380 Ausländische Eisenbahnen. reserve bis zur Höhe von 200 contos de reis entnommen; d) die von 1898 einschliesslich an zur Tilgung der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges durch Aus- losung oder Rückkauf notwendige Summe. In diesen letzteren Falle kann der dritte Teil des durch die Ersparnisse beim Rückkauf geschaffenen disponiblen Fonds zu einem ergänzenden Rückkzuf von Schuldverschreibungen gleichen Ranges verwendet werden, um die Tilgung zu beschleunigen. Falls die disponiblen Fonds eines Geschäftsjahres nicht hinreichen sollten, um die regelmässige Tilgung der privilegierten Schuld. Verschreibungen zweiten Ranges vollständig vorzunehmen, wird der Fehlbetrag aus den für diesen Zweck disponiblen Mitteln der folgenden Geschäftsjahre geliefert werden; e) die zur Zahlung der Zinsen bis zu 1½ % resp. 2 0% u. 2¼ % der privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges notwendige Summe; f) die zur verhältnismässigen Er. gänzung der Zinsen der privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges bis auf 3 % resp. 4 % u. 4½ %, und zur Ergänzung bis auf 4½ % der Zinsen der 94 510 Stück der privilegierten 3 % Schuldverschreibungen ersten Ranges, der Emission 1886 Beira- Baixa (ursprünglich 4½ %) notwendige Summe. Zu diesem Zwecke werden die Beira. Baixa-Schuldverschreibungen mit besonderen Couponbogen ohne Verfalltag von höchstens 1½ % (frs. 7.50 oder M. 6) versehen. Die eventuelf an die privilegierten Schuld- verschreibungen zweiten Ranges und an die 94 510 Stück privilegierten 3 % Schuld- verschreibungen ersten Ranges (Emission 1886, Beira- Baixa) ergänzungsweise zu ver- teilenden Zinsen werden im Laufe des auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Semesters bezahlt und zwar gegen Auslieferung des zur Zahlung gerufenen Coupons ohne irgend einen Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung in den künftigen Semestern. Die bis 1897 einschliesslich disponiblen Überschüsse werden nach Zahlung der Coupons der privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges auf die Specialreserve übertragen. Alle Forderungen an die Ges., die aus der Zeit vor dem 30. Okt. 1893 herrühren, deren Betrag nicht in der Bilanz vom selben Datum aufgeführt, oder deren Regelung nicht in dem gegenwärtigen Übereinkommen vorgesehen oder schliesslich, deren Regelung an jenem Datum nicht vor den zuständigen Gerichten an- hängig war, werden für verfallen und wertlos angesehen. Die auf die Jahre 1891 und 1892 bezüglichen Coupons der Schuldverschreibungen, welche nicht zur Zahlung an- gezeigt worden sind, werden für verfallen und wertlos erklärt, nachdem die Coupons des Jahres 1893 bezahlt sind. Die alten Schuidverschreibungen der Ges. werden nach den folgenden Bestimmungen umgetauscht oder abgestempelt: 1) Die gegenwärtig in Umlauf befindlichen 3 %, 4 % und, die 2. u. 3. Serien der 4½ % Schuldverschreibungen werden ohne irgend eine Anderung des Nennwertes oder des Zinsfusses umgetauscht oder abgestempelt. Jeder Gruppe von drei dieser Schuldverschreibungen stehen eine privilegierte Schuldverschreibung ersten Ranges und zwei privilegierte Schuldverschrei- bungen zweiten Ranges desselben Nennwertes und desselben Zinsfusses zu. 2) Jede der 94 510 Stück 4½ % Schuldverschreibungen der ersten Serie der Beira-Baixa wird als Privilegierte 3 % Schuldverschreibung ersten Ranges umgetauscht oder abgestempelt. Die gegenwärtigen Schuldverschreibungen, die im Verlaufe von fünf Jahren von dem Datum an, an welchem die Ges. die Annahme der Titel zum Umtausch und zur Stem- belung anzeigt, nicht vorgelegt werden, verfallen zu gunsten der Ges. Die in Ver- tretung der verfallenen Schuldverschreibungen ausgefertigten neuen Schuldverschreib. ersten Ranges werden der Specialreserve zugefügt. Der Nennwert der entsprechenden privilegierten Schuldverschreibungen zweiten Ranges wird von den Passiven abgezogen. Kapital: Milr. 6 300 000 = frs. 35 000 000 in Aktien à reis 90 000 oder frs. 500, davon noch in Umlauf am 31./12. 1902: Milr. 5 936 850. Obligationen: 3 % garant. Prior.-Oblig. von 1886: früher 4½ % nach dem Abkommen v. 4./5. 1894 in 3 % privil. Oblig. I. Ranges (Beira-Baixa) abgest. ab Dez. 1895; Oblig., welche bis 1./1. 1901 inkl. zur Abstemp. nicht eingereicht sein sollten, verfallen zu gunsten der Ges. Milr. 8 505 900 = M. 37 804 000 in Stücken à Milr. 90, 450 – M. 400, 2000, Zs.: 2./1., 1./. Tilg. durch Ankauf oder Ausl. vom 1. Semester 1898 ab innerh. spätestens 150 Semestern. Zahlst.: Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Zahlung der Coup. u. verl. Stücke frei von jeder portugies. Steuer in Mark. Ausser den Couponbogen für die festen Zs. sind noch solche für Suppl.-Zahl. den Stücken beigegeben. Die Suppl.-Zahl. bis auf 1½ % erfolgen. Aufgelegt 7. u. 8./12. 1886 M. 20 000 000 zu 93.50 % u. 25./10. 3 M. 4 500 000 zu 94.70 %. Kurs Ende 1890–1902: In Berlin: 95.50, 44, 42.75, 35, 63.40, 66.25, 60.30, 65.50, 63.30, 63.50, 66.75, 70.90 %. – In Frankf. a. M.: 94.20, 42.20, 43, 34.50, 1 65.20, 66, 60.10, 65.65, 63, 63.70, 67, 70.80 %. – In Hamburg: 95.50, 44, 41.50, 34, 62.50, 64.5 –, 59.80, 65, 62.50, 63.10, 66.40, 70.50 %. – In München Ende 1902: 70.50 %. – Usance: Notierung ab 1./1. 1892 bis 1./1. 1896 franko Zs., seitdem 3 %,. 3 4½ % Prior.-Oblig. von 1889: Nach dem Abkommen v. 4./5. 1894 erhielten die der 4½ % Oblig. von 1889 für je 3 Oblig. à M. 400 eine neue bprivil. 4½ % Oblig. E. Ranges à M. 400 und 2 Oblig. II. Ranges à M. 400 mit veränderl. Zinsfuss bis zu 4½ % und von 1898 ab. Die Abstemp. der alten Oblig. wurde vom 1./10. 1896 ab vorgenommen, mussten die alten Oblig. bis zum 1./10. 1901 zur Abstemp. eingereicht werden, .. zu gunsten der Ges. verfallen. Seit 19./10. 1896 werden in Berlin u. Frankf. a. M. amtl. no 1 4½ % privil. 1889 abgest. Oblig. I. Ranges: Stücke à M. 400 (mit neuen Nrn. 11 rot abgest.). Zs.: 1./1., 1./7. Tilg. s. unter Übereinkommen. Zahlst.: Berlin, Darmstadt u.