166 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. berechtigt. Der Eintritt der Interessenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in Serien oder Abteilungen statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie % derselben als Darlehen erhalten haben und in demselben Ver- hältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungs- summe ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten OÖblig. der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Oblig. darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Oblig. ein entsprechender Betrag Schuld- verschreib. der Interessenten vorhanden ist. Alle nach dem 11./6. 1855 ausgestellten Oblig. müssen von dem Kontrolleur des Vereins paraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Oblig. Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen R.-F. In der V. Serie, die die Abteilungen A u. B umfasst, hat jede Abteilung ihren besonderen R.-F., für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen R.-F. festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den R.-F. einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im §34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administr.-F. bestritten, der für alle Serien gemein- schaftlich ist. Aus dem R.-F. jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betr. Serie gehörenden Darlehen entstanden sind. Die vom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, so lange der betr. Schuldner in jeder Beziehung seinen Verpflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 11. Dez.-Term. das ganze schuldige Kapital, sowie die sonst. ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Künd. bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Oblig. derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rück- zahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7monat. Künd. fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört, sonst eine 4 monatige. Die Oblig. des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilg. der Oblig. erfolgt zum Nennwerte, und zwar sollen zur Einlösung zu tilgender Oblig. für jede Serie oder Ab- teilung am 11. Juni und am 11. Dez. jeden Jahres verwandt werden: a) die mit dem Inter- essenten vereinbarte halbj. Amortisationsquote, b) die von den ausgetretenen Interessenten entrichtete Rückzahlung, sowie die von den Interessenten geleisteten ausserord. Abschlags- zahlungen, c) derjenige Betrag, der zur Deckung erlittener Verluste aus den R.-F. einer Serie oder Abteilung oder aus dem Administrations-F. entnommen oder von den Interessenten einer Serie oder Abteilung in Gemässheit einer ausserord. Ausschreibung aufgebracht wird. Die der gewöhnlichen Rückzahlung der Darlehen entsprechende Amortisation soll stets mittels Verl. geschehen. Die Verl. haben so zeitig zu erfolgen, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern für die erste Serie mindestens 6 Monate, für die übrigen Serien mindestens 3 Monate vor dem Zahlungs-Term. stattfinden kann. Der Verein ist befugt, in der gleichen Weise zu jedem 11. Juni oder 11. Dez. entweder sämtliche in Umlauf befind- lichen Oblig. oder einen Teil derselben zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffentlicher Stiftungen in Oblig. des Vereins angelegt werden. In Deutschland werden nur die Oblig. IV. u. V. Serie gehandelt. Am 31./12. 1902 waren die R.-F. von Serie IV = Kr. 871532, Serie VA Kr. 2 861 387, Serie VB Kr. 2 816 738. 3½ % Jütländische Obligationen, IV. Serie. In Umlauf am 31./12. 1902: Kr. 21 791 600 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000. Zs.: 11./6., 11./12, Tilg.: Durch halbj. Verl. bis spät. 1948; Totalkünd. zulässig, Verstärk. dagegen nicht. Zahlstelle: Hamburg: Deutsche Bank. Zahlung der Coup. und verl. Oblig. in Mark zum festen Kurse von Kr. 100 = M. 112.50. Kurs in Hamburg Ende 1891–1902: 90, 92, 92.75, 98, 99, 98.50, 97, 95.25, –, 84.25, 87.25, 92.80 %. 3½ % Jütländische konvertierte Obligationen, V. Serie. Die Zs. dieser Oblig. be- trugen bis 11./12. 1901 4 %, nach welchem Termin die Zs. auf 3½ % herabgesetzt wurden. In Umlauf am 31./12. 1902: Kr. 64 310 300 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11./6., 11./12. Tilg.: Durch halbj. Verl. innerh. längstens 60½ Jahren nachdem die Serie ge- schlossen ist. Zufolge einer im Dez. 1899 angenommenen Statutbestimmung ist die V. Serie spät. im Jahre 1915 abzuschliessen. Zahlst.: Berlin u. Hamburg: Deutsche Bank. Zahlung wie Serie IV. Kurs in Hamburg Ende 1890–1902: 99.75, 97.75, 99, 99.50, 101.40, 101.25, 100.50, 97.60, 93.70, 86.30, 83.20, 85.95, 87.90 %. 3 3½ % Jütländische Obligationen, V. Serie. In Umlauf am 31./12, 1902: Kr. 69 834 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11./6., 11./12. Tilg.: Durch halbj. Verl. innerh. längstens 65½ Jahren nachdem die Serie geschlossen ist; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst. u. Zahlungsmodus wie 3½ % abgest. Oblig. Eingeführt in Berlin 12./5. 1896 zu 99.15 %. Kurs Ende 1896–1902: In Berlin: 99, 96.50, –, –, –, 85.50, 88.50 %. – In Hamburg: 95.50, 95.10, 91.70, 85.40, 83. 85.60, 88 %. 3 % Jütländische Obligationen, V. Serie. In Umlauf am 31./12. 1902: Kr. 2 810 700 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zs.: 11./6., 11./12. Tilg.: Durch halbj. Verl. innerb. längstens 71½ Jahren nachdem die Serie geschlossen ist; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig- ――‚―];=―‚.==§=§