Landschaftliche Pfandbriefe etc. 45 Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: 22./2. 1787, bestätigt durch Allerh. E. v. 19./4. 1787; revid. Reglem. durch Allerh. E. genehmigt am 25./6. 1851 u. Nachträge genehmigt durch Allerh. E. v. 9./11. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; v. 20./4. 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B und Konvertierung der 4½ % Pfandbr.; v. 15./5. 1868 betr. Beleihung der zur Westpreuss. Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehnteil des Taxwertes durch Westpreuss. Pfandbr. II. Serie; v. 14./3. 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II Serie und Konvertierung der 4½ % Pfandbr. II. Serie; v. 18./5. 1864 betr. Bildung Westpreuss. Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spec.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreuss. Pfandbr. ohne Gutsnamen; v. 10./5. 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. B und 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 % Pfandbr. I. u. II. Serie; v. 22./7. 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. u. II. Serie, sowie Kon- vertierung der 3½ % Pfandbr.; v. 9./11. 1896 Nachtrag zu dem revid. Reglem. v. 25./6. 1851; v. 16./10. 1901 Nachtrag zu dem revid. Reglem. v. 25./6. 1851 u. seinen Regulativen. Nach dem neuen Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Landschaft stellt die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt ein und wird ihre sämtl. 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Be- ginn des Konvertierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von ½ % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter durch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des Taxwertes oder bis zum 20fachen Betrage des Grundsteuer-Reinertrages, ausserdem durch Pfandbr. II. Serie bis zu des landschaftl. Taxwertes, und in Höhe des Betrages zwischen dem 20fachen und 25fachen Grundsteuer-Reinertrag. Für Pfandbr. I. Serie haften die betr. Hypoth., die landschaftl. Fonds mit Ausnahme der Sicherheitsfonds und die sämtl., dem Verbande der Westpreuss. Landschaft angehörenden Güter; für Pfandbr. II. Serie die betr. Hypoth. und der Sicherheits-F. In den Pfandbr. dürfen Mündelgelder angelegt werden. Künd. bezw. Ausl. zum Nennwerte kann mit 6 monat. Frist zum Zwecke der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld auf Antrag des Schuldners erfolgen. Auch von diesem Rechte ist bisher noch kein Gebrauch ge- macht. Zahlst.: Marienwerder, Danzig, Bromberg, Schneidemühl: bei den Landschaftskassen; Berlin: Disconto-Ges., Mendelssohn & Co.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Verj. der Zs.-Scheine 4 J. (K.), der verlosten Stücke 30 J. (F.) Für die gekündigten nicht rechtzeitig eingelösten Pfandbr. gilt folgendes: Nach Ablauf eines Vierteljahres von dem bezeichneten Fälligkeits- termine gerechnet, also mit dem 1./10. bezw. 1./4. hat die Landschaft die Verpflichtung, dem Pfandbr.-Inhaber von der für ihn deponierten und zinsbar zu benutzenden Barvaluta Deposital-Zs. von 2 % jährl. zu berechnen, oder die Valuta für Rechnung des Gläubigers in Westpreuss. Pfandbr. umzusetzen. 3½ % Westpreuss. Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I. In Umlauf Weihnachten 1902: M. 22 361 340 in Stücken à M. 60–3000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs Ende 1890–1902: 96.30, 95, 96.80, 97, 101.80, 100.90, 100.30, 100.30, 100, 96, 94.60, 97.40, 99.20 %. Notiert in Berlin. 3½ % Westpreuss. Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie I B. In Umlauf Weihnachten 1902: M. 78 840 400 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs Ende 1890–1902: 96.30, 95, 96.80, 97, 101.80, 100.90, 100.25, 100.30, 99.80, 95.40, 94.60, 97, 99.20 %. Votiert in Berlin. 3½ % Westpreuss. Ritterschaftl. Pfandbriefe, Serie II. In Umlauf Weihnachten 1902: M. 19074 000 in Stücken à M. 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./1., 1./7. Kurs Ende 1890–1902: ―„ 7 96.30, 95, 96.80, 97.25, 101.80, 100.60, 100.25, 100.40, 99.80, 96.40, 94.60, 97, 99.10 %. Notiert in Berlin.