Ausländische Eisenbahnen. von dieser Anordnung ausgeschlossen. Dieser Zahlung von £ 135 werden auf den Nominal- betrag jeder endgültig übertragenen Aktie, nämlich £ 83.6.8 = hfl. 1000, die Zs. zu 4 % vom 1./9. 1900 bis zu dem Tage der Übertragung der Aktien an die engl. Reg. oder an deren Be- vollmächtigte hinzugefügt. Dreimonatliche Zahlungstermine werden von der engl. Reg. fest- gesetzt. Das Verzeichnis des Schutzkomitees und die Kautionsstücke werden der engl. Reg. als Nachweis dienen, jedoch keineswegs als vollgültiger Nachweis für das Besitzrecht irgend einer bestimmten Aktie. Kein Unterschied wird gemacht zwischen dem Aktienbesitzer, der sich dem Schutzkomitee angeschlossen, und demjenigen, der dieses unterlassen hat. Weder die engl. Reg. noch deren Bevollmächtigte werden auf die Aktien, die sie auf Grund dieser Bestimmung entgegennehmen, Anspruch erheben, an der Zuteilung der Gelder für die Super- dividende oder an dem Bonus für das Jahr 1894 zu partizipieren. Die engl. Reg. hat kein Bedenken, dass die Ges. sich zur Zahlung dieser Superdividende irgend welcher Gelder bedient, die der Ges. in Europa zur Verfügung stehen. Sollte die engl. Reg. nichtdeutschen Aktien- besitzern grössere Vorteile einräumen als diejenigen, welche deutschen Aktienbesitzern auf Grund dieser Anordnung gewährt werden, dann sollen auch deutschen Aktienbesitzern oder ehemaligen Aktienbesitzern dieselben Vorteile eingeräumt werden. Die engl. Reg. behält sich das Recht vor, sowohl Zs. als auch Kapital der Aktien und der Oblig. entweder in Bar oder durch Ausgabe von eingetr. Schuldverschreib. (inscribed stock) der beabsichtigten, garantierten Transvaal-Anleihe zum Werte des Durchschnittskurses in London an dem Tage der Einlös. zu verabfolgen und zwar von £ 135 für jede Aktie zuzügl. Zs. und von £ 100 für jede £ 100 Nominal-Oblig. zuzügl. Zs. Die G.-V. des Schutzkomitees vom 12./1. 1903 fasste über die An- nahme oder Ablehnung dieser Offerte keinen Beschluss; es wurden weitere Schritte unter- nommen, um bei der engl. Reg. eine Erhöhung des Preises und eine Verbesserung der allg. Bedingungen zu erwirken, auch wurde der engl. Reg. das Gutachten des Prof. Meili in Zürich in mehreren Exemplaren überreicht, jedoch war der Erfolg ein negativer. Im Mai 1903 er- klärte die engl. Reg., dass, falls ihre Offerte vom 6./1. 1903 bis zum 11./6. 1903 nicht von den Aktienbesitzern angenommen sei, dieselbe definitiv zurückgezogen werde, und am 30./5. 1903 erteilte das deutsche auswärtige Amt dem Schutzkomitee den Bescheid, dass seine auf Wahr- nehmung der Interessen deutscher Aktienbesitzer der Niederländ.-Südafrikan. Eisenbahn-Ges. gerichteten Bestrebungen mit dieser Erklärung der engl. Reg. als abgeschlossen betrachtet werden müssten. Angesichts der Zwangslage, in welche sich die deutschen Aktionäre durch diese Erklärungen versetzt fanden, wurde die Offerte der engl. Reg. vom 6./1. 1903 in der G.-V. des Schutzkomitees vom 4./6. 1903 angenommen. In dieser G.-V. gelangte noch das Amendement zur Annahme, dass der event. Erlös bro rata des Besitzes gleichmässig unter die Aktionäre ohne Rücksicht auf etwaige Beanstandungen einzelner Aktien seitens der engl. Reg. zu verteilen ist. Grosse Schwierigkeiten bereitet die Forder. der engl. Reg., dass für jede Aktie, welche zur Zahlung vorgelegt wird, ausreichend nachgewiesen werden soll, dass dieselbe sich schon am 9./10. 1899 in Privathänden befunden habe. In vielen Fällen ist es unmöglich, diesen Nachweis zu liefern, der Vorst. des Schutzkomitees ist daher be- müht, auf einer anderen Basis eine Verständigung mit der engl. Reg. herbeizuführen. In der G.-V. des Schutzkomitees v. 9./1. 1904 teilte der Vorsitzende Gteh. Komm.-Rat Oppenheim mit, dass es ihm nach mühseligen Verhandlungen gelungen sei, von der engl. Reg. eine mündliche Erklärung im Beisein einer unparteiischen, der engl. Reg. nicht angehörenden Person zu erhalten. Danach wollte die engl. Reg. für die 6173 Aktien, die den vor dem 1./7. 1900 verwendeten Reichsstempel tragen, auf Erbringung weiterer Nachweise verzichten, sodass anzunehmen war, dass Zahlung auf dieselben alsbald erfolgen werde. Für die restl. 663 Aktien sollten weitere Nachweise, auch ein Affidavit über Bonafide-Erwerb der seiner- zeitigen Einreicher der Aktien beigebracht werden. Die diesbezüglichen Korrespondenzen zwischen Komitee und Einreichern schweben noch. Auf Seiten der Einreicher der Aktien ist man bestrebt, nach Möglichkeit den ihnen mitgeteilten Wünschen gerecht zu werden. Neuerdings sind nun aber wieder bei dem Komitee Nachrichten von den mit der Einlösung der Aktien beauftragten Crown Agents for the Colonies und vom engl. Kolonial-Amt ein- gegangen, die mit jenen Abmachungen nicht in Einklang stehen. Das Komitee ist z. Z. da- mit beschäftigt, mit Hülfe des Auswärtigen Amtes zu erreichen, dass an den mündlich ge- troffenen Vereinbarungen festgehalten und dass mit möglichster Beschleunigung mit der Auszahlung des Gegenwertes der Aktien begonnen werde. In der G.-V. v. 9./1. 1904 gelangte zum Schluss folg. Resolution zur Annahme: Das Komitee wird aufgefordert, eine neue G.-V. einzuberufen, sobald eine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung zu treffen sein oder die Notwendigkeit sich herausstellen sollte, dass ein anderer Weg zur Erreichung des Zieles beschritten werden muss. Italienische Eisenbahnen. ― 0 0 0 „ Italienische Mittelmeer-Eisenbahnen-Gesellschaft (Societa Italiana per le Strade ferrate del Mediterranco) in Mailand. Gegründet: Am 8S. Juni 1885. Statut v. 16. Juni 1885 geändert am 11. April 1888, genehmigt durch Gesetz v. 20. Juli 1888 und am 26. Nov. 1897, genehmigt durch Dekret v. 24. Febr. 1898. Zweck: Die Ges. übernahm den Betrieb des italienischen Mittelmeer-Eisenbahnen-Netzes in Gemässheit des Gesetzes vom 27. April 1885 und des zwischen der italienischen 3