422 Nachträge. Nominalwertes (z. Z. beide 58 %) einzulösen. Ausserdem soll den Türkenlosen für Einlieferung der Coup.-Bogen ein in Bar auszuzahlender Bonus von frs. 2 pro Stück gewährt werden. Das Finanzkonsortium hat sich bis Ende Juli 1903 das Recht des Rücktritts offen gelassen, u. auch die türk. Reg. erhält, wenn bis zu diesem Termin die Zustimmung sämtl. Syndikate nicht vorliegt, freie Hand. Die Unifizierung kann erst durchgeführt werden, nachdem die Vorschriften des Mouharrem-Dekrets v. 8./20. Dez. 1881 für die Konversion u. Unifikation der Staatsschuld erfüllt sind. Der Art. VII des Mouharrem-Dekret enthält hierüber folg. Be. stimmungen: Der Verwalt.-Konseil erhält das Recht, in Übereinstimmung mit der Kaiserl. türk. Reg. zur Konversion der im Art. III festgesetzten Staatschuld, für deren Totalbetrag oder einen Teil derselben, zu schreiten. Indessen ist diese Operation untergeordnet: In England der Zustimmung einer Mehrheit von des Wertes jeder der zu konvertierenden Anleihen, oder in deren Ermangelung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der genannten Besitzer unter Sanktion des Council of Foreign bondholders. In Frankreich, in Deutschland u. in Osterreich-Ungarn der Zustimmung durch die Syndikate derjenigen Finanzinstitute, die dem Communiqué der Kaiserl. Reg. v. 23./10. 1880 beigetreten sind, u. wenn möglich der Sanktion der Mehrheit der Besitzer, abgegeben in öffentl. Versammlungen. In Italien der Zustimmung der Handelskammern des Königreichs, und wenn möglich der Sanktion der Mehrheit der Besitzer, abgegeben in öffentl. Versammlung. Vereinigung der deutschen Besitzer Türkischer Staatspapiere. Da das Projekt der Unifikation der dem Mouharrem-Dekret v. 8./20. Dez. 1881 zu Grunde liegenden Türk. konvert. Staatsschuld, zu welcher ausser der Prior.-Anleihe die sogen. Serientürken und die Türken- lose gehören, zur Zeit zur Erörterung steht, so hat sich eine Vereinigung gebildet, deren Zweck ist die Schaffung einer Vertretung der Interessen der deutschen Besitzer der- jenigen Türk. Staatspapiere, welchen durch das Unifikationsprojekt eine Abänderung der bis- herigen, in dem Mouharrem-Dekret niedergelegten Bedingungen angeboten werden Soll. Mit der Führung der Sekretariatsgeschäfte ist seitens der Vereinigung die Deutsche Treuhand- Ges., Berlin W., Französ. Str. 63/65 betraut worden. Die Besitzer der Schuldverschreib. der Türk. konvert. Staatsschuld (sogen. Serientürken u. Türkenlose) wurden im Sept. 1902 auf- gefordert, unter Angabe der Gattung und des Nominalbetrages ihres Besitzes ihre Adresse der Deutschen Treuhand-Ges. mitzuteilen, damit die Vereinigung sich im geeigneten Zeit- punkte mit den Besitzern in Verbindung setzen kann. Mit dieser Anmeldung sind keine Kosten verbunden, auch ist mit derselben keinerlei Beschränkung des freien Verfügungs- rechts über die Stücke seitens der Besitzer verknüpft. 1 % konvertierte Türkische Schuld. Serie A, B, C und D. Gesamt-Emiss. im Höchst- betrag von £ 92 225 827 = frs. 2 305 645 675, eingeteilt in 4 611 289 Bonds à £ 20 = frs. 500 und 4 kleinere Supplements-Bonds. Begeben u. eingetragen £ T. 100 502 515 = £ 91 365 921. In Umlauf am 28./13. März 1902: £ T. 78 993751. Lt. Irade v. 28. Mouharrem 1299 (8./20. Dez. 1881) wurden die älteren türkischen Anleihen – mit Ausnahme der auf den egyptischen Tribut fun- dierten von 1854, 1855, 1871 und 1877 (5 % Anleihe von 1877 wurde 1891 durch eine neue 4 % 5 % Anleihe von 1854 und 4¼ % Anleihe von 1871 wurden 1894 durch eine neue 3½ % An- leihe ersetzt) – in ihrem N ominalbetrag auf denjenigen Betrag und 10 % Zuschlag für rück- ständige Zinsen herabgesetzt, den die Regierung thatsächlich dafür erhalten hatte. Die Schuld bestand z. Z. aus £ 190 997 980, sie wurde dementsprechend auf £ 106 437 234 herab- gesetzt, wovon £ 92 225 827 der Konversion gegen neue Schuldtitel der konvertierten Schuld unterworfen waren; die Titres der auf £ 14 211 407 (eingetragen £ T. 15 632 548) herab- gesetzten Anleihe für die Rumelische Eisenbahn (Türkenlose) waren von der Konversion ausgenommen. Die ursprünglich begebenen Titres mussten zur Registrierung bezw. Reduktions- Abstempelung eingereicht werden. Die Besitzer der registrierten Stücke erhielten an Stelle der alten Obligationen den durch erwähnte Irade festgesetzten reduzierten Betrag in registrierten Titres, welche gegen konvertierte Titres umgetauscht werden können; die Be- sitzer der mit dem Reduktionsstempel versehenen Titres hatten sich zur Konversion ver- pflichtet. Die weder registrierten noch abgestempelten Stücke sind seit 1./13. Mai 1888 ver- jährt. Für den Dienst der herabgesetzten Schuld sind verschiedene Einkünfte verpfändet und einem Europäischen Administrationsrat mit dem Sitz in Konstantinopel unterstellt. Dieser wurde gebildet aus je einem Mitgliede des Syndikats der Foreign Bondholders in London, der Handelskammer in Rom, der Syndikate finanzieller Institute in Paris Wien und Berlin, aus einem Mitgliede türkischer Nationalität und einem Mitgliede der Direktion der Banque Ottomane. Dem Administrationsrat (Conseil d'Administration de la Dette publique Ottomane) steht die Verwaltung, Einhebung und direkte Einkassierung aller für den Dienst der auswärtigen Schuld abgetretenen Einkünfte durch von ihm bestellte Organe zu, und hat er dieselben nach Abzug der Verwaltungs- und Erhebungskosten zur Zahlung der Zinsen und zur Tilgung sowohl der herabgesetzten Schuld als auch der privilegierten 5 % Anleihe von 1882 zu verwenden. Letztere wurde 1890 in eine 4 % privilegierte Anleihe umgewandelt. Für den Dienst der früheren 5 % privilegierten Anleihe waren vorab jähr- lich £ T. 590 000 = £ 536 363 zu verwenden; durch die Konvertierung wurde der privi- legierte Schuldbetrag um £ 1 986 000 erhöht und die Tilgungsdauer von restlich 16 Jahren auf 44 Jahre hinausgeschoben, dagegen aber sind für den Dienst der neuen Anleihe nur £― T. 430 500 = £ 392 000 erforderlich. Es werden demnach von der früher erforderlichen Annuität jährlich £ T. 159 500 = £ 145 000 frei, welche zur Verstärkung der Tilgung der Gruppen-Türken dienen sollen, und zwar £ 10 000 für die Gruppe A und je £ 45 000 für