314 Ausländische Eisenbahnen. anlassung gegeben hätte. Aber ihr aussergewöhnliches Vorgehen im Kriege schliesse die Möglichkeit ihres Fortbestandes in britischem Gebiet aus. Das Blaubuch giebt als- dann Einzelheiten über die Untersuchung und sagt bei Erörterung der Stellung der Aktienbesitzer, dass in Ermangelung von Beweismitteln für die Thatsachen, mit welchen die Komitees der Aktionäre ihre Vorstellungen begründet hätten, die Kommission der Ansicht sei, die Enteignungsklausel wegfalle, Überdies hätten in den Krieg eingreifende Handlungen, für welche alle Aktionäre gesetzlich haftbar seien, England im Kapland und in Natal grossen Schaden verursacht. England könne auf dem Wege der Gnade den Aktionären einige Berücksichtigung angedeihen lassen, aber die Kommission sei der Ansicht, dass dies zurückgestellt werden müsse, bis die Aktionäre die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen ihre Direktoren erschöpft hätten und bis der von der Ges. verursachte Schaden wieder gut gemacht sei. Jedenfalls dürfe die Zahl der Aktien, welche zu dieser Berücksichtigung berechtigt sein sollen, 8287 nicht über- schreiten und es dürfe für keine Aktie Zahlung geleistet werden, welche seit dem Beginn der Feindseligkeiten sich im Besitz eines Direktors oder eines Kommissars befunden habe. Schliesslich empfiehlt die Kommission die Inhaber von Oblig. der vollen Berücksichtigung. Diese Ausführungen der Kommission sind nur Anträge, welche die Entschliessung der englischen Regierung in keiner Weise präjudizieren. Seitens des Schutzkomitees wurde am 15./6. 1901 beschlossen, in einer an den Reichskanzler zu richtenden Eingabe die Hauptpunkte des Berichts der englischen Kommission zu widerlegen und um weiteren energischen Schutz der Interessen der deutschen Aktionäre nachzusuchen. In der am 29./6. 1901 in Amsterdam stattgehabten G.-V. wurde der Antrag der Direktion angenommen, die Vers. zu vertagen, um über die Bilanz pro 1900 zu beraten. Die G.-V. v. 31./10. 1901 genehmigte die Bilanz pro 1900 und setzte die Div. auf 4½ % für die Aktien der zweiten Serie und 6 % für die übrigen Serien fest, deren Bezahlung auf einen von den Kommissaren gemeinschaftlich zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben wurde. In der G.-V. v. 21./6. 1902 erklärte die Direktion, dass sie bei der engl. Reg. angefragt habe, ob die Reg. die Wiederaufnahme des Betriebes der Bahnlinien durch die Ges. wünsche oder ob sie die Bahn gemäss den Festsetzungen der Koncession ankaufen wolle; die engl. Reg. habe hierauf keine Antwort gegeben. In derselben G.-V. wurde die Bilan- per 1901 genehmigt und eine Div. von 6 % resp. 4½ % festgesetzt, deren Auszahlung aber vorerst nicht stattfinden kann. Am 24./10. 1902 richtete eine Anzahl von Interessenten an die Schutzvereinigung ein Schreiben, in welchem die Bitte ausgesprochen wurde, eine Vers. der Certifikatsbesitzer ein- zuberufen und darzulegen, welche Schritte das Komitee in der mehr als 1 Jahre bestehenden Vereinigung gethan hat und weiter zu ergreifen gedenke. Hierauf antwortete das Komitee, dass die deutsche Botschaft in London, unterstützt von einem selbstgewählten kaufmännischen Berater u. vereint mit dem österr.-ung. Botschafter, bemüht sei, die deutschen Aktionäre vor der Koncessions-Kommission zu vertreten. Nichtsdestoweniger habe die engl. Regierung sich auf den Standpunkt gestellt, dass das, was ihrerseits für die Inhaber von Aktien und Oblig. gethan würde, ex gratia geschähe. Von diesem Standpunkte aus habe sie ausgesprochen, dass sie die Ansprüche der Oblig.-Inhaber unverkürzt übernehme und die deutschen Aktien- inhaber entschädigen wolle. Den Preis, welcher hierfür von engl. Seite in Vorschlag gebracht wurde, hat die deutsche Regierung der Schutzvereinigung nicht unterbreitet, weil sie ihn für unzureichend erachtete und ihre Bemühungen fortsetze, eine Erhöhung des Angebots zu erreichen. Die gleichen Bemühungen seien von Mitgliedern des Schutzkomitees, gestützt auf direkte Beziehungen, die sich zum Colonial Office und zu einflussreichen Persönlichkeiten geboten haben, angestellt worden. Ein greifbareres Resultat sei bisher nicht erzielt worden, doch werde an der Hoffnung festgehalten, dass es möglich sein werde, eine Basis der Ver- ständigung zu finden, über deren Annahme schliesslich die Vers. der Certifikatsinhaber zu entscheiden haben würde. Am 6./1. 1903 teilte der engl. Staatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten Lord Lans- downe dem deutschen Botschafter in London Graf W. Metternich in einem Schreiben mit: Die engl. Reg. wird £ 135 für jede Aktie zahlen, die sich vor Ausbruch des Krieges nach- weisbar in einem Privatbesitz befand. Aktien, die das Eigentum der Reg. der südafrikanischen Republik, oder das Eigentum der Direktoren, oder der Angestellten der Ges. waren, sind, da die Genannten sämtl. als mitverantwortlich für die Handlungen der Ges. betrachtet werden. von dieser Anordnung ausgeschlossen. Dieser Zahlung von £ 135 werden auf den Nominal- betrag jeder endgültig übertragenen Aktie, nämlich $ 83.6.8 = hfl. 1000, die Zs. zu 4 % vom 1./9. 1900 bis zu dem Tage der Übertragung der Aktien an die engl. Reg. oder an deren Be- vollmächtigte hinzugefügt. Dreimonatliche Zahlungstermine werden von der engl. Reg. fest- gesetzt. Das Verzeichnis des Schutzkomitees und die Kautionsstücke werden der engl. Reg. als Nachweis dienen, jedoch keineswegs als vollgültiger Nachweis für das Besitzrecht irgend einer bestimmten Aktie. Kein Unterschied wird gemacht zwischen dem Aktienbesitzer, der sich dem Schutzkomitee angeschlossen, und demjenigen, der dieses unterlassen hat. Weder die engl. Reg. noch deren Bevollmächtigte werden auf die Aktien, die sie auf Grund dieser Bestimmung entgegennehmen, Anspruch erheben, an der Zuteilung der Gelder für die Super- dividende oder an dem Bonus für das Jahr 1894 zu partizipieren. Die engl. Reg. hat kein Bedenken, dass die Ges. sich zur Zahlung dieser Superdividende irgend welcher Gelder bedien, die der Ges. in Europa zur Verfügung stehen. Sollte die engl. Reg. nichtdeutschen Ak tien-