deutschen Interessensphäre liegenden Küstenstreifen Kolonial-Gesellschaften. werfen, eutsprechen; die zum Prämien-R.-F. gehörigen Hypoth. dürfen als Gegenwert für ausgegebene Schuldscheine nicht gerechnet werden. Zahlst.: Stuttgart: Kasse der Anstalt; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Die Ausgabe dieser Pfandbr. war in erster Linie zur Rückzahl. bezw. zum Umtausche der alten Pfandbr. bestimmt u. erfolgte im übrigen im Wege des freihänd. Verkaufs. Die alten 4 % u % Pfandbr., welche mit den Bestimm. von $§ 20 des Reichs-Ges. über die brivaten Versich.-Unternehm. v. 12./5. 1901 u. den darauf gegründeten Vorschriften der neuen Anstaltsatzung im Widerspruch stehen, müssen aus dem Verkehr ge- zogen werden. Der Umtausch in neue 3½ % Pfandbr. hatte in der Zeit v. 15./1.–15./2. 1904 zu geschehen, auf die bis 15./2. 1904 zum Umtausch eingereichten 4 % Pfandbr. wurde Vergüt. gewährt, die 3½ % Pfandbr. wurden glatt nach dem Nom.-Wert umgetauscht. Nach Ablauf der Umtauschfrist werden die nicht zum Umtausch gelangten Pfandbr. zur Rück- zahlung gekündigt werden. Die neuen Pfandbr. wurden eingeführt in Frankf. a. M. 9./1.1904 zu 100.10 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) ―――― Nolonial- Gesellschaften. Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft in Berlin, W. 9, Potsdamerstr. 10/11 II. Errichtet: 26./2. 1887 als Kolonial-Ges. 15./3. 1888; neuestes Statut vom 9./11. 1903. Zweck: In Ostafrika die Ansiedlung, den Bodenbau, den Bergbau und sonst. Zweige der wirtschaftl. Thätigkeit und des Handels anzubahnen und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel, Gewerbe u. Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehm. zu betreiben bezw. sich daran zu beteiligen. Am 25./9. 1900 wurde zwischen der deutschen Reg. und der Deutsch-Ostafrikan. Ges. betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika Folgendes vereinbart: 1. Die Deutsch-Ostafrikan. Ges. ver- zichtet mit dem Zeitpunkt der Einführ. der Allerh. Verordn., betr. das Bergwesen in Deutsch- Ostafrika vom 9./10. 1898, für das Küstengebiet, dessen Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kkaiserl. Schutzbriefes zu gunsten des Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika auf alle Rechte, die ihr in Bezug auf die Gewinnung von Mineralien in den genannten Gebieten von der kaiserl. Reg. in §.7 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Reg. u. der Ges. v. 20./11. 1890 eingeräumt sind. $§ 2. Als Entgelt für diesen Verzicht verpflichtet sich der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika, an die Deutsch-Ostafrikan. Ges. die Hälfte der Feldersteuern und der Förderungsabgaben abzuführen, welche er auf Grund der §§ 54–56 der Verordn betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika v. 9./10. 1898 oder auf Grund der nach Anhörung der Deutsch- Ostafrikan. Ges. etwa an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen von den innerhalb der in §1 dieser Vereinbarung genannten Gebiete gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31./12. 1935 erheben wird. §$ 3. Die Bezahlung der hiernach von dem Landesfiskus zu entrichtenden Beiträge erfolgt sbät. 3 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderj. unter Zugrundelegung der von der zuständigen Landesbehörde aufzustellenden Einnahmeausweisungen. Ein Recht auf die Einsicht in die Bücher oder Akten des Landesfiskus steht der Ges. nicht zu. Die Ges. hat durch Pachtvertrag mit dem Sultan von Zanzibar die Zollregie in dem vor der auf die Dauer von 50 Jahren erlangt. hen Reiche abgeschlossenen Vertrages, welcher in Gemässheit des deutschen Reichsgesetzes vom Auf Grund des am 15./11. 1902 mit dem Deutse am 31./3. 1903 in Kraft getreten ist, gab die Ges. die meisten ihr bis dahin belassenen Hoheits- rechte, insbes. das Münzregal, an das Reich zurück; hierfür wurde ihr das Recht eingeräumt, die noch in Umlauf befindl. 5 % zu 105 % rückzahlbaren Zoll-Oblig. zum 1./1. 1904 zu kündigen und eine neue 3½ % Anleihe aufzunehmen. Das Reich zahlt. unabhängig von dem Brutto- ertrag der Zölle aus dem deutsch-ostafrikan. Schutzgebiete, jährl. M. 600 000 in halbj. Raten bis 1935 zur Verzins. u. Tilg. der neuen Anleihe, deren Gesamtbetrag nur 80 hoch bemessen werden darf, dass zu deren Verzins. u. Tilg. die Summe von M. 600 000 jährl. nicht über- schritten wird. Ausserdem wurden die auf Grund der von der Heydt'schen Schenkung von 1898 in das Eigentum des Landfiskus des ostafrikan. Schutzgebietes übergegangenen M 408 000 St.-Anteilscheine u. M. 67 000 Vorz.-Anteilscheine der Deutsch-Ostafrikan. Ges. dieser Ges. übertragen. Der Ges. verblieb für die Dauer eines Jahres nach Abschluss des Vertrages das Recht, behufs Ausdehnung der Plantagen Kikogwe bei Pangani u. Muoa im Bezirke Tanga herrenloses Land in der N achbarschaft dieser Plantagen bis zu einer Gesamtfläche von 4000 ha ür jede Plantage in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren. Der § 6 des Vertrages lautet: oweit bis zum 31./12. 1935 im deutsch-ostafrikan. Küstengebiete u. im Gebiete des Kaiserl. Schutzbriefs vom 27./2. 1885 Eisenbahnen gebaut oder koncessioniert werden, ist die Ges. bis zu dem genannten Zeitpunkt u. innerh. des bezeichneten Gebiets berechtigt, in einem Fünftel der rechts u. links von den Bahnlinien belegenen je 15 km breiten Landstreifen herrenloses and in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren. Die dem Okkupationsrechte der Ges. unterworfenen Landflächen sollen thunlichst rechteckig sein; ihre an der Bahnlinie liegenden I*