....... ... Republik San Domingo. 169 3½ % Anleihe von 1902. Kr. 20 023 200 = frs. 27 810 000 = M. 22 526 100 in Stücken 30s. 00 =M. 403 15./5., 15./11. Tilg.: Von 1904 ab durch Verlos. im Jan. per 15./5. mit ¾ % und Zs.-Zuwachs innerh. 509 ahren, vom 15./11. 1913 ab Verstärkung oder Totalkündig. zulässig. Zahlst.: Kopenhagen: Stadtkasse; Stockholm: Stockholms Enskilda- Bank: Hamburg: L. Behrens & Söhne, Nordd. Bank; Brüssel, Genf u. Paris: Crédit Lyonnais und Banque de Paris et des Pays-Bas. Zahlung der Coup. und der verl. Stücke in Stockholm in Kronen, in Hamburg in Mark und in Brüssel, Genf und Paris in Francs. Anmerkung: Die Oblig. der Anleihen von 1898, 1901 u. 1902 werden auf Inhaber aus- gestellt, jedoch soll es den Besitzern freistehen, wenn sie sich deshalb an den Magistrat in Kopenhagen wenden, die Oblig. in den daselbst befindlichen Notierungsprotokollen auf ihren Namen und wieder zurück auf den Inhaber notiert zu erhalten. Ausserdem soll es den Be- sitzern freistehen, ebenfalls ohne Kosten, ihre Oblig. gegen ein Certifikat unter der Garantie der Kommune bei der Hauptkasse der Stadt zu deponieren. Die Zinsen von derartig deponierten Oblig. werden durch die verschiedenen Zahlst. den Betreffenden zugestellt werden und zwar in Übereinstimmung mit einem von dem Kopenhagener Magistrat ausgefertigten Regulativ. Verj. der Zinsscheine und verlosten Stücke in 20 F.n. F. Republik San Domingo. Der Staat stellte zu wiederholten Malen seine Barzahlungen ein; nachdem die Coup. der beiden Anleihen von 1888 u. 1890 seit 1. Jan. 1892 nicht bezahlt wurden, wurden die beiden Anleihen in eine einheitliche 4 % Goldanleihe von 1894 konvertiert. Der am I. Okt. 1897 fällige Coup. der 4 % Anleihe von 1894 wurde wiederum nicht bezahlt, am 9. Aug. 1897 schloss die Regierung mit den durch ihre Schutzkomitees vertretenen Inhabern der 4 % kons. Gold-Anleihe von 1894 ein Arrangement auf folgender Grundlage ab: I. Der Nominalwert der Stücke bleibt unverändert. II. Die Zs. werden vorübergehend auf 2 % herabgesetzt und sind vom 1. April 1898 an halbjährl. am 1. April und 1. Okt. zum festen Umrechnungssatz von frs. 25 für £ 1 zahlbar. Sobald die für den Dienst der Dominicanischen Anleihen bestimmten Zolleinnahmen für ein Jahr den Betrag von £ 325 000 übersteigen, wird der Überschuss zur Heraufsetzung der Zs. dieser 2¾ % Anleihe bis zum urspr. Zinsfuss von 4 % benutzt. Die zeitweilige Herab- setzung des Zinsfusses wird auf den 4 % Oblig. durch Aufdruck eines Stempels vermerkt. III. Die bis zum I1. Okt. 1897 rückständigen Zs. werden in 2 % (konv. 4 %) Oblig. al pari, mit Zinsgenuss vom 1. Okt. 1897 an, bezahlt. IV. Die Schutzkomitees ernennen einen Kontrolleur und einen Unterkontrolleur, die das unbeschränkte Recht haben, die für die Sicherheit der Anleihen bestimmten Zoll- einnahmen zu beglaubigen und zu kontrollieren, und welche monatlich den dem Dienst der 2¼ % (konv. 4 %) Anleihe entsprechenden Teil der Zolleinnahmen bis zur Höhe der nötigen s, einem zu bestimmenden Bankhause in Brüssel oder Antwerpen auszuzahlen haben. Die abzustemp. Stücke sind v. 1./10. 1897 ab bei der Wechsler-Bank in Hamburg einzureichen. Der Coup. per 1. April 1899 und folg. ist abermals nicht bezahlt worden. Die von der Dominikan. Regierung gemachten Anerbieten wurden von den Schutzkomitees in Antwerpen und Brüssel für unannehmbar erklärt; dennoch forderte die Regierung am 1. Juli 1900 die Besitzer zur Einreichung ihrer Titres bis 15. Juli 1900 auf, indem sie behauptete, dass das zwischen ihr und der Improvement Co. im März 1900 abgeschlossene, am 18. April 1900 vom Kongress sanktionierte Abkommen von der Mehrheit der Anlehensgläubiger angenommen sei. Die wichtigsten Punkte dieses neuen Abkommens sind: 1) Bezahlung der Coup. bis 1. April 1903 einschl. in Titres einer 4 % Funding-Anleihe; 2) der Zinsfuss ist vom 1. Okt. 1899 ab auf 3 % festgesetzt; 3) die 4 % Anleihe von £ 350 000, die als Eigentum der Regierung bezeichnet wird, soll annulliert werden; 4) bis April 1903 sollen gegen 50 % aller Einkünfte zur Tilg. der schwebenden Schulden dienen, die niemals über 6 % Zs. erhalten werden; 5) alle Garantien sollen bestehen bleiben. Wie schon oben bemerkt, fand dieses Arrangement nicht die Zustimmung des Schutzkomitees, welches nun seinerseits im Juli 1900 die Besitzer von Dominik. Staatsanleihen aufforderte, ihre Titres zu deponieren in Antwerpen: Banque d'Anvers; Amsterdam u. Brüssel: Banque de Paris et des Pays-Bas. Im April 1901 kam dann nach langen Verhandlungen zwischen dem Antwerpener Schutzkomitee und dem Vertreter von San Domingo folg. brovisorische Abkommen zustande: 15 % sämtlicher bestehender oder au schaffender Einkünfte (Zoll, Steuern etc.), auf der Basis von Gold $ 2 000 000 jährl. Minimalbetrag festgesetzt, also $ 300 000 werden zum Zs.-Dienst der 2¾ % Anleihe und der 4% unifizierten Schuld verwendet; 20 % derselben Einnahmen werden zur Heimzahlung an apital und Zs. der schwebenden inneren Schuld und der zwei von der Improvement ompany vertretenen Ges. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen gebraucht. Sobald eine der letzteren Schuldverschreibungen erlischt, wird die ihr zukommende Summe für den Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die 92 000000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des afens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das ntwerpener Komitee wird zwei Agenten und das französische einen ernennen, die all- Monatlich bei der Zollbehörde in San Domingo die Monatsrate von $§ 28 000 erheben. Ein