Republik Frankreich. –— Königreich Griechenland. 173 Januar 1894 in Berlin, London und Paris bildeten, verhandelten zu wiederholten Malen mit der griechischen Regierung, ohne zu einem Resultate zu gelangen. Durch das Gesetz vom 10. März 1898 betreffend die Einrichtung einer internationalen Kontrollekommission, wurde endlich ein Arrangement der griechischen Auslands-Anleihen getroffen. Aus dem Gesetz sei folgendes erwähnt: Artikel 1. In Gemässheit des Artikels II des Präliminarfriedensvertrages zwischen Griechenland und der Türkei, unterzeichnet in Konstantinopel am 6./18. September 1897 seitens der Frieden vermittelnden Grossmächte, und des Schlussartikels, mit welchem die Bestimmungen des genannten Vertrages als exekutorische erklärt werden, werden die Ein- ziehung und die Verwendung von Staatseinkünften, welche für den Dienst der Kriegs- entschädigungsanleihe und der anderen Schulden des Landes hinreichen, unter die absolute Kontrolle einer internationalen Kommission gestellt, welche aus Vertretern der Frieden ver- mittelnden Grossmächte bestehen und ihren Sitz in Athen haben wird. Diese Kommission wird bis zur vollständigen Tilgung der seit dem Jahre 1881 im Auslande kontrahierten Goldanleihen, mit Einschluss der neuen, im vorliegenden Gesetze erwähnten Anleihen, funktionieren und wird aus sechs Mitgliedern, u. zwar je ein Mitglied für jede der Frieden vermittelnden Grossmächte, bestehen; jede Grossmacht ernennt ihren Vertreter nach den Bestimmungen des Artikels 2 des vorliegenden Gesetzes. Diese Ernennung wird der griechi- schen Regierung vorher gemäss den diplomatischen Gebräuchen mitgeteilt werden. Die Kontrolle dieser Kommission wird sich nach den im vorliegenden Gesetze getroffenen Be- stimmungen auf alle Staatseinkünfte erstrecken, welche verpfändet sind: a) der Goldanleihe, welche abzuschliessen sein wird, um die auf 4 000 000 Türkische Pfund festgesetzte Kriegs- entschädigung an die Türkei und die Entschädigungen an Private, welche durch den Friedensvertrag mit höchstens 100 000 Türkische Pfund angesetzt sind, zu bezahlen; b) der Anleihe von 1833, welche durch Frankreich, England und Russland garantiert ist; c) den konsolidierten und amortisierbaren Goldanleihen, welche durch den griechischen Staat im Auslande von 1881 bis einschliesslich 1893 abgeschlossen wurden; d) derjenigen Anleihen, welche abgeschlossen werden sollen, um die im Art. 10 bezeichneten Erfordernisse zu decken- Artikel 4. Die internationale Kommission hat der griechischen Regierung halbjährlich eine Abrechnung über ihre Thätigkeit vorzulegen; desgleichen hat sie derselben einen Jahresbericht zu unterbreiten, welcher sodann im Drucke zu veröffentlichen sein wird. Artikel 11. In den Dienst der griechischen Anleihen werden gestellt die Brutto- erträgnisse: 1) der Monopole: Salz, Petroleum, Zündhölzer, Spielkarten, Cigarettenpapier und Naxosschmirgel; 2) der Tabaksteuer; 3) der Stempelsteuer; 4) der Zolleinnahme des Hafens von Piräus, deren Gesamtertrag auf Drachmen 39 600 000 geschätzt wird. Artikel 12. Für den eventuellen Fall, dass während zweier aufeinanderfolgender Semester die Beträge, welche der internationalen Kommission auf den Gesamtertrag der laut des vorhergehenden Artikels verpfändeten Einkünfte effektiv gezahlt sein werden, nicht 85 % der Gesamtsumme der angegebenen Schätzungen erreichen, stellt die Regierung schon jetzt in den Dienst der Staatsschuld folgende Zolleinnahmen: 1) von Laurium; 2) von Patras; 3) von Volo; 4) von Korfu. Diese Zusatzverpfändungen werden der Reihe nach einzuführen sein bis zur Erreichung der Gesamthöhe der veranschlagten Summen und werden wieder aufgehoben, sobald die Gesamthöhe neuerlich während zweier aufeinanderfolgender Semester durch die Gesamtheit der vorher verpfändeten Einkünfte erreicht sein wird; die Aufhebung erfolgt in der oben angegebenen Reihenfolge. 0 Artikel 13. Sollten die Eingänge aus den verpfändeten Einkünften bis zum 20. Tage vor einer betreffenden Fälligkeit nicht ausreichen, um den Dienst der vorbezeichneten Anleihen sicher zu stellen, so wird die griechische Regierung verpflichtet sein, den Fehl- betrag ohne Aufschub einzuzahlen, wobei sie den Anweisungen der internationalen Kom- mission diesbezüglich Folge leistet. Artikel 14. Die Einziehung der in den Artikeln 11 und 12 bezeichneten Steuern und Einkünfte, ebenso wie die Verwaltung der gegenwärtig bestehenden Staatsmonopole wird einer griechischen Gesellschaft übertragen, welche ihren Sitz in Athen haben muss und unter die absolute Kontrolle der internationalen Kommission gestellt wird. Artikel 24. Alle durch die in Artikel 14 bezeichnete Gesellschaft einkassierten Be- träge sind in ihrer Gänze mindestens einmal wöchentlich an die Kasse der Kontrolle oder, auf Weisung der internationalen Kommission, an die Banque Nationale de Grece zu erlegen, welch letztere dieselben für Rechnung der Kommission zu verwahren hat. Die Banque Nationale übernimmt die Gewähr für den richtigen Eingang jener Wechsel, gegen deren Ankauf ihr Vertreter keine Einwendung erhoben hat. Sie wird seitens der Regierung eine ergütung von jenem Betrage der Wechsel, für welche sie die Gewähr übernommen hat, au erhalten haben. Die Umwandlung in Gold oder Wechsel auf das Ausland bis zur Höhe der für jeden Halbjahresdienst erforderlichen Summe hat innerhalb zwei Wochen nach den für Rechnung der internationalen Kommission erfolgten Zahlungen und auf Grund der Aufträge zu erfolgen, welche die internationale Kommission unter Mitwirkung eines Ver- treters der Banque Nationale erteilen wird. Artikel 25. Die internationale Kommission wird berechtigt sein, die in Gold umge- wandelten Beträge zeitweise für Rechnung des Staatsschuldendienstes zinstragend anzu- egen. Sie wird den Dienst der verschiedenen Goldanleihen sichern, indem sie nach den Bestimmungen des Gesetzes verfährt. Zu diesem Zwecke wird sie den Zahlstellen recht.