Ausländische Eisenbahnen. sellschaft am 12. Mai 1885 beim Schiedsgericht auf Zahlung von fl. 1 008 616 nebst 6 % Einsen ab 20. Nov. 1881, nahm auch die aus dem Ertrag pro 1889 à Konto Rest- schuld überwiesenen fl. 264 583.72 und auf Richtigstellung weitere fl. 86 831.77 nicht auf Kaufschillingsrest, sondern à Konto der 6 % Zinsen in Empfang. Durch Schiedsspruch vom 24. Febr. 1897 wurde die Streitfrage endgültig entschieden. Die auf Grund dieses Schiedsspruches für die Jahre 1880 bis inkl. 1895 fällig gewordene Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum Zahlungstage (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus denr Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien beträgt Ende 1899 noch fl. 30 675 351; aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der Linie Wien-Triest fl. 1 259 477 abgezahlt. Übereinkommen mit der Österr. Regierung: Im Mai 1898 kam zwischen der Isterr. Regierung und der Gesellschaft ein Protokollar-Ubereinkommen zustande; der wesent- liche Inhalt desselben ist folgender: Die Südbahn erhält die Ermächtigung, eine frei. willige Konversion der 5 % igen Prioritäten durchzuführen, als Prämie für die Ken. version eine 3 % ige Ergänzungsanleihe im Betrage von M. 35 000 000 zu emittieren u. für Investitionszwecke eine 3½ %ige Investitionsanleihe in der Höhe von M. 80 000 000 aufzunehmen. (Die G.-V. v. 17./5. 1900 beschloss an Stelle der 3½ % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von M. 80 000 000 eine 4 % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von frs. 100 000 000 = M. 81 000 000 zu begeben.) An der Ersparnis aus der Prioritäten- Konvyersion participiert die Regierung mit 30 % derart, dass die von ihr zu leistende jährliche Zahlung um die entsprechende Summe vermindert wird. Die Südbahn erhält vorläufig die Bewilligung, von der vorerwähnten Investitionsanleihe den Teilbetrag von M. 20 000 000 auszugeben. Dieser Teil der Anleihe dient vorwiegend zur Fundierung der schwebenden Schuld. Im Protokollar-Übereinkommen hat die Regierung jedoch aus- drücklich zugesagt, dass sie ihre Zustimmung zur Emission von ferneren Teilbeträgen des Anlehens nicht versagen werde. wenn seitens der Ges. nachgewiesen wird, dass ein Investitionsbedarf thatsächlich vorhanden ist. Die Südbahn hat sich andererseits ver- pflichtet, alljährlich der Regierung das Programm der von ihr durchzuführenden Investition zur Genehmigung vorzulegen Die Regierung hat endlich noch ihre Zustimmung zu einer Statutenänderung der Südbahn in dem Sinne erteilt, dass die Amortisation der Aktien auch im Wege des börsenmässigen Rückkaufes erfolgen könne. Die Südbahn hat andererseits der Regierung wichtige Rechte eingeräumt. Zunächst hat sich die Südbahn- Ges. verpflichtet, der Staatsverwaltung das Péage-Recht auf den Strecken Sachsenburg- Villach-Görz und Monfalcone zu koncedieren. Ferner hat die Südbahn für zwei steierische Lokalbahnen, deren Betrieb sie jetzt schon besorgt, einen Garantiezuschuss bis zum Betrage von fl. 12 000 jährl. auf sich genommen. Es sind dieses die Linien Kapfenberg-An- Seewiesen u. Pöltschach-Gonobitz. Die Landesverwaltung von Steiermark hat sich jedoch verpflichtet. für ein eventuelles Betriebsdefizit dieser beiden Linien einzustehen. Ausser- dem hat die Südbahn noch das Zugeständnis gemacht, dass sie ähnliche Garantien, wie für die beiden genannten steirischen Bahnen, auch für andere anzuschliessende Lokalbahnen machen werde. unter der Voraussetzung, dass diese Bahnen geeignet erscheinen, dem gesellschaftlichen Hauptnetze einen Verkehrszuwachs zuzuwenden. Die Südbahn hat für den Fall des Ausbaues der Aspangbahn den Abschluss eines Frachtenkartells zugesagt. Ferner hat sie sich verpflichtet, den bestehenden Peage- vertrag auf der Strecke Solenau-Wiener-Neustadt zu lösen, sodass die Aspangbahn auch auf dieser Teilstrecke ein von der Südbahn unabhängiges Geleise bauen kann. Überdies verpflichtete sich die Südbahn, den bestehenden Betriebsvertrag bezüglich der Linie Cilli-Wöllan zu lösen, wenn dic beiden im Bau befindlichen Bahnen Unz- markt-Wolfsberg und Unterdrauburg-Wöllan vollendet sein werden. Dieses Überein- kommen mit der Regierung wurde in der G.-V. vom 26./5. 1898 genehmigt. Die G.-V. vom 30./5. 1901 nahm die in dem Erlass des österr. Finanzministeriums vom 5./3. 1901 Z. 9507 festgesetzten Bedingungen in Ansehung der Abstattung der die Betriebsjahre 1900 bis einschl. 1904 betreffenden Abschlagszahlungen auf den Kauf- schillingsrest für die Linie Wien-Triest und der dadurch bedingten Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des in der G.-V. v. 26./5. 1898 genehmigten Übereinkommens v. 9./5. 1898 an. Nach dem Erlass wird es der Südbahn-Ges. seitens der österr. Regie- rung gestattet, die für die Betriebsjahre 1900–1904 entfallenden Raten à conto Kapital zu verrechnen und zwar unter nachstehenden Bedingungen: 1) Die Bezahlung dieser 5 Raten hat in der Weise stattzufinden, dass dieselben am Fälligkeitstage der 1. Rate, das ist 30 Tage nach Feststellung der Bilanz des Jahres 1900 seitens der G.-V. der Ges.-Aktionäre auf einmal, und zwar nach Massgabe ihrer voraus- sichtlichen Höhe mit dem auf diesen Tag bezogenen Gegenwartswert an die k. k. Staats- verwaltung abgeführt werden. Indem von der Abschlagszahlung füf das Jahr 1899 per fl. 1 259 477 kr. 17 ausgegangen und für die künftigen Raten eine der voraussichtlichen Einnahmesteigerung entsprechende Erhöhung angenommen wird, wird als Gesamtsumme der obbezeichneten 5 Raten der Betrag von K 16 500 000 und als Gegenwartswert dieser 5 Raten, bezogen auf den Fälligkeitstag der 1. Rate, unter Zugrundelegung eines 4 % Zinsfusses, der Betrag von K 15 224 000 bestimmt. Mit dem Erlag dieser Summe von