3 Königreich Portugal. 203 Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal., seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portug. Kammer erhielt, wurde jedoch von den Schutzkomitees für die Interessen portugies. Staatsgläubiger für unannehmbar gehalten. Von dieser Zeit an schwebten zwischen der portugies. Reg. u. endlich im April 1902 ein Arrangement zustande kam. Der Gesetzentwurf über das Finanz- arrangement wurde im April 1902 von der Deputiertenkammer und im Mai 1902 vom Senate den Schutzkomitees Verhandlungen über eine Konversion der portugies. Staatsschuld, bis Allgenommen. Das Dekret über die Ausführung des Ges. v. 14./5. 1902 erschien im Diario am 11./8. 1902; der wesentliche Inhalt desselben war folgender: Art. 1. Die gegenwärtige Auslandsschuld wird in Titel einer einheitl. neuen 3 % Anleihe umgewandelt, amortisierbar in 198 Semestern und bestehend aus 3 Serien, die bestimmt sind für die alten 3 % Konsols, die 4 % und die 4½ % alten Anleihen. Art. 2. Die neuen Titel werden in portug., französ., engl. u. deutscher Sprache ausgestellt, Zs. u. Kapital werden in Portugal oder im Ausland in Reis, £, frs., Mark oder hfl. ausbezahlt. Kapital u. Zs. bleiben fortgesetzt befreit von jeder Steuer, ausgenommen die Einkommensteuer, der die in Portugal eingelösten Coup. unterliegen. Art. 3. Die Titel lauten auf Inh. mit Coup. per 1./1. u. 1./7. Die Nummern der durch Ausl. oder Rückkauf getilgten Titel sind in 2 Blättern jedes der Länder zu veröffentlichen, in denen die Anleihe kotiert wird. Art. 5. Ausgegeben werden von diesen neuen Titeln für die 3 % alte Anleihe 1 043 179 neue Titel im Nominalbetrag von je Milr. 90 oder £ 20 oder frs. 505 oder M. 410 oder hfl. 236; für die alte 4 % Anleihe werden 60 322 neue Titel ausgegeben von je Milr. 90 oder $ 19.18 oder frs. 500 oder M. 406 oder hfl. 238; für die alte 4½ % Anleihe 477 517 Titel zu denselben Nominalbeträgen wie für die 4 %; endlich noch 477 517 Specialtitel ohne Zs. mit den gleichen Nummern wie die vorhergehenden, im Nominalbetrag von je Milr. 30 oder £ 6.12 oder frs. 166.67 oder M. 135.34 oder hfl. 79.34. Die Tilg. geschieht für die Titel der ersten Kategorie durch Pariausl. oder durch Ankauf am offenen Markt: für die der zweiten Kategorie ebenfalls durch Ausl. oder Ankauf, aber im Falle der Ausl. mit Aufschlag um ein Viertel; endlich für den Titel der dritten Kategorie ausschl. durch Ausl. zum Nennwert unter gleichzeitiger Ausl. der damit verbundenen zinslosen Stücke. Art. 7. Im Umtausch erhalten die Besitzer der alten 3 % Konsols den halben Nominalbetrag in neuen Titeln. Die Besitzer der alten 4 % Anleihe von 1890 bekommen für 3 alte Titel je 2 neue. Die Besitzer der alten 4½ % Anleihen bekommen für 4 alte Oblig. 3 neue, dazu 3 zinslose Specialtitel; die bei diesem Umtausche sich ergebenden Spitzen erhalten entsprechende Gutscheine. Art. 14. Seit 1./7. 1902 participieren die Auslandsanleihen nicht mehr an den Überschüssen der Zollerträge und an den etwaigen Vorteilen des Goldagios. Art. 15. Behufs unverkürzter Zahlung der ausgegebenen Titel nach Massgabe dieses Dekrets wird die Reg. in den jährl. Staatshaushalt die Beträge einstellen, die für Zs. u. Tilg. dieser Titel nötig sind, wobei für diese Lasten speciell und vorzugsweise (especialmente e de preferencias) nach Massgabe des Ges. v. 14./5. 1902 die Eingänge aus den Zöllen des Reiches auf dem europ. Kontinent zu- zuweisen sind, ausgenommen die von Tabak und Getreide. ... Die Einnehmer der Zoll- häuser haben der Junta do Credito Publico jeden Tag denjenigen Betrag abzuliefern, der ausreicht, um den 300. Teil in Gold aufzufüllen (perfazer), für den zu den Jahreslasten der auswärt. konvert. Auslandsschuld (Zs. u. Tilg.) erforderl. Gesamtbetrag nach den Bestimm. dieses Ges., sowie für die Spesen des Dienstes dieser Schuld ... Erreichen die Einkünfte diesen Betrag an einem Tag nicht, so ist er aus denen eines der folg. Tage zu entnehmen. Sind in einem Semester die Einkünfte nicht genügend für die Hälfte der Jahresannuität, so haben die Zollhäuser im folg. Semester sie nachzuliefern. Verbleibt durch einen unvorher- gesehenen Umstand ein Fehlbetrag, so hat ihn die Reg. aus den anderen Einkünften des portug. Staatsschatzes zu decken. Die Junta do Credito Publico hat nach je 15 Tagen oder früher die erhaltenen Beträge an die Auslandsstellen zu übermitteln, damit die Zahlung der Zs. 15 Tage vor Verfall angekündigt und die Amort. pünktl. erfolgen kann. Art. 16. Die Verfassung, Funktionen und Befugnisse der Junta do Credito Publico werden aufrecht er- halten und bestätigt. Art. 17. Die Besitzer der alten Titel sind aufzufordern, diese zur Konversion bei den mit der Reg. zu vereinbarenden Stellen einzureichen. Art. 18. Den ein- gereichten Titeln wird als Vergütung für den Zollanteil bis 30./6. 1902 nach dem Durchschnitt der letzten 8 Jahre der Betrag von M. 592 379 zugewiesen. Art. 19. Die Besitzer der alten 4 % und 4½ % Oblig. bekommen zu ihrer Quote an diesen Beträgen gleichzeitig die Zs. für das am 30./6. 1902 beendete Quartal. Art. 20. Die Zahlung von Zs. u. Tilg. der neuen Anleihe beginnt am 1./1. 1903. Art. 22. Die Certifikate für den unbezahlt gebliebenen Teil der 4 Coup. (Dekrete v. 13./6. 1892 u. 20,/5. 1893), also diejenigen v. 1./7. u. 1./10. 1892, sowie 1./1. u. 1./4. 1893, werden bei ihrer Einreichung mit 10 % ihres Nennwertes bezahlt. Durch Bekanntm. v. 13./8. 1902 forderte die Junta do Credito Publico die Inh. der 3 %. 4 % u. 4½ % Titel der äusseren Schuld auf, ihre Stücke zur Konvertierung in neue 3 % Titel in Deutschland bei der Bank für Handel u. Ind. in Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M. ein- zureichen. Die eingereichten Stücke wurden mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher besagte, dass die betr. Inh. der Konversion zugestimmt haben; die so abgestemp. Titel werden 8, Z. gegen neue 3 % Titel nach Massgabe des Dekrets v. 11./8. 1902 umgetauscht werden. Gleichzeitig wurde der für die alten Titel zur Auszahlung gelangende Betrag des Supplements aus den Zolleinnahmen u. der bei den 4 % u. 4½ % Anleihen bis zum 1./7. 1902 aufgelauf. Zs., wie folgt, bezahlt: bei der 3 % Anleihe als Supplement pro Stück von £ 20 = M. 0.66;