den Erträgnissen der auf luxemburg. Gebiete belegenen Eisenbahnstrecken alljährlich bis zum Luxemburgische Eisenbahn. durch Abnutz. des roll. Materials 957 300, do. auf Grund des Gesetzes v. 25./2. 1900 30 609, Staatsverwalt. 14 665 465, Kredit. 10 722 869, Reingewinn 1 651 822. Sa. Lire 239 832 294. Gewinn u. Verlust 1902/1903: Einnahmen: a) Hauptnetz 7 835 467, b) Ergänz.-Linien 1 746 628, c) der Schiffahrt 203 516, zus. 9 785 611, hierzu Vergüt. für das Ergänz.-Netz 2 150 392, do. für Schiffahrt 60 000, do. für rollendes Material 733 571, do. für Schiffahrts-Material 54 904, Rückvergüt. von Spesen 416 460, Staatsbeitrag für den Bau der Linie Noto-Licata, Scordia- Caltagirone und des Geleises von der Station nach dem Hafen von Siracus 4 911 013, Staats- beitrag für die Erhöhung der Löhne 104 918. – Ausgaben: Verwalt.-Kosten 11 950 824, Aus- gaben für den Bau der Linie Noto-Licata, Scordia-Caltagirone u. des Geleises von der Station nach dem Hafen von Siracus 4 553 650, Amort. d. Gründungskosten 16 657, Provis., Wechsel, Zs., Diverse 63 915, Gewinn 1 651 822 (davon R.-F. 82 591, ausserord. R.-F. 57 183, Anteil d. Staates 132 502, zur Disposition d. V.-R. 61 758, hierzu Vorschusszahl. aus dem gesellschaftl. Vermögen zur Ergänzung der Div.-Zahlung 39 801, bleiben 1 357 400, davon 6.8 % Div. 1 356 464, 9 Lire auf die Genussscheine 936). Sa. Lire 18 216 869. Luxemburgische Eisenbahn. Wilhelm Luxemburg Eisenbahn, Luxemburg. (Sociéetée Royale Grand-Ducale des chemins de fer Guillaume-Luxemb.) Gegründet: 2./3. 1857, letzte Statutänd. 23./10. 1883. Zweck: Bau u. Betrieb von Eisen- bahnen. Das Bahnnetz der Wilhelm-Luxemburg-Ges. hat eine Gesamtlänge von 260,80 km. Hiervon werden betrieben: 1) die älteren im Grossherzogtum Luxemburg beleg. Linien mit einer Länge von 174,04 km von der Kaiserl. Gen.-Dir. der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen It. Staatsvertrag v. 11./6. 1872, abgeändert durch Staatsvertrag v. 14./4. 1903, zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg; 2) die in Belgien beleg. Strecke (Luxemburg. Grenze bei Gouvy bis Spa) mit einer Länge von 55 km von der Verwalt. der Belg. Staatseisenbahnen lt. Staatsvertrag v. 11./6. 1872, zwischen dem Deutschen Reiche u. Belgien. Ferner werden betrieben: 3) die im Jahre 1880 u. 1881 eröffn. Zweigbahn Esch-Redingen mit einer Länge von 12, 20 Kkm, wovon 10,69 km in Lothringen u. 1,51 km in Luxemburg belegen, von der Kaiserl. Gen.- Dir. der Eisenb. in Elsass-Lothr. It. Vertr. v. 15./19./9. 1899, abgeänd. durch Vertr. v. 14./4. 1903; 4) die im Jahre 1883 u. 1884 eröffn. u. in Luxemburg beleg. Strecken im Düdelinger u. Rüme- linger Thale mit einer Länge von 12,62 km von der Kaiserl. Gen.-Dir. der Eisenb. in Elsass- Lothr. lt. Vertrag v. 22./ 24./10. 1882, abgeänd. durch Vertrag v. 14./4. 1903; 5) die am 1./7. 1888 eröffnete und in Luxemburg beleg. Strecke Ulflingen-Preuss. Grenze mit einer Länge von 6,33 km ist an die Königl. Eisenbahn-Dir. Cöln (linksrh.) lt. Vert rag v. 24./2. 