Russische Eisenbahnen. 389 Warschau-Wiener Eisenbahn in Warschau. Gegründet: Durch den Russ. Staat 1845. Abgetreten an die Privat-Ges. 1857, wobei sich letztere verpflichtet hat, eine das Königreich Polen mit der preuss. Ostbahn, in der Richtung auf Bromberg verbindende Eisenbahn unter deér Bezeichnung „Warschau-Brom- berger Eisenbahné zu bauen, was durch eine besondere Ges. in den Jahren 1861––62 bewirkt worden ist. – Lt. Allerhöchst am 7./6. 1890 bestätigten Beschluss des Staats- rates, ist die Warschau- Bromberger Eisenbahn mit der Warschau-Wiener Eisenbahn unter der Bezeichnung „Alexandrowoer Strecke“ verschmolzen worden. Koncessionsdauer: Vom 1./13. Okt. 1857 auf 75 Jahre. Statut: Vom 2./6. 1872 mit Nachträgen vom 7./6. 1890 und vom 31./3. 1900. Bahngebiet: Hauptlinie Warschau-Granica 287,744 Werst, Zweigbahn von Zombkowice über Sosnowice nach der preuss. Grenze 16,584 Werst, Zweigbahn Skierniewice-Alexandrowo nach der preuss. Grenze 150,593 Werst; Zweigbahn Alexandrowo-Ciechocinek 6,028 Werst. Gesamtlänge 460,949 Werst. Die ausserord. G.-V. vom 15./27. Jan. 1900 beschloss, die Strecke Warschau-Kalisch zu bauen und im Zusammenhange hiermit das A-K. um Rbl. 12 500 000 in Aktien à Rbl. 100 zu erhöhen. Rückkaufsrecht des Staates: Die russ. Regierung ist berechtigt, jederzeit die Bahn unter 9 9 9t,) folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen; hiervon sind in Abzug zu bringen: 1) die Annuitäten für die nicht garantierten Oblig.; 2) die Annuität für die garantierten Oblig. VII. Serie; 3) die Hälfte der Annuität für die Oblig. VIII. Serie; 4) der Durchschnitts- betrag des Reingewinnanteils, welchen der Staat aus den Erträgnissen der 5 besten unter den 7 letzten Betriebsjahren erhalten hat; 5) die Annuität für die übrigen zur Zeit des Rückkaufs emittierten Öblig., sowie die jährl. Zahlung der Zusatzrente an den Staat in Höhe von Rbl. 275 000. Der so erhaltene Betrag wird entweder als jährl. Rente seitens des Staates bezahlt oder aber durch die einmalige Zahlung eines Betrages ersetzt, der, unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 4½ %, der kapitalisierten Rente gleichkommt. Sollte jedoch die Verstaatlichung vor dem 1. Jan. 1915 erfolgen, so wird die Ab- findungsrente unter Kapitalisation derselben zum Zinssatz von 4½ %. genau nach den Grundsätzen der Koncessionsurkunde, der Statuten der Warschau-Wiener Eisenbahn- Gesellschaft und des Allerhöchst am 7. Juni 1890 bestätigten Staatsrats-Beschlusses, und zwar nach der siebenjährigen Zeitperiode von 1893–99, berechnet; ausserdem erhalten die Aktionäre vom Fiskus denjenigen Betrag, welcher dem im Augenblick der Verstaatlichung nicht amortisierten zum Bau und zur Ausrüstung der Kalischer Strecke (ohne Zs. für dieses Kapital hinzuzurechnen) verwendeten Kapital entsprechen wird. Sollte jedoch die auf diese Weise berechnete Abfindung sich niedriger herausstellen, als der Betrag, der ihnen zufiele, wenn die Berechnung mit denselben, bei genauer Anwendung der giltigen Koncessionsurkunde, der Statuten und des Anhanges vom 7. Juni 1890 zur Koncessionsurkunde und zu den Statuten nach der dem Verstaat- lichungsjahre vorangehenden siebenjährigen Zeitperiode, erfolgen würde, ebenfalls unter der Bedingung der Kapitalisation der Rente zum Zinssatz von 4½ 0%, so sind die Aktionäre berechtigt, diesen letzteren Berechnungsmodus zu wählen, wobei das für den Bau der Kalischer Strecke verwendete A.-K. nicht zurückerstattet wird. Sollte der Rückkauf zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo noch nicht volle 7 Jahre von der Eröffnung des regelmässigen Betriebes auf der ganzen Kalischer Strecke ab verstrichen sind, so sind bei Vergleichung, welche von den beiden Rechnungsweisen für die Aktionäre günstiger erscheint, bei Berechnung der Abfindungsrente, anstatt der dem Rückkaufsjahre vorangehenden 7jähr. Zeitperiode, die vollen Betriebsjahre des erweiterten Unternehmens der Warschau-Wiener Bahn in Anrechnung zu nehmen, ohne von ihnen die zwei am allerwenigsten rentierenden Jahre auszuschliessen. Im Falle der Verstaatlichung der Warschau-Wiener Bahn, sowie sonst bei Ablauf der Koncession, geht das ganze Be- triebsmaterial ohne besondere Entschädigung in das Eigentum des Staates über, Kapital: Rbl. 25 000 000, davon Rbl. 12 500 000 in Aktien à Rbl. 100, worauf 60 % von den 4 % Aktionären eingezahlt sind, während der Rest von 40 % aber nur von Rbl. 10 000 000) als Einlage der Regierung anzusehen ist, wofür jährlich eine Rente von Rbl. 250 000 (erhöht auf Rbl. 525 000 infolge Koncession der Strecke Warschau-Kalisch) seitens der Ges. an den Staat zu zahlen ist; ferner Rbl. 12 500 000 in vollgezahlten Aktien à Rbl. 100 lt. Beschl. der G.-V. vom 15./27. Jan. 1900. Die neuen Aktien nahmen an der halben Div. des Jahres 1900 teil und wurden den alten Aktionären, sowie den Inhabern von Genuss- scheinen innerhalb der Zeit vom 26./5./ S./6.–16./6./ 29./6. 1900 zu 102 % angeboten. Die Aktien werden durch Pariauslosung im Okt. per 1. Juli bis 1931 getilgt; für die getilgten Aktien werden Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über Rbl. 3 gleich den nicht getilgten Aktien teilnehmen. Es waren noch ungetilgt Ende 1902: Rbl. 19 033 900. Warschau-Wiener Obligationen von 1890. Rbl. 21 535 000 = M. 69 601 120, in Stücken RKR51.425, 625, 1250 VM. 404, 2020 und 4040 2s.: 1.1, 1./7. Tilg: Dufeh Sept. per 1./1. des folg. Jahres mit jährl. 0.95402 % und Zs.-Zuwachs von 1890 ab innerh. 41½ Jahren, von 1901 ab Verstärkung u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Berlin: Berl. Handels-Ges., S. Bleichröder, Mendelssohn & Co., Mitteld. Creditbank; Breslau: Schles. Bankverein. Zahlung der Coup. und verl. Stücke steuerfrei