38 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. (1 Thlr. = M. 3); es giebt von den zalten“ Pfandbr. 3, 3½ u. 4 %, wovon aber nur die 3½ % Pfandbr. notiert werden; Stücke à Thlr. 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000. Zs.: 2./1 1./7. Tilg.: Dieselbe erfolgt nicht blanmässig, sondern nur auf Antrag derjenigen Grundbesitzer, auf deren Güter Kur- u. Neumärk. Pfandbr. gewährt worden sind, u. zwar entweder durch Ankauf an der Börse oder durch Ausl. im Jan. oder Juli, wobei die Auszahlung 6 Monate später erfolgt. Von den „alten“ Pfandbr. sind noch in Umlauf Ende 1900: 4 % in Thlr. Gold 25 100, in Thlr. Courant 22 050, 3½ % in Thlr. Gold 115 700, in Thlr. Courant 1 258 500, 3 % in Thlr. Gold 3700, in Thlr. Courant 40 000. Kurs der 3½ % „alten“ Pfandbr. Ende 1890 bis 1902: 98, 99, 99.50, 100, 103, 101, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.40, 100 %. Notiert in Berlin. Von „neuen' Pfandbr. giebt es 4 % und 3½ %; die Ausgabe von 3 % Pfandbr. ist durch Allerh. E. v. 20./2. 1888 genehmigt, doch ist bisher noch keine Em. von 3 % „neuen“ Pfandbr. erfolgt. Stücke à Thlr. 50, 100, 200, 500, 1000 = M. 150, 300, 600, 1500, 3000. Zs.: 2./1, 1/7 Tilg. wie bei den „alten“ Pfandbr. Von den neuen“ Pfandbr. sind Ende 1900 noch in Umlauf 4 % Pfandbr. keine, 3½ % Pfandbr. M. 17 185 350. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter. schaftl. Darlehenskasse. Kurs der 3½ % „neuen“ Pfandbr. Ende 1890–1902: 96.70, 95, 98, 97.75, 102.50, 101.90, 101.10, 100.80, 100.80, 96, 95, 99.20, 100 %. Notiert Berlin. Kurs der 4 % „neuen“ Pfandbr. Ende 1900–1902: 100.75, 103.10, 102 %. Verj. d. Coup. in 4 J. (K.), d. Stücke in 30 J. (F.) Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehens-Kasse in Berlin, Wilhelmplatz 6. Die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehens-Kasse in Berlin ist mit dem Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institute, unter Garantie desselben, zur Unterstützung der Operationen dieses Instituts sowie zur Förderung und Erleichterung des ländl. Kredits und der Pfandbr.-Amort. verbunden. Die disponiblen Mittel des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts sind in Höhe des Amort.-Zuschuss-F., sowie bis zum Betrage von Thlr. 300 000 des eigentüml. Hauptinstituts-F. der Darlehens-Kasse zur Bildung ihres St.-Kap. darlehens- weise überwiesen und werden den gedachten beiden Fonds mit 3½ % verzinst. Werden der Darlehens-Kasse zur Verstärkung ihres St.-Kap. aus den Beständen des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.-Kap. der Darlehens-Kasse beträgt am 31./12. 1902: M. 4 144 740.04. Der allg. R.-F. der Darlehens-Kasse ist in Landschaftl. Central-Pfandbr. zum Nennwerte von M. 1 636 100 belegt; derselbe dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehens-Kasse und ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Institufs. Nach § 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehens-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regelmässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechts, welche innerhalb der Prov. Brandenburg oder im Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inh.-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. ½ % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehens-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehens-Kasse und die angesammelten Tilg.-Bestände; 2) durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlehens- Kasse, den gebildeten R.-F., sowie durch die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minister del Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten und des Innern vont 17. Dez. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9. Aug. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit Abgabenkredite angenommen. Für die dem Institut zur Aufbewahrung übergebenen Wert-