Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Bank f. Bosnien u. Hercegovina; Wien: Wiener Bank-Verein u. dessen Depositen-Kassen, Union-Bank u. deren Wechselstuben; Budapest: Ungar. Hypoth.-Bank; Berlin: Deutsche Bank, Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Deutsche Vereinsbank. Zahlung der Zs. und des Kapitals steuerfrei ohne jeden Abzug in Deutschl. zum jeweiligen Tageskurse von kurz Wien. Aufgelegt in Berlin, Frankf. a. M. etc. am 5./7. 1902 K 78 000 000 zu 100 %. Kurs Ende 1902: In Berlin: 100.40 %. – In Frankf. a. M.: 100.30 %. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke 30 J. (F.) „ Fürstentum Bulgarien. (Siehe Bd. I, S. 150.) 5 % steuerfreie Bulg. Staats-Gold-Anleihe von 1902 (Bulg. Tabak-Anleihe). Leva Gold 106 000 000 = frs. 106 000 000 = Rbl. 39 750 000 = M. 85 860 000 = 4197 600 = K 100912 000 = hfl. 50 880 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = Rbl. 187.50 = M. 405 = 2 19.16 = K 476 = hfl. 240; ein Teil der Stücke in Abschnitten von je 5 Oblig. Die Oblig. sind in bulg. u. französ. Sprache mit russ., deutscher u. engl. Übersetzung ausgefertigt; mass- gebend ist aber allein der franz. Text. Zs. 1./14. März, 1./14. Sept. Tilg.: Vom 1./14. Sept. 1903 ab durch halbjährl. Verl. am 1./14. Febr. u. 1./14. Aug. bper 1./14. März resp. 1./14. Sept. innerh. 50 Jahren; v. 1./14. Sept. 1913 ab Totalkünd. mit 3mon. Frist zulässig. Sicherh.: Verzins. u. Tilg. der Anleihe ist sichergestellt: im allgem. durch die Einnahmen des Fürstentums Bulgarien, dessen Reg. verpflichtet ist, die für den jährl. Zs.- u. Amort.-Dienst der Anleihe erforderl. Summe in den Staatshaushalt einzustellen; und im besonderen durch die Erträgnisse der Banderollen-Tabaksteuer (Verbrauchssteuer), welche v. 1./14. Sept. 1902 ab für Rechnung der Obligationäre dieser Anleihe vereinnahmt wird, und in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriésteuer (Tabak-Produktionssteuer), welche für den Dienst dieser Anleihe ab- zuführen sind, sobald die Eingänge aus der Banderollensteuer zur Deckung des Erfordernisses für den Halbjahresdienst nicht hinreichen sollten. Die Steuersätze und der Erhebungsmodus beider für den Dienst der Anleihe verpfändeten Tabaksteuern, sowie alle bezügl. dieser Steuern gegenwärtig in Kraft befindl. Gesetze, Reglements und Bestimmungen können ohne Zustimmung des Vertreters der Obligationäre nicht abgeändert werden. Der Ertrag der Banderollen- u. der Mourouriésteuer betrug in Leva Bulg. Währ.: Banderollen- Mourourié- Gesamt- Banderollen- Mourourié- Gesamt- steuer steuer betrag steuer steuer betrag 1891 5 475 510 152 238 5 627 748 1897 9091599 763 685 9 855 284 1892 6394 453 146 6: 6541 091 1898 10 099 802 775 056 10 874 858 1893 7 010 581 82 227 7 092 808 1899 9387 969 713 437 10 101 406 1894 9531 211 115 023 9 646 234 1900 8628 503 652 618 9 281 121 1895 9521 442 83 770 9 605 212 1901 8 446 947 641 975 9088 922 1896 8 745 798 60676 8 806 474 Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28. Die Banderollensteuer wird –— ähnl. wie in Frankreich u. Russland — in der Weise erhoben, dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mit Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung aur jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden die Banderollen künftig auf besonderem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffung dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit der Banque de Paris et des Pays-Bas und unter der Kontrolle der Bulg. Reg. auf deren Kosten gedruckt. Die fertiggestellten Banderollen werden an den Vertreter der Obligationäre geliefert. der dieselben in Gegenwart eines Kommissars der Reg. in besonderen Kassen verschliesst, die derart eingerichtet sind, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöffnet werden können, von welchen der eine in den Händen des Vertreters der Obligationäre und der andere in den Händen des Reg.-Kommissars verbleibt. Der Verkauf der Banderollen an die Tabak- fabrikanten erfolgt, wie bisher, durch die Reg.; der Finanzminister hat zu diesem Behufe die erforderl. Mengen von dem Vertreter der Obligationäre abzunehmen und den Gegenwert derselben sofort bei Lieferung an den Vertreter der Obligationäre bar zu zahlen. Durch Zahlung an den Vertreter wird die Reg. von ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Finanzminister ist verpflichtet, im Laufe eines Halbjahrs ein Mindestquantum von Banderollen zu beziehen, welches einem durchschnittl. Ertrage von 700 000 Leva monatl. entspricht. Diese Verpflichtung erlischt, sobald sich die jeweils für den halbjährl. Dienst dieser Anleihe benötigten Fonds im Besitz der Banque de Paris et des Pays-Bas befinden. Der Vertreter der Obligationäre hat die ihm durch den Verkauf der Banderollen an die Reg. zufliessenden Gelder in regel- mässiger Weise nach Eingang direkt an die Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris solange zu remittieren, bis der volle, für den halbjähr. Dienst der Anleihe nebst den von der Bulg. Reg. zu tragenden, aus dem Erlös der Banderollensteuer zu zahlenden Nebenspesen erforderl. Betrag angeschafft ist. Die darüber hinaus durch den Verkauf der Banderollen eingehenden Gelder haf der Vertreter der Obligationäre der Bulg. Reg. wieder zur Verf. zu stellen. Mit dem auf den jeweiligen halbjährl. Fälligkeitstermin folg. Monat haben alsdann die Rimessen nach Paris wieder zu beginnen. Sollten aus irgend welchen Gründen die aus dem Erlöse der Banderollensteuer eingegangenen Gelder zur Deckung des Anleihedienstes nicht hin- reichen, so ist die Bulg. Reg. verpflichtet, den fehlenden Restbetrag 15 Tage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu Händen der Banque de Paris et des Pays-Bas anzuschaffen, und zwar