Brasilianische Eisenbahn. 67 Für die Juli 1888 eröffnete ca. 220 Km Verlängerung bis Oliveira nebst Zweiglinie von Aureliano Mourao bis zum Rio Grande bei Lavras hat die genannte Provinz der Ges. ein Betriebs-Priv. auf 70 Jahre erteilt, auch auf 30 Jahre jährl. 7 % auf Milreis 4000000 garantiert. Ferner garantiert sie für die 364 km betragende Verlängerung über Oliveira-Abbadia- (eröffnet 1892)-Barra do Perao Peba am S. Franciscoflusse mit Zweiglinie nach Pitanguy, auf 20 Jahre jährl. 7 % auf Milreis 5 500 000. Die Ges. besitzt ein ihr am 23./12. 1887 auf 10 Jahre erteiltes Priv. der brasil. Staatsregier. für den ausschliessl. Betrieb der Dampfschiffahrt auf dem Rio Grande von der Endstation der Bahn bei Lavras bis zur Mündung des Rio Sapucahy, ca. 200 km. Lt. Vertrag v. 24./10. 1890 erhielt sie die Konc. für die Linie von Barra Mansa-Catalao im Staate Goyaz nebst Verlängerung von der Mogyanabahn-Araxa bis zum Paracatufluss, auch garantiert die brasil. Regier. 6 % Zinsen aufein Baukapital von höchstens Milreis 30 000 per km. April 1895 erhielt die Ges. die Konc. für Barra Mansa-Angra dos Reis, sie erhält für die Herstellung eine Subvention von 30 Contos de Reis ber km. Im Betrieb Ende 1895,684 km, im Bau ca. 218 km, zus. 902km. Die Gesamtlänge der Bahn soll bis auf 2000 kKm ausgebaut werden. Kapital: Milreis 62 000 000 in 310 000 Aktien à Milreis 200, hiervon 33 525 Aktien voll- bezahlt, 266475 Aktien mit 37½ %, 10000 Aktien mit 10 % Einzahlung. Abschlüsse u. Dividendenzahlung: Halbjährlich. 5 % steuerfreie Anleihe von 1889: M. 22 450 000 (Milreis 9 788 200) zur Rückzahlung der gekündigten 7 % Anleihe von Milreis 4 400 000, für den Bau der Verlängerungslinie Oliveira- Alto S. Francisco nebst Zweiglinien. Stücke à deutsche M. 500, 1000 u. 3000. Verl. in Berlin im Febr. u. Aug. (erstmalig 1894) Der 1./4. u. 1./10.; seit 1898 Verl. eingestellt. Tilg. nach Plan ab 1./10. 1894 innerh. 34 Jahren, kann verstärkt, auch mit 6monat. Frist gekündigt werden. Sicherheit: I. Hypoth. auf den gesamten Besitz der Ges., lautend auf den Namen der Brasilian. Bank für Deutschland in Rio de J aneiro; ausserdem als weitere Sicherheit die der Ges. von der Provinz Minas Geraes zugesicherte Garantie in Höhe von 7 % jährl. auf Milreis 9 500 000 für die Dauer von 20 bezügl. 30 Jahren. Jedem Oblig.-Inhaber steht ein selbständiges Forder.- Recht zu. Zs. 1./4. u. 1./10. Kapital u. Zs. frei von allen in Brasilien zur Erhebung gelangenden Steuern u. Abgaben; die Ges. hat sich verpflichtet, diese selbst zu tragen. Der Coup. per 1./10.1898 u. folgende wurde nicht bezahlt. Um die Interessen der Obligationäre wahrzunehmen, bildete sich in Berlin am 12./4. 1899 eine Schutzvereinigung der Besitzer von 5 % Oéste de Minas- Eisenbahn-Oblig.; dieselbe forderte im Mai 1899 die Besitzer von 5 % Oblig. auf, zum Zwecke des Beitritts ihre Oblig. mit sämtl. dazu gehörigen Coupons, einschl. der am 1./10. 1898 und 1./4. 1899 fällig gewesenen Coup., in Berlin bei der Direction der Disconto-Ges., in Hamburg bei der Nordd. Bank in Hamburg, in Frankf. a. M. bei M. A. von Rothschild & Söhne bis spät. 30./6. 