316 Ausländische Eisenbahnen. ausgegeben worden, deren Verzinsung u. Amort. der Staat zu bestreiten hat u. welche als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Aufhören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende u. Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderl. sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Ges. gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 u. zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Ges. wieder in den vollen Besitz ihrer Linien u. erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden u. Betriebsmaterials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand und dem Staate lt. Art. 5 abgetreten war. Über weitere Verträge der Ges. mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Die G.-V. v. 14./5. 1903 genehmigte das Übereinkommen mit der Reg. v. 28./4. 1903, den derzeitigen Betriebsvertrag mit dem 30./6. 1905 ablaufen zu lassen. Falls ein neuer Betriebsvertrag für das Adriat. Netz nicht zu stande kommen sollte, so wird die Ges. nur noch die ihr koncess. Meridionallinien betreiben. Rückkaufsrecht: Nach der Konc. v. 25./8. 1862 hat die Reg. das Recht, die koncess. Eisenbahnlinien gegen eine jährl. Rente für die ganze Dauer der Konc. zurückzukaufen. Als Basis dieser Rente wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen, welche jedoch nicht kleiner sein darf als die Nettoeinnahme des letzten Jahres. Dieses Rückkaufsrecht ist bestehen geblieben, aber die Nettoeinnahme wird bestimmt werden, indem von der Bruttoeinnahme von 1884 68 % als Betriebsspesen abgezogen werden. Bei einer Auflös. des Vertrages kann das Rückkaufsrecht des Staates erst 7 Jahre später ausgeübt werden. Bahnstrecken: Ende 1902 betrug die Länge des Hauptnetzes 4309,259 km, die Länge des Ergänzungsnetzes 1510,338 km, beide Netze also zus. 5819,597 km. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Ges. selbst aus nicht verteilten Div. und nicht zurückgestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Ges. geblieben, es sind daher in Umlauf Lire 210 000 000. Zum A.-K. treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Ges. vom Staate in geleisteten Arbeiten u. Domänengütern überlassen wurden. Zs.: Halbjährl. Coup. à 5 % am 1./1., 1./7.; am 1./7. erfolgt die Zahlung der Super- Div. Tilg.: Die Amort. des A.-K. erfolgt mittels jährl. im Dez. stattfindender Ausl. und im Jan. darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte A.-K. 2 Jahre vor Ablauf der Konc.-Dauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung ge- langenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Konc. zum Bezuge der Div. über 5 % berechtigen. Verlost Ende 1902: 14 060 Stück, sowie 2290 Stück von den nicht begebenen 60 000 Stück, letztere werden aus einem besonderen Fonds getilgt. Obligationen: 2.4 % (früher 3 %) Oblig. in Serien A–1I eingeteilt. Begeben bis Ende 1902: Lire 913 741 000, davon noch unverl. in Umlauf Ende 1902: L. 842 973 500 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. am 15./5. per 1./10. bis zum 1./1. 1967. Zahlst.: Berlin: Meyer Cohn; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in Brüssel, London, Amsterdam, Basel, Genf, Zürich, Wien u. an verschied. ital. Plätzen. Zahlung der Coup. unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug verschied. Steuern in Gold. Zahlung der verl. Oblig. mit frs. 500 zum Kurse von kurz Paris, Die Oblig. der Serien F, G, H haben in ihrem Text folg. Erklärung: Bezügl. der Regierungs, garantie bestimmt Art. 27 der Konvention v. 28./11. 1864: Der Staat garantiert direkt, und bis zur Summe von Lire 15 000 pro km die Zs. und jährl. Amort.-Quote der ausgegebenen u. auszugebenden Oblig., bis der Betrag die genannte Summe erreicht. Wenn der genannte Betrag unter Lire 15 000 bleibt. wird obengesagte Garantie auf die der Ges. jährl. schuldige Subvention beschränkt. – Kurs Ende 1890–1902: In Berlin: 60.30, 59.40, 58.70, 53.50, 55.40, 54.70, 57.70, 58.30, 62, 59.50, 59.60, 64.40, 67.60 %. – In Frankf. a. M.: 60.60, 59.20, 58.70, 52.70, 55.60, 54.80, 57.65. 58.25, 62, 59.85, 59.80, 64.20, 67.90 %. Usance: Seit 1./1. 1899 werden an den deutschen Börsen 2.4 % anstatt 3 % Stück-Zs. berechnet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im Mai. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 10 St. Gewinn-Verteilung: Die jährl. direkten u. indirekten Roheinnahmen des aus den am 1./1. 1884 im Betriebe gewesenen Linien zus. gesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betraße von Lire 100 000 000, der das anfängliche Einkommen bildet, folgenderweise verteilt: 10 % für den R.-F. u. das Entgelt für den Gebrauch des rollenden u. Betriebsmaterials, 62½ % an die Betriebs-Ges. als Entgelt für ihre Betriebskosten, 27½ % an den Staat. Aus obigen 10 % werden der Ges. als Entgelt für die Verwendung des rollenden u. Betriebsmateriab Lire 6 600 000 für jedes Jahr bezahlt; der Rest wird für Schäden durch force majeurc- füh Instandhaltung u. Verbesserung des Materials in dazu bestimmte R.-F., sowie für die Kasse zur Vermehrung des Vermögensstockes verwendet. Steigen die Einnahmen bis zu weiteren Lire 50 000 000, so empfangen die Fonds 16 %, die Ges. 56 %, der Staat 28 %, steigen e darüber hinaus, so erhalten die Fonds 16 %, die Ges. 50 %, der Staat 28 % u. 6 % dienen zur Herabsetzung der Tarife. Die Ges. bezieht auch 50 % der Roheinnahme des zweiten Netzes u. Lire 3000 jährl. Staatszuschuss für jeden km der Linien des zweiten Netzes; 10 % dieser Roheinnahme gehen an die Res. u. 40 % bezieht der Staat. Wofern der Nutzen der Ges., * . * 77 8. es möge derselbe aus der Subvention, dem Betriebe oder aus dem Baue herrühren, ur Ver- u. Div. zus. 7½ % übersteigt (kohne Abzug der Einkommensteuer auf das A.-K.) u. 7 teilung zugelassen wird, fällt die Hälfte dieses Überschusses dem Staate zu. . . ........ ..... 33.. 7?