Ausländische Eisenbahnen. und aussergewöhnlichen Reservefonds eingezahlt worden sein sollten. Wenn jedoch aus dem genannten ausserordentlichen Reservefonds Beträge entnommen wurden, damit sie dem vorerwähnten reinen Nutzen hinzugefügt werden, so wird von denselben eine Quote von 10 % zu gunsten des Staates erhoben und in die Kassen des Schatzes ein- gezahlt werden, wobei die oben erwähnte Teilung jedes Überschusses über 7 % Nutzen vom Aktienkapital zwischen Staat und Gesellschaft festgehalten bleibt. Dem Staate wird jedoch die Quote von 10 % nicht gebühren, wenn der Nutzen nach Zahlung der Einkommensteuer 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigt. Der Pachtvertrag ist auf 60 Jahre, vom 1. Juli 1885 ab, geschlossen. Diese 60 Jahre werden in 3 Perioden von 20 Jahren eingeteilt. Sowohl der italienische Staat als die Gesellschaft haben das Recht, den Vertrag durch eine Kündigung, welche alsdann 2 Jahre vor Ablauf der ersten oder zweiten zwanzigjährigen Periode erfolgen muss. zur Auflösung zu bringen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Ges. in Liquidation. Art. 21. Für das durch die Vermehrung des Verkehrs nötig werdende rollende und Betriebsmaterial wird von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Bedingnisheftes vorgesorgt, und wird dasselbe durch Ausgabe von Obligationen der Kasse für die Ver- mehrungen des Vermögensstockes, welche von der Betriebsgesellschaft ausgegeben sind, bezahlt werden: Das ganze neue Material wird Eigentum der Gesellschaft werden. Die Verzinsung und Tilgung der hierfür emittierten Öbligationen erfolgt gleichfalls zu Lasten der Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes. Die Reservefonds und die Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes sind bei Auflösung des Vertrages mit Aktiven und Passiven, also insbesondere mit sämtlichen für die erwähnte Kasse emittierten Obligationen, durch den italienischen Staat zu übernehmen. Die Ges. ist verpflichtet, neue durch das Gesetz bereits bestimmte oder noch zu bestimmende Eisen- bahnlinien für Rechnung des italienischen Staates zur Ausführung zu bringen. Die Summe solcher der Ges. zu übertragenden Bauten kann bis zu Lire 50 000 000 jähr- lich betragen. Das Baukapital wird durch 3 % ige in 90 Jahren zu amortisierenden Oblig. aufgebracht werden, deren Verzinsung und Tilg. von dem italienischen Staate garantiert wird. Der Dienst für diese Oblig. wird durch die Generaldirektion „del Debito Publico“ (Staatsschuld) in Rom geleistet; diese Oblig. werden als zur italienischen Staats- schuld gehörig angesehen. Die Ges. hat das Vorrecht auf den Betrieb aller neuen im Bereiche ihres Netzes zu koncessionierenden Linien. Sie muss den Betrieb derselben auf Erfordern übernehmen und erhält alsdann Lire 3000 pro km und ferner die Hälfte der Brutto-Einnahme als Vergütung für die Betriebskosten. Erreichen die Brutto- Einnahmen den Betrag von Lire 15 000 pro km, so werden die betreffenden Linien dem Stammnetze zugerechnet und wie diese behandelt. Im Falle der Auflösung des Vertrages übernimmt der Staat das rollende und Betriebsmaterial einschliesslich der Vorräte wiederum zum Erwerbspreise, eventuell zu dem ermittelten höheren Schätzungs- werte abzüglich jedoch desjenigen Minderwertes, welcher sich etwa durch mangel- hafte, den Bestimmungen des Vertrags widersprechende Erhaltung dieser Gegenstände ergeben sollte. Nicht minder übernimmt der Staat alsdann die von der Ges. vertragsm. emittierten Oblig. Die G.-V. v. 26./11. 1902 ermächtigte den A.-R. zur event. Kündig. des Betriebsvertrages, um ihm dadurch grössere Bewegungsfreiheit zu geben. Bahnstrecke: Am 30./6. 1902 waren im Betrieb 4760 km Hauptlinien und 1028 km Neben- linien, zusammen 5788 km. Kapital: Lire 180 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, 12 500. Nach G.-V.-B. vom 19. Nov. 1894 soll ein Teil des A.-K. bis zur Höhe von Lire 45 000 000 mit Wirkung vom 1. Juli 1895 allmählich durch jährliche Ausl. amortisiert werden und zwar so, dass die Amortisation im Jahre 1967 beendet ist. Für die ausgelosten Aktien erhält man je Lire 500 und einen Genussschein, welcher Anspruch auf diejenige Dividende hat, die über 5 % hinaus zur Verteilung kommt. Plan für 1895–1905: 132, 138, 146, 152 161, 168, 177, 186, 195, 205, 215 Aktien. Die erste Verl. von Aktien fand am 20. Juni 1899 statt, es wurden hierbei im ganzen 729 Aktien für die Jahre 1895–99 inkl. ausgelost. Obligationen: 4 % steuerfreie Anleihe von 1890/92: Lire 60 000 000 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zs.: 1. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Verl. am 15. Mai per 1. Juli von 1890 ab binnen 76 Jahren; vom 1. Jan. 1903 Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlst.: Berlin: Disconto-Gesellschaft. S. Bleichröder, Deutsche Bank, Berl. Handels-Gesellschaft, Frankfurt a. M.: Filiale der Bank für Handel und Industrie, Jacob S. H. Stern, Gebr. Bethmann; Hamburg: Filiale der Deutschen Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Zahlung der Coupons und verlosten Oblig. steuerfrei ohne jeden Abzug in Mark, wobei Lire 100 = M. 80.90 gerechnet. Über die Steuerfreiheit der Anleihe besagt der Pro- spekt: die Italienische Mittelmeer-Eisenbahn-Ges. verpflichtet sich für Gegenwart und Zukunft. alle italienischen Steuern zu tragen, welche auf Kapital und Zs. dieser Oblig. gegenwärtig liegen oder etwa gelegt werden sollten. Aufgelegt: Lire 45 000 000 am 8. und 9. Juli 1890 zu 88 %, Lire 15 000 000 am 16. Mai 1892 zu 83.75 %. Notiert mit Anleihe von 1893. 4 % steuerfreie Anleihe von 1893: Lire 20 000 000 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: Durch Verlosung am 15. Mai per 1. Juli von 1894 bis spätestens 1966; vom 1. Jan. 1903 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen und Zahlungsmodus wie oben.