„ Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. 13 kostenlos zu benutzen. Dieses Recht ist ein ausschliessliches für die Unternehmerin, u. zwar auf die Dauer von 30 J. vom Tage der Inbetriebsetzung der Anlage ab gerechnet insofern, als es weder der Gemeinde selbst noch einem Dritten gestattet ist, Licht oder Kraft an Behörden u. Private während der Dauer des Vertrages unter Benutzung der öffentl. Strassen u. Plätze abzugeben. Es bleibt jedoch jedem Einwohner der Gemeinde unverwehrt, auf seinem Eigen- tum u. zu eigenen Zwecken elektr. Energie zu erzeugen u. zu verwenden. Sollten hierbei öffentl. Strassen u. Plätze benutzt werden müssen, so unterliegt dies der ausdrückl. Genehm. der Gemeindebehörde, nachdem sich dieselbe bezügl. Verlegung der Leitungen im Interesse gegenseit. Schutzes mit den Neckarwerken Altbach verständigt hat. § 4. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Neckarwerke in eine eigene Akt.-Ges., auf welche alle Rechte u. Pflichten ohne weiteres übergehen, umzuwandeln oder die aus diesem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten an Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung bedingt eine 6monat. vor- herige Mitteilung an die Gemeinde; nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf an Dritte zu- lässig, wenn die Gemeinde das Werk nicht zu gleichen Bedingungen, wie von anderer Seite angeboten, übernimmt. $ 5. Sollte die Unternehmerin den aus dem Vertrage, wie den aus den besonders beigegebenen Stromlieferungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen auf wiederholtes Auffordern nicht nachkommen oder der Vermögensfall der Unternehmerin ein- treten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, sich ohne weiteres in den Besitz der ge- samten innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Anlage, soweit dieselbe lediglich zur Strom- zuführung an die Gemeinde dient, einschl. aller Betriebsmaterial. u. sonstigem Zubehör zu setzen, hat jedoch in diesem Falle den durch Sachverständige festgestellten Wert der ein- zelnen Gegenstände an die Unternehmerin zu vergüten. § 6. Nach Ablauf der Konc.-Dauer erlöschen alle der Unternehmerin aus dem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten u. hat dieselbe, insofern nicht vorher eine neue Vereinbar. getroffen wird, auf Verlangen der Gemeindeverwalt. alle Leitungen innerh. der Gemeindegrenzen, soweit dieselben lediglich zur Stromzuführung an die Gemeinde dienen, auf ihre Kosten zu entfernen u. die Strassen u. öffentl. Plätze wieder ordnungsgemäss in Stand zu setzen. Der Gemeinde steht es jedoch frei, nach Ablauf der Konc. die gesamte innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Anlage, soweit dieselbe lediglich zur Stromzuführ. an die Gemeinde dient, zu übernehmen, was sie jedoch mind. 1 Jahr vor Ablauf der Konc. der Unternehmerin mitzuteilen hat. Die Gesamtlänge der Fernleitungen der Neckarwerke betrug im Nov. 1903 135 km, an das Leitungsnetz waren angeschlossen ca. 9500 Lampen u. 1200 HP.-Motoren. 4 % Teilschuldverschreibungen zu 105 % rückzahlbar vom 22./12. 1902. M. 1 750 000 in 1000 Stücken à M. 1000, 1500 Stücken à M. 500. Zs.: 1./1. u. 1./7. Tilg.: Vom 15./2. 1912 ab durch jährl. Verl. zu 105 % spät. 15./2. per 1./7. innerh. der Zeit von 1912–41, verstärkte Tilg. u. Totalkünd. jederzeit zulässig. Sicherheit: Die Neckarwerke haben bis zur vollständ. Rückzahl. der Anleihe auf ihrem Besitztum in Altbach, Deizisau u. Göppingen, welches von den Gemeindebehörden auf Grund der Schätzung der Sachverständigen einschl. der Fern- leitungen u. der Verteilungsleitungen in den einzelnen Ortschaften zu M. 3 046 162.69 auf Markung Altbach u. Deizisau geschätzt u. zu M. 500 000 auf Markung Göppingen bewertet ist, zus. M. 3 546 162.69 im I. Range eine Sicherungs-Hyp. bis zum Betrag von M. 1 750 000 in den Grundbüchern von Altbach, Deizisau u. Göppingen eintragen lassen, u. zwar haften die Objekte auf Markung Altbach u. Deizisau für einen Teilbetrag von M. 1 500 000 u. die- jenigen auf Markung Göppingen für einen Teilbetrag von M. 250 000 der Anleihe. Als Treu- händer ist der Gerichtsnotar a. D. Kohler in Stuttgart bestellt worden, welcher sämtl. Teil- schuldverschreib. mit seiner Unterschrift versehen hat. Unbeschadet der Rechte, welche den Besitzern von Schuldverschreib. nach dem Reichsgesetz v. 4./12. 1899 zustehen, haben die Neckarwerke dem Vorst. der Stuttgarter Effektenbörse die Ermächtigung erteilt, im Falle des MAblebens oder der Geschäftsunfähigkeit des bestellten Treuhänders einen Ersatzmann zu be- Stellen. Zahlst.: Altbach: Kasse der Firma; Esslingen: Esslinger Aktienbank; Frankf. a. M.;: Bank f. Handel u. Ind:; Göppingen: C. G. Schauffler; Stuttgart: Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co. Die Anleihe wurde in Stuttgart eingeführt 18./11. 1903 zu 100 %. Kurs in Stuttgart Ende 1903: 100 %. Verj. der Zs. in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) . ― 0 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Republik Argentinien. 5 % Argentinische äussere Eisenbahn-Gold-Anleihe von 1890. Ausgegeben auf Grund der 1733 v. 16./10. 1885, Nr. 1888 v. 9./10. 1886 u. Nr. 2652 v. 30./10. 1889 zum Zwecke der Bezahlung des Baues der Verlängerung u. Erweiterung von Staatsbahnlinien in den argentinischen Provinzen Salta, Jujuy, Catamarca, Cordoba u. La Rioja, nämlich einer Linie von Chilcas nach Jujuy u. einer Ergänzungsbahn, welche von einem Punkte zwischen Cabeza del Buey u. Santa Rosa ausgehend, die Stadt Salta zu berühren und bis nach dem Valle de Lerma sich zu erstrecken hat, beide dem System der Central Norte-Eisenbahn