= Landschaftliche Pfandbriefe. – Kolonial-Gesellschaften. Landschaftliche Pfandbriefe. Nassauische Landesbank in Wiesbaden. (Siehe Bd. I, S. 53.) 3½ % Schuldverschreib. Lit. S v. 1. Aug. 1902. Em.: M. 10 000 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Nach dem 1./4. 1907 ist die Landesbank berechtigt, die Serie ganz oder zum Teil nach vorher. Kündig. zurückzuzahlen. Die Verl. einzelner Schuld- verschreib. findet nicht statt, vielmehr darf die Landesbank nur ganze Abteil. (à M. 1 000 000), welche durch das Los bestimmt werden, zur Rückzahl. kündigen. Bis zum 1./4. 1957 muss die ganze Anleihe zurückbez. werden. Jede Kündig. ist mind. 6 Mon. vor dem Rückzahl.-Termin zu veröffentlichen. Die Schuldverschreib. Lit. S wurden in Frankf. a. M. am 24./12. 1902 zu 100 % eingeführt. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902: 100 %. ――― Kolonial-Gesellschaffen. D9e 0 * 0 0 Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in Berlin. Errichtet: 26./2. 1887 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes vom 15./3. 1888; neuestes Statut vom 26./6. 1900. Zweck: In Ostafrika die Ansiedlung, den Bodenbau, den Bergbau und sonst. Zweige der wirtschaftl. Thätigkeit und des Handels anzubahnen und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel Gewerbe u. Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehm. zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. Am 25./9. 1900 wurde zwischen der deutschen Reg. und der Deutsch-Ostafrikan. Ges. betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika Folgendes vereinbart: § 1. Die Deutsch-Ostafrikan. Ges. ver- zichtet mit dem Zeitpunkt der Einführ. der Allerh. Verordn., betr. das Bergwesen in Deutsch- Ostafrika vom 9./10. 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des kaiserl. Schutzbriefes zu gunsten des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mineralien in den genannten Gebieten von der kaiserl. Reg. in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Reg. u. der Ges. v. 20./11. 1890 eingeräumt sind. $§ 2. Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die Deutsch-Ostafrikan. Ges. die Hälfte der Feldersteuern und der Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54–56 der Verordn, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika v. 9./10. 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch- ÖOstafrikan. Ges. etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in §1 dieser Vereinbarung genannten Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31./12. 1935 erheben wird. § 3. Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beiträge erfolgt spät. 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderj. unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landesbehörde aufzustellenden Einnahmeausweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Ges. nicht zu. Die Ges. hat durch Pachtvertrag mit dem Sultan von Zanzibar die Zollregie in dem vor der deutschen Interessensphäre liegenden Küstenstreifen auf die Dauer von 50 Jahren erlangt. Kapital: M. 7 128 900, eingeteilt in M. 4 128 900 St.-Anteile und M. 3 000 000 in Vorz.- Anteile, letztere mit 85 % Einzahlung. Die Vorz.-Anteile haben ein Vorrecht auf 5 % Div. mit Nachzahl.-Verpflicht., ausserdem werden bei einer Auflös. der Ges. die Vorz.-Anteile zu- nächst befriedigt. Die Vorrechte der Vorz.-Anteile erlöschen aber, sobald sowohl die Vorz.- Anteile als auch die St.-Anteile 3 Jahre hintereinander mind. je 5 % Div. erhalten haben. 5 % Anleihe: M. 10 556 000 in 6456, 4000 und 7000 Zolloblig. à M. 1000, 500 und 300, It. Privileg v. 20./11. 1890, davon in Umlauf Ende 1902: M. 9 460 100. Zs.: 2./1., 1./7., rückzahlb. ab 1891 binnen längstens 45 Jahren zu 105 % mittels Ausl. im Juni u. Dez. von je 0,3257 % des Nominalbetrages von M. 10556 000 nebst Zs. ber 2./I. u. 1./7.; ab 1900 stärkere Tilg. und volle Kündig. mit Frist von 6 Monaten vorbehalten. Die Anleihe diente zur Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung seiner Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ostafrika vorgelagerte Küstengebiet an den deutschen Kaiser zu ge- währenden Entschädigung von M. 4 000 000, zu wirtschaftl. Anlagen und Hafeneinricht. im Küstengebiet, sowie zur Förderung des Verkehrs nach demselben. Zur Sicherheit hat die Ges. den ihr aus dem Vertrage mit der deutschen Reg. v. 20./11. 1890 gegen die letztere zu- stehenden Anspruch auf die Brutto-Erträge der Zölle des Deutsch-Ostafrikan. Gebietes bis wenden. Privil. und Tilg.-Plan sind im Amtsblatt der königl. Reg. zu Potsd zum Jahresbetrage von M. 600 000 (der zur Verzinsung und Tilg. der Anleihe genügt) durch Vertrag v. 21./11. 1890 an die Königl. Gen.-Dir. der Seehandlungs-Societät in Berlin cediert, und es hat die letztere in demselben Vertrage sowohl gegenüber der Ges., als gegenüber den Inhabern der Obligat. die Ver oflichtung übernommen, die von der deutschen Reg. auf Grund = = 7 = der Cession bezahlten Beträge zur planmässigen Verzinsung und Tilg. der Anleihe zu ver- am und der I.