Ausländische Eisenbahnen. In der ausserordentlichen G.-V. v. 27. Mai 1898 wurde beschlossen, den Tunnelbau durch die Firma Brandt, Brandau & Cie. für den Pauschalbetrag von frs. 54 500 000 ausführen zu lassen; der Tunnel soll 5 Jahre nach Beginn der mechanischen Bohrung zur Betriebseröffnung vollendet sein. An Subventionen erhielt die Ges. von Gemeinden Kantonen und Staaten frs. 20 088 200. Um diese letztgenannte Summe wurde 036 Gesellschaftskapital durch Beschluss der G.-V. erhöht, sodass es nunmehr frs. 121 208 200 beträgt. Für frs. 20 088 200 wurden 100 441 gewöhnliche Namen-Aktien „der Simplon- subvention' im Wert von frs. 200 ausgegeben, und zwar erhielten die Suhbvenienten je einen einzigen unübertragbaren Titel für ihre betr. Subventionen. Durch Schaffung dieser „Simplonsubventionsaktien' soll der Ges. das Recht nicht benommen Sein jederzeit ihr Gesellschaftskapital durch weitere Ausgabe gewöhnlicher oder ander- weitiger Subventionsaktien zu vermehren. Diese Subventionsaktien für den Simplon participieren am Jahresgewinn erst nach Eröffnung des Betriebs des Tunnels. Im Liquidationsfalle werden die Simplonsubventionsaktien nach den gewöhnlichen Aktien zurückbezahlt. Sie stehen also im dritten Rang. Ferner erhält die Ges. nicht die Summe der frs. 16 260 000 schweizerische Subventionen in Gold, vielmehr gehen davon frs. 4 250 000 ab für die Ablösung der einzelnen Kantonen zustehenden Heim- fallsrechte. Die Gewinnverteilung wird künftig so geschehen, dass aus dem Rein- ertrag vorweg die Prioritätsaktien 4 % mit je frs. 22 bekommen, sodann die Stamm- aktien 4 % mit je frs. 8, aus weiterem Überschuss die Genussscheine ein Viertel, be- ginnend mit dem Jahre nach Eröffnung des Tunnelbetriebes; die übrigen drei Viertel werden unter die Prioritäts-, die Stamm- und die Subventionsaktien pro rata verteilt. Im Falle der Liquidation wird der nach Zahlung der Schulden verbleibende Betrag zuerst für Pariheimzahlung der Prioritätsaktien verwendet, sodann für die der Stamm- aktien, endlich für die der Subventionsaktien. Wenn dann noch ein Rest verbleibt, soll er unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Subventionsaktien pro rata ihrer Nominalbeträge verteilt werden. Nachdem am 11. Aug. 1898 der Bundesrat seine Zustimmung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt hatte, ist der Bau sofort von beiden Seiten in Angriff genommen worden. Rückkaufsrecht: Der Bund ist berechtigt, die sämtlichen Linien der fusionierten Ges. mit Betriebsmaterial, Gebäulichkeiten und Vorräten am 1. Mai 1903 zurückzukaufen, und später jederzeit nach vorausgegangener dreijähriger Ankündigung. Beschliesst der Bund die Linie Brigue bis zur italienischen Grenze (Simplondurchstich) selbst zu bauen, so kann der Rückkauf auch in den Jahren vor dem 1. Mai 1903 mit einjähriger Kün- digung stattfinden. Der Kaufpreis wird nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Kalenderjahre vor der Kündigung bestimmt, und zwar erhält die Ges. bei einem Rück- kauf bis 1918 das 25fache, von 1918–33 das 22 fache, von 1933–48 das 20 fache, von 1948 bis Erlöschen der Koncession (1957) das 17½ fache des ermittelten Durchschnitts- Reinertrages, jedoch nie weniger als die nachgewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds. Hat der Bund bis zum Erlöschen der Koncession das Rückkaufsrecht nicht ausgeübt, so wird er die Bedingungen einer neuen Koncession feststellen. Durch Botschaft vom 25. März 1897 bezeichnete der Bundesrat als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre 1890–99. Durch ein Schreiben vom 19./4. 1901 kündigte der Bund der Ges. als Rückkaufstermin aller Linien ihres Netzes den 1./5. 1903 an, aus- genommen jedoch ist der Rückkauf des Simplontunnels, für welchen besondere Arrange- ments getroffen werden; ferner behielt sich der Bund auch das Recht des beschleunigten Rückkaufs vor. Sodann kam man überein, dass als Basis des Rückkaufs nicht die des Durchschnitts-Reinertrages, sondern die des Anlagekapitals genommen werden sollte. Rückkaufsverhandlungen mit dem Bund: Der Bund machte im Mai 1902 eine Offerte für den Rückkauf der Jura-Simplonbahn, deren Hauptbestimmungen folg. sind: Rückkauf der Sub- ventionsaktien an die Simplonunternehm. auf dem Wege der Kompensierung der noch zu bezahlenden Subventionen und der Liquid.-Div., die an die Aktien dieser Kategorie fallen könnten. Die Prior.- u. St.-Aktien sollen pari bekommen und für 1901 u. 1902 noch eine feste Div. von 4½ % resp. 4 %, auf die 170 000 Genussscheine sollen frs. 1 880 000 entfallen. Da aber die Risiken des Prozesses der Darmstädter Bank und der Genfer Genussschein- besitzer von der Jura-Simplonbahn-Ges. gelaufen werden sollen, so verschob der V.-R. der Ges. jede Entscheidung über die OÖfferte bis zum Urteile des Bundesgerichts in dem von der Darmstädter Bank gegen die Jura-Simplonbahn geführten Prozesse. Kapital: frs. 101 120 000, hiervon frs. 49 120 000 in 245 600 Stammaktien à frs. 200 und frs. 52 000 000 in 104 000 Prioritätsaktien à frs. 500, ausserdem frs. 20 088 200 Simplon- Subventionsaktien à frs. 200. Von den 170 204 Stammaktien der ehemaligen Schweizer Westbahn, à frs. 500, wurden 204 Stück zurückgekauft, die verbliebenen 170 000 Stück gegen 170 000 neue Stammaktien à frs. 200 der Jura-Simplon-Bahn umgetauscht und auf jede neue Stamm- aktie noch ein Genussschein ausgehändigt. Der hierbei erzielte Buchgewinn von frs. 51 061 200 diente zur Amortisation von fiktiven Aktiven in der Bilanz der West- bahn. Weitere 70 000 Stammaktien II. Emission, welche pro 1890 u. 1891 4 % Vorzugs-