ltalienische Eisenbahnen. lIltalienische Eisenbahnen. 0 0 8 lftalienische Mittelmeer-Eisenbahnen-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate del Mediterraneo) in Mailand. Gegründet: Am 8. Juni 1885. Statut v. 16. Juni 1885 geändert am 11. April 1888, genehmigt durch Gesetz v. 20. Juli 1888 und am 26. Nov. 1897, genehmigt durch Dekret v. 24. Febr. 1898. Zweck: Die Ges. übernahm den Betrieb des italienischen Mittelmeer-Eisenbahnen-Netzes in Gemässheit des Gesetzes vom 27. April 1885 und des zwischen der italienischen Regierung und dem Gründungskomitee der italienischen Eisenbahnen unter dem 23. April und 31. Ökt. 1884 abgeschlossenen Vertrages. Durch Vertrag vom 18. Jan. 1888 resp. 20. Juli 1888 wurde der Bau neuer Linien von ca. 400 km beschlossen. Der Staat liefert für diese Bauten die Schienen und das Geleismaterial exkl. Schwellen, zahlt eine jährliche Subvention von Lire 20 500 pro Kilometer von der Eröffnung des Betriebes ab bis Ende 1966, ausserdem gewährt derselbe steuerfrei eine Summe von Lire 18 010 754 in 11 gleichen Annuitäten à Lire 2 127 000 zahlbar am 1. Juli 1890–1900. Falls die Regierung für die Strecke Genua-Asti die doppelgeleisige Herstellung des Turchino- Tunnels verlangt, hat der Staat noch weiter Lire 8 750 000 steuerfrei in fünf Jahres- raten zu bezahlen. Alle Ausgaben für Erhaltung dieser neuen Linie ab Betriebs- eröffnung übernimmt die Gesellschaft, dafür erhält sie die sonst für neue Linien der Reserve für Schäden jährlich zuzuweisenden Lire 200 pro Kilometer. Laut Vertrag vom 20. April 1889 und 23. Dez. 1891, genehmigt durch Dekret vom 28. April 1889 und 24. Dez. 1891 übernahm die Gesellschaft den Bau von weiteren ca. 108 km langen Linien. Für die Linie Rom-Viterbo erhielt die Gesellschaft seitens der Provinz und Stadt Rom und anderer beteiligter Kommunen eine nicht zu erstattende Beihilfe von Lire 4 240 000, wogegen diese Verbände 20 % von der jährlichen Kilometer-Brutto- Einnahme dieser Linie über Lire 15 000 hinaus erhalten. Die Gesellschaft geniesst ferner auf 70 Jahre ab Betriebseröffnung von dem Staate eine jährliche Subvention von Lire 3000 für den Kilometer sämtlicher genannten Linien, an deren Einnahmen der italienische, Staat nicht teilnimmt. Am 29. Jan. 1896 traf die Ges. mit der Regierung ein Übereinkommen in betreff des Baues der Strecke Balsorano-Avezzano der neuen Bahn Roccasecca-Avezzano und des Baues der Strecke Capezzano-Mercato S. Severino, sowie der Ausführung einiger Ergänzungsbauten, die zu der Strecke Salerno- Pelezzano-Capysano und Station Mercato S. Severino gehören; Baukosten Lire 20 400 000, zahlbar in 5 Raten 1897 bis einschl. 1901. Die G.-V. vom 19. Juli 1896 genehmigte dieses Abkommen. Im Dez. 1898 richtete die Ges. für die Strecke Mailand-Monza (13 km) den elektr. Betrieb ein, welcher sich durchaus bewährt; am 14./10. 1901 wurde der elektr. Betrieb auf der Strecke Mailand-Gallarate-Varese eröffnet und am 16./6. 1902 bis nach Porto Ceresio verlängert. Im März 1900 erwarb die Ges. die römischen Sekundärbahnen für Lire 3 000 000. Durch Vertrag vom 22./5. 1900 wurde der Ges. die Zufahrtslinie Domodossola- Iselle zum Simplontunnel übertragen, die nur teilweise zweigeleisig ausgeführt wird. Vertrag mit dem Staate: Die Gesellschaft zahlt für das von ihr zu übernehmende Betriebs- maferial nebst Vorräten an den italienischen Staat eine Summe von Lire 135 000 000, eventuell diejenige höhere Summe, welche sich durch die vorzunehmende Abschätzung ergiebt. Erzielt die Schätzung einen geringeren Wert, so bleibt die Differenz gegen den einbezahlten Betrag von Lire 135 000 000 bei der Regierung als Kaution für die Gesellschaft stehen. Der Betrieb der Bahn geht schon vom 1. Juli 1885 für Rechnung der Gesellschaft, welche dagegen für das erste Betriebsjahr Lire 1 300 000 extraordinär in den Reservefonds legen muss. Über die Verteilung der Brutto-Einnahme ist im Vertrage folgendes vereinbart worden: Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roh-Einnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betrieb befindlich gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage, der das anfängliche Einkommen bildet, wie folgt verteilt: 10 % für die R.-F. und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62½ % an die Ges. als Entgelt für die Betriebskosten, 27½ % an den Staat. Das anfängliche Einkommen des Hauptnetzes ist auf die Summe von Lire 112 000 000 vereinbart; dasselbe wird durch das anfängliche Einkommen der neuen nach und nach in dem Hauptnetze eingeschlossenen Linien vermehrt. Die Vermehrungen des Einkommens über das anfäng- liche Einkommen bis zum Betrage von Lire 50 000 000 werden folgendermassen verteilt: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögens- stockes; 56 % an die Ges., 28 % an den Staat. Die weiteren Vermehrungen des Ein- kommens über die obgedachten Lire 50 000 000 werden verteilt auf folgende Weise: 16 % an die Reservefonds und an die Kasse für die Vermehrungen des Vermögens- stockes; 50 % an die Gesellschaft, 6 % werden zur Verminderung der Tarife in der von der Regierung zu beschliessenden Weise bestimmt werden; 28 % an den Staat. Art. 24. Wofern der Nutzen der Gesellschaft, es möge derselbe aus dem Betriebe oder aus dem Bau herrühren, an Zinsen und Dividenden zusammen 7½ % des Aktienkapitals ohne Abzug der Einkommensteuer übersteigen sollte, wird die Hälfte des Überschusses dem Staate gebühren. In den obenbezeichneten Nutzen werden die Beträge nicht ein- gerechnet werden. welche in Gemässheit der Gesellschaftsstatuten in die gewöhnlichen