Kolonial-Gesellschaft. 65 Kolonial-Gesellschaft. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in Berlin. Errichtet: 26./2. 1887 als Kolonial-Ges. in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes vom 15./3. 1888; neuestes Statut vom 26./6. 1900. Zweck: In Ostafrika die Ansiedlung, den Bodenbau, den Bergbau und sonst. Zweige der wirtschaftl. Thätigkeit und des Handels anzubahnen und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel Gewerbe u. Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehm. zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. Am 25./9. 1900 wurde zwischen der deutschen Reg. und der Deutsch-Ostafrikan. Ges. betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika Folgendes vereinbart: § 1. Die Deutsch-Ostafrikan. Ges. ver- zichtet mit dem Zeitpunkt der Einführ. der Allerh. Verordn., betr. das Bergwesen in Deutsch- Ostafrika vom 9./10. 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des kaiserl. Schutzbriefes zu gunsten des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mineralien in den genannten Gebieten von der kaiserl. Reg. in § 7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Reg. u. der Ges. v. 20./11. 1890 eingeräumt sind. $§ 2. Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die Deutsch-Ostafrikan. Ges. die Hälfte der Feldersteuern und der Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54–56 der Verordn, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika v. 9./10. 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch- Ostafrikan. Ges. etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in §1 dieser Vereinbarung genannten Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31./12. 1935 erheben wird. § 3. Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beiträge erfolgt spät. 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderj. unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landesbehörde aufzustellenden Einnahmeausweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Ges. nicht zu. Die Ges. hat durch Pachtvertrag mit dem Sultan von Zanzibar die Zollregie in dem vor der deutschen Interessensphäre liegenden Küstenstreifen auf die Dauer von 50 Jahren erlangt. Kapital: M. 7 128 900, eingeteilt in M. 4 128 900 St.-Anteile und M. 3 000 000 in Vorz.- Anteile, letztere mit 85 % Einzahlung. Die Vorz.-Anteile haben ein Vorrecht auf 5 % Di mit Nachzahl.-Verpflicht., ausserdem werden bei einer Auflös. der Ges. die Vorz.-Anteile zu- nächst befriedigt. Die Vorrechte der Vorz.-Anteile erlöschen aber, sobald sowohl die Vorz.- Anteile als auch die St.-Anteile 3 Jahre hintereinander mind. je 5 % Div. erhalten haben. 5 % Anleihe: M. 10 556 000 in 6456, 4000 und 7000 Zolloblig. à M. 1000, 500 und 300, lt. Privileg v. 20./11. 1890, davon in Umlauf Ende 1903: M. 9 399 800. Zs.: 2./1., 1./7., rückzahlb. ab 1891 binnen längstens 45 Jahren zu 105 % mittels Ausl. im Juni u. Dez. von 3e 323 des Nominalbetrages von M. 10 556 000 nebst Zs. ber 2./1. u. 1./7.; ab 1900 stärkere Tilg. und volle Kündig. mit Frist von 6 Monaten vorbehalten. Die Anleihe diente zur Bezahlung der dem Sultan von Zanzibar für die Abtretung seiner Hoheitsrechte über das der deutschen Interessensphäre in Ostafrika vorgelagerte Küstengebiet an den deutschen Kaiser zu ge- währenden Entschädigung von M. 4 000 000, zu wirtschaftl. Anlagen und Hafeneinricht. im Küstengebiet, sowie zur Förderung des Verkehrs nach demselben, Zur Sicherheit hat die Ges. den ihr aus dem Vertrage mit der deutschen Reg. v. 20./11. 1890 gegen die letztere zu- stehenden Anspruch auf die Brutto-Erträge der Zölle des Deutsch-Ostafrikan. Gebietes bis zum Jahresbetrage von M. 600 000 (der zur Verzinsung und Tilg. der Anleihe genügt) durch Vertrag v. 21./11. 1890 an die Königl. Gen.-Dir. der Seehandlungs-Societät in Berlin cediert, und es hat die letztere in demselben Vertrage sowohl gegenüber der Ges., als gegenüber den Inhabern der Obligat. die Verpflichtung übernommen, die von der deutschen Reg. auf Grund der Cession bezahlten Beträge zur blanmässigen Verzinsung und Tilg. der Anleihe zu ver- wenden. Privil. und Tilg.-Plan sind im Amftfsblatt der königl. Reg. zu Potsdam und der Stadt Berlin v. 22./11. 1890 (S. 433 ff.) veröffentlicht. Auf Grund des 15./11. 1902 mit dem Reiche abgeschlossenen Vertrages, welcher 31./3. 1903 in Kraft getreten ist, gab die Ges. die meisten ihr bis dahin belassenen Hoheitsrechte, insbes. das Münzregal, an das Reich zurück; hierfür wurde ihr das Recht eingeräumt, die noch in Umlauf befindl. 5 % zu 105 % rückzahl- baren Zoll-Oblig. nach vorheriger 6 monat. Kündig. zurückzuzahlen; die Zoll-Oblig. werden zum 1./1. 1904 gekündigt werden. Die neue Anleihe, welche zu pari rückzahlbar ist, wird voraussichtl. zu 3½ % verzinsl. sein. Das Reich zahlt, unabhängig von dem Bruttoertrag der Zölle aus dem deutsch-ostafrikan. Schutzgebiet, jährl. M. 600 000 in halbj. Raten bis 1935 zur erzins. u. Tilg. der neuen Anleihe. Aus diesem Grunde darf der Betrag der neuen Anleihe nur so hoch bemessen werden, dass zu deren Verzins. u. Tilg. die Summe von M. 600 000 jährl. nicht überschritten wird. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., Rob. Warschauer & Co., Seehandlung. Die Anleihe wurde am 9./12. 1890 zu 97.50 % von den Bankhäusern der Ges. zur Zeichnung gestellt u. an die Berliner Börse gebracht. Kurs in Berlin Ende 1890–1902: –, –, 100, 103, 108.50, 109.50, 107.70, 107.75, 107.75, 107.20, 106.90, 108.50, 106.90 %. Staatspapiere etc. 1903/1904. I. *