Italienische Eisenbahnen. 315 besitzern grössere Vorteile einräumen als diejenigen, welche deutschen Aktienbesitzern auf Grund dieser Anordnung gewährt werden, dann sollen auch deutschen Aktienbesitzern oder ehemaligen Aktienbesitzern dieselben Vorteile eingerüäumt werden. Die engl. Reg. behält sich das Recht vor, die Öblig. (Debentures) zu Pari zurückzuzahlen und wird bis zur Rückzahlung der Oblig. die Zs. hierauf für die Zeit nach dem 1./9. 1900 zahlen. (Im Juni 1903 machte die engl. Reg. bekannt, dass sie am 1./9. 1903 die 5 % Oblig. von 1892 zu 115 % und die 4 % Oblig. von 1894 zu 112 % einlöst.) Die engl. Reg. behält sich ferner das Recht vor, so- wohl Zs. als auch Kapital der Aktien und der Oblig. entweder in Bar oder durch Ausgabe von eingetragenen Schuldverschreibungen (inscribed stock) der beabsichtigten, garantierten Transvaal-Anleihe zum Werte des Durchschnittskurses in London an dem Tage der Einlös. zu verabfolgen und zwar von £ 135 für jede Aktie zuzügl. Zs. und von £ 100 für jede £ 100 Nominal-Oblig. zuzügl. Zs. Die G.-V. des Schutzkomitees vom 12./1. 1903 fasste über die An- nahme oder Ablehnung dieser Offerte keinen Beschluss; es wurden weitere Schritte unter- nommen, um bei der engl. Reg. eine Erhöhung des Preises und eine Verbesserung der allg. Bedingungen zu erwirken, auch wurde der engl. Reg. das Gutachten des Prof. Meili in Zürich in mehreren Exemplaren überreicht, jedoch war der Erfolg ein negativer. Im Mai 1903 er- klärte die engl. Reg., dass, falls ihre Offerte vom 6./1. 1903 bis zum 11./6. 1903 nicht von den Aktienbesitzern angenommen sei, dieselbe definitiv zurückgezogen werde, und am 30./5. 1903 erteilte das deutsche auswärtige Amt dem Schutzkomitee den Bescheid, dass seine auf Wahr- nehmung der Interessen deutscher Aktienbesitzer der Niederländ.-Südafrikan. Eisenbahn-Ges. gerichteten Bestrebungen mit dieser Erklärung der engl. Reg. als abgeschlossen betrachtet werden müssten. Angesichts der Zwangslage, in welche sich die deutschen Aktionäre durch diese Erklärungen versetzt fanden, wurde die Offerte der engl. Reg. vom 6./1. 1903 in der G.-V. des Schutzkomitees vom 4./6. 1903 angenommen. In dieser G.-V. gelangte noch das Amendement zur Annahme. dass der event. Erlös pro rata des Besitzes gleichmässig unter die Aktionäre ohne Rücksicht auf etwaige Beanstandungen einzelner Aktien seitens der engl. Reg. zu verteilen ist. Italienische Eisenbahnen. Italienische Meridional-Eisenbahn-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate Meridionali), Florenz. Gegründet: 18./9. 1862. Koncession: Vom 21./8. 1862, 14./5. 1865, 23./7. 1881, 27./4. 1885, 20./7. 1888. Konc.-Dauer: Vom 1./1. 1868 ab auf 99 Jahre. Zweck: Bau u. Betrieb von Eisenbahnlinien im Süden Italiens längs des Adriat. Meeres von Bologna bis Otranto nebst verschied. Zweiglinien. Durch Vertrag v. 23./4. 1884 (Gesetz v. 27./4. 1885) hat die Ges. den Betrieb des Adriat. Eisenbahnnetzes übernommen und sich zum Bau neuer Linien der Reg. gegenüber verpflichtet. Auf Grund des Vertrages v. 20./6. 1888 (Gesetz v. 20./7. 1888) übernahm die Ges. den Bau und Betrieb von weiteren Linien gegen eine jährl. Subvention seitens des Staates von Lire 20 500 per km von der Eröffnung des Betriebes bis 31./12. 1966. Ausser dieser Subvention zahlt aber noch der Staat der Ges. v. 1./7. 1890–99 in gleichen Annuitäten eine Summe von Lire 27 500 000. Die G.-V. v. 25./5. 1896 genehmigte die Vereinbarung v. 29./1. 1896 mit dem Ministerium betr. zu gewährende Konc. für den Bau Boiano-Cantalupo u. Cantalupo-Carpinone u. den Betrieb der beiden Strecken sowie einer dritten bereits von der Reg. gebauten Strecke von Boiano-Bosco-Redole, demnach der gesamten Linie Campobasso-Isernia. Am 23./2. 1899 genehmigte der ital. Staatsrat (Abteil. für Eisenbahnwesen) die Vorschläge der Ges. behufs Einführung des elektr. Betriebes auf der 120 km langen Strecke Lecco-Colico mit Abzweigungen nach Sondrio u. Chiavenna, der elektr. Betrieb dieser Strecke wurde am 15./10. 1902 eröffnet; der elektr. Betrieb auf der Strecke Bologna-S. Felice ist am 1./5. 1901 eröffnet worden. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist. für eine Dauer von 60 Jahren v. 1./7. 1885 ab festgesetzt u. in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Reg. als auch von der Ges. 2 Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Ges. vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährl. Subvention von zus. Lire 35 987 117. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna- Ancona und ihrer Abzweigung Castelbolognese-Ravenna, ferner Lire 200 per km der das Eigentum der Ges. bildenden Linien für Beschädig. dureh force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20./6. u. 20./12. jeden Jahres. Gemäss den Bestimm. des Kontraktes hat die Ges. dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende u. Betriebsmaterial u. die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Reg. verpflichtet sich die Ges., Sekunqär- bahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährl. Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Ges. 30 %, der Staat 40 %, der R.-F. 10 %. Das für die Bauten erforderl. Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garant. Oblig. zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 J ahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000