1887 verpachtet. Die jährl. Pachtsumme beträgt 4½ % der Anlagekosten, welche M. 1 952 000 micht übersteigen sollen; die Pacht läuft bis zum 31./12. 1959. Den Betrieb führt die Kaiserl. Gen.-Dir, der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen für Rechn, der Pächterin gegen Erstattung der Selbstkosten. Die ausserord. G.-V. v. 30./5. 1901 lehnte die neue Konvention zwischen der Ges. und der Gen.-Dir. der Reichseisenb. in Elsass-Lothr. ab, welche für die Zeit vom 1./1. 1913 bis zum Ablauf der Konc. am 31./12. 1959 Geltung haben sollte, und beauftragte den V.-R., von neuem mit der Gen.-Dir. der Reichseisenb. in Elsass-Lothr. wegen der Konvention zu unterhandeln. Am 16./7. 1902 wurde zwischen der Kaiserl. Gen.-Dir. der Reichseisenbahnen und dem V.-R. der Ges. eine provisorische Übereinkunft abgeschlossen, welche den Pachtvertrag 1) der im Grossherzogtum Luxemburg belegenen älteren Linien der Wilhelm Luxemburg Eisenbahn- Ges. sowie der Anschlussbahnen im Dudelinger u. Rumelinger Thal, ausschliessl. der Linie am Ulflinger nach der preuss. Grenze und 2) der Eisenbahn von Esch nach Deutsch-Oth und Redingen bis zum Erlöschen der Konc., d. h. bis zum Ablauf des Jahres 1959 verlängert; dieser Vertrag wurde sodann in der ausserordentl. G. V. v. 20./8. 1902 von den Aktionären der Ges. einstimmig angenommen. Die Gültigkeit des neuen Vertrages war dadurch bedingt, dass bis zum 1./7. 1903 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Grossherzogtum Luxemburg ein Staatsvertrag zu stande kam, kraft dessen die Luxemburg. Regierung darin einwilligte, dass der Betrieb der auf ihrem Gebiete belegenen Linien von der Kaiserl. Gen.-Dir. bis zum 31./12. 1959 geführt werde. Dieser Staatsvertrag wurde am 11./11. 1902 abgeschlossen, am 14./4. 1903 in Berlin ratifiziert und im Deutschen Reichs-Gesetzblatt am 20./4. 1903 veröffentlicht. Nach dem neuen Vertrage, welcher ab 1./1. 1903 gültig ist, beträgt die von der Kaiserl. Gen.- Dir, zu zahlende Annuität frs. 3 866 400. Die Rechtsverhältnisse der in Belgien gelegenen Linien der Ges. werden durch den Vertrag nicht berührt; die Kaiserl. Gen.-Dir. gewährleistet, solange der Belg. Staat von dem ihm zustehenden Rückkaufsrecht keinen Gebrauch macht, bis zum Ablauf des Jahres 1912 der Ges. ein Pachterträgnis von jährl. frs. 219 600. Ausserdem hat die Gen.-Dir. für die ordnungsmässige Unterhaltung sowie für die Aus- führung aller Ergänzungs- und Erweiterungs-Anlagen zu sorgen; ferner übernehmen die Reichseisenbahnen die Rückzahlung einer Subvention von frs. 8 000 000 an den luxem- burgischen Staat, welche dieser der Wilhelm-Luxemburg-Ges. zum Bau ihrer Bahn vor- gestreckt hat. Die Rückzahlung wird, beginnend mit dem 1./7. 1903, in 16, jedesmal am 1./7. zu entrichtenden Jahresraten von je M. 400:000 bis zum Ablaufe des Jahres 1918 erfolgen. Vom 1./1. 1919 ab wird deutscherseits der Luxemburg. Reg. an Stelle einer Beteiligung an