Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 347 1885–98: 185, 188½, 164¼, 178¼¼ 199¼, 205¼. 208 ¾, 209 214¼, 240 ¾, 240 ¾ 247, 250, 249 fl. per St. Ende 1899–1902: 138, 133, 136, 139.70 %. Usance: Beim Handel an der Berliner u. Leipziger Börse in Prozenten, wobei seit 1./7. 1893 fl. 100 = M. 170, vorher fl. 100 = M. 200, in Frankf. a. M. bis Ende 1898 in fl. per Stück, wobei fl. 100 = M. 200, seit 1./1. 1899 auch in Frankf. a. M. in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170, Dividenden 1890–1902: 7, 6½, 7, 7, 7½, 6½, 6½, 6½, 6¾, 6, 6, 6, 6¾ %; Genuss- scheine 1890–1899: fl. 4, 3, 4, 4, 5, 3, 3, 3, 3.50, 3.50; 1900–1902: K 7, 7, 7.50. Verwaltungsrat: Präs. Emanuel A. Ziffer, Vize-Präs. Sergius Fürst Radziwill, Lord E. Cecil, Hofrat S. Ritter von Hahn, Ant. Ritter von Jaxa-Chamiec, Dr. Stanislaus R. von Madeyski, Hofrat Ad. Rampelt von Rüdenstein, L. M. Rate Esq., Ladislaus von Dirsztay, Thomas Graf Stadnicki. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Ges., Nationalb. f. Deutschl.; Dresden: Dresdner Bank. Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, von Erlanger & Söhne; Hamburg: Nordd. Bank, Deutsche Bank: Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Wien: Österr. Länderbank; Lemberg: Gal. Aktien-Hypoth.-Bank; London: Anglo-Austrian Bank. Zahlung der Div. halbj. am 1./5. u. 1./11., am 1./11. 2½ %, am 1./5. 2½ % u. event. Super-Div. bisher ohne Abzug in fl. Silber. K. k. priv. Osterreichische Nordwestbahn, Wien. Gegründet: Auf Grund der Konc.-Urkunden v. 8./9. 1868 u. 25./6. 1870; letzte Statuten 1889. Koncessionsdauer: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung für Lit. A bis 30./6. 1962, für Lit. B bis 14./10. 1965. Zweck: Bau und Betrieb der v. 8./9. 1868 koncess. und vom Staate garantierten Linie Lit. A und der v. 25./6. 1870 koncess. Linie Lit. B; sodann die Konc.-Erwerbung, der Bau und Betrieb weiterer Anschlussbahnen, die Erwerbung und der Betrieb von Kohlengruben, sowie die Erwerbung, der Bau und Betrieb solcher industr. Werke, welche im Sinne der Konc.-Urkunde errichtet werden. Bahngebiet im Jahre 1902: a) Garantiertes Netz: Wien-Jungbunzlau 352,634 km, Zellern- dorf-Sigmundsherberg 19,852 km, Deutschbrod-Rositz 91,693 km, Gross-Wosek-Parschnitz 128,972 km, Wostromer-Jitschin 17,492 km, Pelsdorf-Hohenelbe 4,479 km, Trautenau-Freiheit- Johannisbad 10,030 km, Korneuburg-Donaulände 1,639 km, Verbindungslinie Österr. Nordwest- bahn-Donauuferbahn 1, 164 km. Sa. 627,955 km. b) Ergänzungsnetz: Nimburg-Mittelgrund 136,648 km, Lissa-Prag 34,340 km, Schreckenstein-Aussig 1,561 km. Tetschen-Laube: I. Ver- bindungsbahn 2,490 km, do. II. Verbindungsbahn 2.474 km. Chlumetz-Reichsgrenze bei Lichtenau 113,243 km, Geiersberg-Wildenschwert 13,627 km. dazu gepachtet: Reichsgrenze bei Lichtenau-Mittelwalde 6,.121 km. Sa. 310,504 km. Zus. 938,459 km. Mit den Erlässen V. 10./12. 1901, Z. 1346 und 30 288/1, dann v. 2./1. 1902, Z. 59 782, hat das k. k. Eisenb.-Min. den V.-R. unter Hinweisung auf die Bestimm. der Konc.-Urkunden eingeladen, für die Legung des zweiten Geleises auf den Strecken Wien-Stockerau u. Caslau-Nimburg des garant. Netzes, ferner auf den Strecken Nimburg-Tetschen u. Schreckenstein-Aussig des Ergänzungsnetzes Vorsorge zu treffen. Hierbei hat das Eisenb.-Min. bezügl. des garant. Netzes den Standpunkt eingenommen, dass der Ges. ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung des Kostenaufwandes für Investitionen in die Staatsgarantie nicht zur Seite stehe und hat insbes. hinsichtlich der Kosten für die Legung des zweiten Geleises der Rechtsanschauung Ausdruck gegeben, dass der Ges. nicht das Recht zustehe, behufs Bedeckung der Kosten für diese Geleiselegung die Staatsgarantie, sei es unmittelbar durch direkte Erhöhung der Garantiesumme, sei es mittelbar durch Einstellung der betr. Kosten in die Betriebs- und Garantierechnung in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Ergänzungsnetzes hat die Ges. die Verfügungen zur Vornahme der erforderl. Vorarbeiten getroffen. Hinsichtlich des garant. Netzes aber hat sie sich ver- anlasst. gesehen, gegen den in dem betr. Erlasse vertretenen Rechtsstandpunkt, welcher nach ihrer Überzeugung dem Wesen der Staatsgarantie widerstreitet und wohlerworbene Rechte der Aktionäre verletzt, aber auch mit der seitens der Reg. seit jeher sowohl ihr, als auch allen übrigen, in gleicher Lage befindl. Eisenb.-Ges. gegenüber eingenommenen Haltung im Widerspruch steht, die Beschwerde an den Verwalt.-Gerichtshof zu ergreifen. Am 9./6. 1903 hat der Verwalt.-Gerichtshof diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Urteils- begründung wird ausgeführt, dass jede Ausgabe, die unumgänglich notwendig ist, um einem gefahrlosen Betrieb zu bewirken, nicht eine Vergrösserung des Anlagekapitals, sondern eine Betriebsauslage sei, weil ohne diese der Betrieb nicht weitergeführt werden könne. Dagegen sei jede Anlagevermehrung, die behufs Bewältigung grösserer Verkehrsansprüche gemacht werden muss, eine Kapitalsvermehrung oder Investition. Eine solche könne nur erfolgen. wenn beiderseits Übereinstimmung über die Modalitäten der Bedeckung herrsche. Der an- gefochtene Erlass des Eisenbahn-Ministers enthalte soweit nichts, was nicht aus diesen Grund- sätzen folgen würde. Die Bitte um Einbeziehung der Kosten in die Staatsgarantie entbehre eines Rechtsanspruches. Allerdings habe auch der Staat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Aufwendungen auf Kosten der Ges. gemacht wurden; trotzdem erkenne der Gerichtshof den Erlass als nicht gesetzwidrig an. Bei einer stipulierten Herstellung habe nicht der Be- rechtigte, sondern der Verpflichtete die Kosten zu tragen. Bestände kein Garantieverhältnis, so unterliege es keinem Zweifel, dass die Bahn die Kosten für das zweite Geleis selbst zahlen musste. Es könne daher unmöglich bei Bestand des Garantieverhältnisses der Sinn hinein- getragen werden, dass nicht die Bahn, sondern der Staat kostenpflichtig sei. O0b und inwieweit dadurch, dass die Aktionäre event. auch auf das ihnen garantierte Reinerträgnis durch Er-