48 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Bremenscher Ritterschaftlicher Credit-Verein in Stade. Errichtet: 1826; neueste Satzung 27./3. 1901. Zweck: Der von der Rittersch. des Herzog- tums Bremen gegr. Credit-Verein beleiht in den Herzogtümern Bremen u. Verden u. im Lande Hadeln beleg. Grundbesitzungen gegen I. Hyp. u. gegen die Verpflichtung des Schuldners zur Amort., u. zwar bis zur Hälfte, ausnahmsweise auch bis zu ⅝ des Wertes. Aufnahmefähig sind alle in obengen. Landesteilen beleg. Grundbesitzungen, deren Wert nach den Schätzungs- grundsätzen des Vereins mind. M. 15 000 beträgt. Zur Beschaffung der erforderl. Mittel giebt der Credit-Verein Schuldverschreib. auf den Inhaber aus. Den Gläubigern haftet ausser dem R.-F. auch das ganze übrige Vermögen des Credit-Vereins, einschl. der ihm zusteh. hyp. Forder. 4 % (v. 1./4. 1905 ab 3½ %) Schuldbriefe. In Umlauf 1./4. 1902 M. 10 074 300 in verschied. Beträgen, jedoch nicht unter M. 200. Zs.: 1./4. Tilg.: Lt. Bekanntm. v. 20./3. 1902 sind sämtl. 4 % Schuldbr. seitens der Dir. zum 1./4. 1903 zur Rückzahl. gekündigt, den Schuldbr.-Inh. wurde Konvertier. nach Massgabe folg. Beding. angeboten: Die zu konvertierenden Schuldbr. waren nebst den Zinsscheinen pro 1./4. 1906 u. folg. sowie nebst den Talons in der Zeit vom 10./4. bis spät. 1./5. 1902 bei der Kasse des Vereins in Stade oder bei Ephraim Meyer & Sohn oder Hermann Bartels in Hannover einzureichen, mit die genaue Bezeichnung der betr. Schuldbr. nach Nummern und Beträgen enthaltenden Erklärungen, dass die verbrieften Kapitalien v. 1./4. 1905 ab ferner beim Creditvereine gegen 3½ % Verzinsung und ohne dass den Gläubigern ein Kündigungsrecht zusteht, stehen bleiben sollen. Die zur Konvertierung angemeldeten Schuldbr. wurden mit einem die Herabsetzung des Zinsfusses u. die Unkünd- barkeit ersichtl. machenden Stempeldrucke versehen zurückgegeben. Die Zs. v. 1./4. 1901 bis 1./4. 1902, einschl. der Kapitalien des Tilg.-F. haben betragen M. 517 374.89. Die Beiträge von den Interessenten haben betragen für 1./10. 1901 u. 1./4. 1902 M. 624 869.53. Der Tilg.-F. hat betragen 1./4. 1902 M. 2 502 275.18. Bestand des R.-F. 1./4. 1902 M. 300 600. Die Administr.- Kosten haben betragen v. 1./4. 1901 bis 1./4. 1902 M. 11 958.06. Zahlst.: Stade: Kreditkasse; Hannover: Ephr. Meyer & Sohn, Hermann Bartels. Kurs in Hannover Ende 1891–1901: 100.10, 100.25, 100, 102.30, 102.75, 101.50, 102, 100, 99.10, 100.80, 103.50 %. Verj. der Coup. 4 J. n. F. Direktion: 1) Ritterschafts-Präs. von Wersebe, Stade; 2) Landschaftsrat A. von der Decken zu Deckenhausen; 3) Rittergutsbesitzer Th. von Plate zu Stellenfleth. Syndikus: Land- u. Ritterschafts-Syndikus Dr. jur. Hübner, Stade. Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher ritter- schaftlicher Credit-Verein in Hannover. Errichtet: 5./8. 1825, neueste Satzung 4./12. 1899. Zweck: Die Anstalt hat den Zweck, durch Beleih. der in ihrem Bezirk beleg. Rittergüter u. solcher Landgüter, welche einen Wert von mind. M. 18 000 haben, den Eigentümern derselben einen möglichst billigen Kredit zu ge- währen u. die allmähl. Abtrag. der Schulden zu sichern; der Anstaltsbezirk besteht aus dem Fürstentum Calenberg-Göttingen-Grubenhagen u. dem Fürstentum Hildesheim; die Anstalt hat die Eigenschaft einer jurist. Person, ihr Vorst. die Stellung einer öffentl. Behörde. Die von der Anstalt zu gewähr. Teilnehmerdarlehen müssen hyp. sichergestellt sein; der Wertsberechnung sind nur die für den land- u. forstwirtschaftl. Betrieb bestimmten Grundstücke u. diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherh. selbständig nutzbar gemacht werden können. Auf Grundstücke, welche einem guts-, dienst- oder zehntherrl. Verbande angehören oder deren Hofes- oder Wirtschaftsgebäude auf einem Erbbaurecht beruhen, dürfen Darlehen nur dann gewährt werden, wenn der Verband oder das Erbbaurecht mit dem Darlehenskapital abgelöst werden soll. Für jedes Teilnehmerdarlehen muss wenigstens ein im Anstaltsbezirk beleg. Land- gut zur Hyp. gesetzt werden. Daneben können noch andere im Anstaltsbezirk beleg. Grund- stücke und, wenn diese in ihrer Gesamtheit zur Sicherung des Darlehens nicht ausreichen, auch andere im Gebiete der Prov. Hannover beleg. Grundstücke, welche sich im Eigentum des Anleihers befinden, in die Hyp. einbegriffen werden. Die Gewährung mehrerer Darlehen auf dieselben Grundstücke, sowie die Ausscheidung einzelner Bestandteile eines Landguts von der an diesem zu bestell. Hyp. ist zulässig, dagegen nicht die Beleihung von Bruchteilen eines Grundstücks. Die Beleihung von Grundstücken mit Teilnehmerdarlehen darf nur bis zu der Höhe geschehen, dass die Hälfte ihres nachhaltigen Reinertrages zur Deckung des Zinssatzes ausreicht. Der Reinertragsberechnung sind nur die für den land- u. forstwirtschaftl. Betrieb bestimmten Grundstücke u. diejenigen Gebäude zu Grunde zu legen, welche mit Sicherheit selbständig nutzbar gemacht werden können. Die Anstalt ist nicht berechtigt, Teilnehmer- darlehen zur Rückzahl. zu kündigen, dagegen hat der Teilnehmer das Recht, zum 1./4. jeden Jahres nach 6 Mon. früher geschehener Künd. 1) den Beitragsfuss zu erhöhen; 2) Abschlags- zahlungen nicht unter M. 500 zu leisten; 3) den ganzen Schuldrest zurückzuzahlen. Die Anstalt ist ausserdem befugt, Sonderdarlehen auszugeben u. zwar 1) gegen Abtretung einer im Grund- buch eingetr. Hyp. an in des Anleihers Eigentum stehenden Grundstücken (Sonderdarlehen A) 2) gegen Sicherheit in Gegenständen des bewegl. Vermögens u. zwar a) in Ergänzung eines gleichzeitig gewährten Teilnehmerdarlehens an dessen Anleiher (Sonderdarlehen B), b)an ländl. Grundeigentümer auf Zeit gegen erhöhte Verzins. ohne Abtragung (Sonderdarlehen Q); 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommunalverbände, welche im Anstaltsbezirk ihren Sitz haben (Sonder- darlehen D). Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn dem Anleiher die Auf- 6 3 ―――――――――Z――― o o ?=?= ³?˖?—