1899 zu hinterlegen. Gegen die hinterlegten Oblig. wurden Certifikate ausgegeben, welche lieferbar sind an den Börsen von Berlin, Hamburg und Frankf. a. M. Nachdem ein im Sept. 1899 seitens der Schutzvereinigung gestellter Antrag auf gerichtliche Zwangsliquid. der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. von den Brasil. Gerichten in beiden Instanzen abgelehnt worden war, verfügte am 20./2. 1900 der Richter auf einen neuen Antrag hin die Zwangs- liquid.; hiergegen hat die beklagte Eisenbahn-Ges. jedoch Berufung eingelegt, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Nach den Vorschriften des Brasilian. Gesetzes müssen zur Durch- führung der Zwangsliquid. seitens des Gerichts aus der Liste der Gläubiger 2 Syndici er- nannt werden, als solche wurden ernannt die Brasilian. Federal-Reg. und die Brasilian. Bank von Deutschland. Die von der Reg. des Staates Minas Geraes auf übernommene Zinsgarantie im Sommer 1899 geleisteten geringen Zahlungen wurden durch die bisher entstandenen Ge- richtskosten und anderweitigen Ausgaben beinahe aufgebraucht, weitere Zahlungen sind seitens der Regierung nicht geleistet worden. Eine am 8./11. 1901 vom Präs. von Minas Geraes erlassene Verf. hob die Konc.- u. Garantie-Verträge der Oéste de Minas Eisenb.- Ges. ohne weiteres auf; der Präs. begründete diese Massnahme damit, dass die Ges. sich in Zwangsverwaltung befinde und deshalb ausserstande sei, ihre Geschäfte weiter zu führen. Der Versteig.-Termin der Bahn, welcher anfangs am 21./2. 1902 stattfinden sollte, wurde wiederholt, zuletzt auf 14./5. 1903 verschoben. Am 25./4. 1903 gab der Brasilian. Finanzminister eine definitive Offerte ab, auf die er eine feste Zusage bis zum 1./5. 1903 verlangte und welche von dem Vorst. der Schutzvereinig. angenommen wurde. Nach dem am 13./6. 1903 zwischen der Schutzvereinig. und der Brasilian. Federal-Reg. abgeschlossenen Vertrage zahlte die letztere £ 620 000) in 4 % Brasilian. Eisenbahn-Rescissions-Bonds von 1901 einschl. der am 1./7. 1903 fälligen Coup. Diese Rescissions Bonds werden an der Londoner Börse offiziell notiert. Ferner verpflichtete sich die Käuferin zur Zahlung von Milr. 225 000 nach Erfüllung aller gesetzl. Formalitäten und nach Auslieferung von M. 21 019 000 Oblig. beim Brasilian. Konsulat in Berlin und nach Hinterlegung des Betrages für die nicht überlieferten Oblig. gemäss Klausel 6. Nach Klausel 6 hat die Schutzvereinig. gegenüber jedem Inhaber der von der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. in Deutschland emittierten 5 % Oblig., der sich ihr nicht angeschlossen u. somit Anrecht auf die Masse der Ges. hat, die Haftpflicht zu über- nehmen, da die Käuferin die Gesamtheit des von der Oéste de Minas Eisenbahn-Ges. in Deutschland emittierten Anlehens im N om.-Betrage von noch M. 21 960 000 erwirbt. In Ge- mässheit des Vertrages wird die Verkäuferin M. 21 019 000 Oblig., welche gegenwärtig im Brasilian. Konsulat in Berlin deponiert sind, übergeben und sich gleichzeitig verpflichten, entweder den Rest ebenfalls zu übergeben oder aber gelegentlich des Verkaufes oder Zu- schlages der Eisenbahn den Wert der noch ausstehenden Oblig. im Schatzamt zu deponieren. Als Basis des Wertes wird die Euote angenommen, die auf jede Öblig. nach Verhältnis des