Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 367 Jahre ausreichen, um den Dienst der Oblig. in jedem Jahre dieser 5 jähr. Periode vollständig zu decken, und die Jahresbilanzen ohne Verlust abschliessen, steht der Ges. das Verf.-Recht über die Res., jedoch nur in der Weise zu, dass dieselbe nach ihrer Wahl zu Investitionen, zum freihändigen Ankaufe von Prior., die alsdann zu vernichten sind, oder zur Tilg. von Aktien verwendet werden kann. Aber auch während dieser 5jähr. Periode kann die Res. nur zu Investitionen bis zum Höchstbetrage von K 6 000 000 per Jahr verwendet werden, wenn bis zum Jahre der Inanspruchnahme der Dienst der Oblig. aus den Erträgnissen der Ges. klaglos bestritten werden konnte. Die Südbahn-Ges. erkennt an, dass sie verpflichtet ist, die Coup. der Oblig. wie bisher nach Wahl des Inhabers in Paris mit frs. 7.50 der gesetzl. französ. Währung, in London mit 6 sh und an den sonst. Zahlst. mit dem dem Tageskurse der französ. frs. entsprechenden Gegenwert in der betr. Landeswährung einzulösen u. ebenso die verl. Oblig. entweder mit frs. 500, oder £ 20 oder aber mit dem dem Tageskurse der französ. frs. entsprechenden Gegenwert in der betr. Landeswährung. Die Zs. der Oblig., welche jetzt nach Abzug von frs. 2 mit frs. 13 pro Stück u. Jahr, das ist der halbj. Coup. mit frs. 6.50 bezahlt werden, sollen auch fernerhin mit diesem Betrage ohne jeden weiteren Steuer-Gebühren- oder sonst. Abzug zur Auszahl. gelangen. Falls während der Zeit bis einschliessl. 1917 von dem staatl. Recht der Einlösung gegen Zahl. einer jährl. Rente ohne Übernahme der Oblig. zur Selbstzahl. Gebrauch gemacht werden sollte, oder falls während dieser Zeit im Wege eines Übereinkommens alle oder einzelne Eisenbahnlinien der Südbahn- Ges. gegen Zahl. einer jährl. Rente ohne Übernahme der Prior. zur Selbstzahl. in Staats- betrieb übernommen werden sollten, ist diese Rente, welche den Prior. gegenüber an Stelle des Erträgnisses der verpfändeten Eisenbahnlinien tritt, zur planmässigen Verzins. u. Rück- zahl. der Prior.-Oblig. gemäss der ihnen gebührenden Rangordnung zu verwenden. Im Falle der Verhängung der Sequestration über das Unternehmen der Ges. und während der Dauer derselben sind die durch den Kapitalsminderaufwand für Amortisierungen in Ersparnis ge- brachten Beträge mit Ausschluss jeder anderen Verwendung gänzlich in die oben erwähnte Reserve zu hinterlegen. Freigebungen aus dieser Reserve finden während der Dauer der Sequestration nicht statt; nach Aufhören derselben werden diese Beträge der Ges. zur Ver- wendung im Sinne des Übereinkommens wieder ausgefolgt. Den Besitzern der 3 % Prior. steht das Recht zu, von dem Übereinkommen abzugehen, als ob dasselbe nicht geschlossen worden wäre, falls das Übereinkommen durch eine von dritter Seite gegen die Südbahn-Ges. erwirkte rechtskräftige Entscheidung eines österr. Gerichts für unwirksam erklärt worden wäre. Ferner steht den Besitzern der 3 % Prior., unbeschadet ihres Rechtes, in allen Fällen im gerichtl. Wege auf Erfüll. des Übereinkommens zu dringen, nach ihrer Wahl das Recht zu, zu verlangen, dass die Tilg. der 3 % Prior. nach den urspr. geltenden Amort.-Plänen wieder aufgenommen werden 1) wenn die Ges. die ihr seitens der Besitzer der 3 % Prior. zur Verf. gestellten Beträge unter Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens trotz wiederholter schriftl. Reklamation seitens des Kurators anderweitig verwendet hat; 2) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens ohne Zustimmung des Kurators eine Oblig.-Anleihe aufnimmt; 3) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens Div. an die Aktionäre verteilt oder Akt. amortisiert. In diesen 3 Fällen ist die Ges. verpflichtet, die nach Massgabe der urspr. Amort.-Pläne rückständ. Verl. spätestens am nächstfolg. 1./12. nach dem Zeitpunkte, in welchem das den Besitzern der 3 % Prior. eingeräumte Rücktritts- recht rechtswirksam ausgeübt worden ist, nachzuholen u. die verl. Stücke am nächstfolg. Coup.- Verfallstermin samt den bis zum Rückz.-Termin fäll. Coup. schuldscheingemäss einzulösen; desgl. auch die weitere Tilg. der 3 % Prior. genau in Gemässheit der urspr. Amort.-Pläne fortzusetzen. Die G.-V. der Aktionäre der Südb.-Ges. v. 28./5. 1903 nahm einstimmig das Ubereinkommen mit den Prior. an, u. das Handelsgericht Wien Abt. VII genehmigte dasselbe mit Beschl. v. 16./6. 1903. Kückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, vom 1. Jan. 1896 ab, die Bahn unter den koncessionsmässigen Bedingungen einzulösen. Die Lombardisch-Venetianischen Linien sind laut Vertrag vom 17. Nov. 1875, genehmigt durch das Osterreichische Gesetz vom 6. April 1877, vom 1. Juli 1876 ab mit allem Zubehör an den Italienischen Staat ver- kauft, welcher vom 1. Juli 1876 bis 31. Dez. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 und vom 1. Jan. 1955 bis 31. Dez. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Gesell- schaft zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. laut Vertrag vom 11. März 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungarischen Staat, der vom 1. Juli 1880 bis zum Ablauf der Koncession (31. Dez. 1968) eine feste, keiner gegenwärtigen oder zukünftigen Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. Im Jahre 1894 wurde der der Gesellschaft gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährliche Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien und Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg und Neustadt-ungar. Grenze 635,368 km, Steinbrück-ungar. Grenze 50,804 km, Pragerhof-ungar. Grenze 52,446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungarische Grenze 52,138 km. Sa. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164,911 km, Villach-Franzensfeste 211,288 km, Kufstein-Innsbruck 72,903 km, Innsbruck- Bozen 126,259 km, Bozen-ital. Grenze 95,549 km. Sa. 670,910 km. Sa. der Österr. Linien 1478,207Kkm. Gruppe Nr. III: Ung. Linien: Oedenburg-ö6sterr. Grenze 27,372 km, Sissek-Agram- österr. Grenze u. Sissek-Galdovo 76,772 km, Ofen-Kanizsa-Csakathurn-österr. Grenze u.