenbahn-Gesellschaft in Helsingborg. Gegründet: 1873. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn zwischen Helsingborg und Hessleholm, 74 km (Betrieb eröffnet 17./3. 1875); ausserdem ist noch die Linie Bjuf- Billesholm, 5 km und die Linie Klippan-Eslöf, 40 km in Betrieb. Kapital: Kr. 2 219 300. 3½ % konv. Prioritäts-Obligationen von 1886 (anfangs 4½ % seit 1896 auf 3½ % herabgesetzt). Kr. 1 400 000, in Stücken à Kr. 1000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. am 15. Sept. per 2. Jan. des folg. Jahres innerhalb 38 Jahren; seit 1896 Totalkündigung zulässig. Sicherheit: Kapital u. Zs. garantiert durch die Stadt Helsingborg. Zahlst.: Hamburg: L. Behrens & Söhne; Kopenhagen: Dänische Landmannsbank, Hypothek- u. Wechselbank, sowie in Stockholm, Malmö u. Helsingborg. Aufgelegt am 16./3. 1886 zu 101.50 % K Ende 1889–1901: In Hamburg: 101.75, 101, 100.25, 101, 101, 102, 101, 99, –, 98, 83, 90, = %. Schweizerische Eisenbahnen. Gotthardbahn-Gesellschaft in Luzern. Gegründet: Im Jahre 1871. Staatsvertrag vom 15. Okt. 1869 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Italien, vom 28. Okt. 1871 zwischen Deutschland; Nachträge hierzu vom 12. März 1878 und 16. Juni 1879. Koncession von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin auf 99 Jahre ab Eröffnung des grossen Tunnels, wird erneuert, wenn der vorbehaltene Rückkauf nicht stattgefunden. Revidiertes Statut vom 2. Dez. 1895. Steuerfreiheit für alle Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern, doch ist der Bundesrat berechtigt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter- nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Koncessionsgebühr bis zu frs. 200 per km Betriebsstrecke zu erheben, Durchschlag des grossen Tunnels zwischen Göschenen und Airolo 29. Febr. 1880, Betriebseröffnung 1. Jan. 1882 (Länge 14 997 m, Höhe 6 m, Weite 8m), durchgehender Betrieb seit 1. Juni 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airola-Biasca, 42,608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Ceneri-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 m). Seitens Italiens, Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subyentionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem bewilligte die Schweiz und Italien lt. Vertrag vom 16. Juni 1879 noch speciell für die Monte Cenerie-Linie je 3 000 000 frs. Insgesamt haben beigetragen Deutschland 30000 000 frs., die Schweiz 31 000 000 frs., Italien 58 000 000 frs. = 119 000 000 frs. Strecken: Luzern-Immensee-Bellinzona-Chiasso; Bellinzona-Pino-Luino mit Zweigbahn nach Locarno (Lago, Maggiore). Die Teilstrecken Biasca-Locarno und Lugano-Chiasso wurden 1874, Göschenen-Airolo, Immensce-Göschenen, Airolo-Biasca, Cadenazzo-Pino 1882, Luzern-Küssnacht-Immensee 19,2 km und Zug-Arth (Goldau) 15,8 km 1. Juni 1897 eröffnet, zusammen 275,1 km. Die Gesellschaft besorgt vertragsmässig den Fahrdienst der italienischen Strecke (Pino)-Dirinella-Luino. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60 7, 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, s0 dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 7 ahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30, 3 oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger