Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Stand der Staatsschuld Ende 1903: M. 4 457 855, dagegen Aktiva M. 973 130. – Budget fü die Jahre 1903–1905: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 347 600. 3½ % konvertierte Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe (zum grösseren Teile vom Jahre 1873, anfangs 4½ %, vom 1./4. 1881 ab auf 4 % und vom 1./10. 1897 ab auf 3½ % herab- gesetzt), in Umlauf am 1./10. 1903: M. 2 572 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4, 1./10. Tilg.: Durch Verl. im März per Sept. mit jährl. ½ % vom Gesamtbetrage der aus- gegebenen Rentenbriefe und Zs.-Zuwachs. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse; Dresden: Gebr. Arnhold. 3½ % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf am 1./10. 1903: M. 956 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Zahlst. wie oben. Eingeführt an der Dresdner Börse am 16./1. 1893 zu 98.25 %. Kurs Ende 1893–1903: 98, 100, –, 101, – –— –, –, 97, –, – %. Notiert in Dresden. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 10 J. n. F. 4 % Schwarzburg-Rudolstädter Rentenbriefe. In Umlauf 1./10. 1903: M. 200 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Bis 1./10. 1909 ausgeschlossen. Zahlst.: Rudolstadt: Fürstl. Hauptlandeskasse. Verj. wie oben. Fürstliche Landeskreditkasse zu Rudolstadt. Die Landeskreditkasse wurde durch Gesetz vom 11. Dez. 1888, abgeändert durch Gesetz vom 30. Dez. 1898, für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt zur Förderung des Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1) gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu , auf Gebäude in Städten bis zu ½, auf dem Lande bis zu % ihres Wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Ihre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Ende 1902: M. 4 309 900 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 2u 101.75 %. Kurs Ende 1892–1903: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, –, –, 99.25, 99.50 %. – Ende 1895–1903: In Berlin: 101.75, 101.50, –, –, –, –, 98.10, 99.10, 99.25 %. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 31./12. 1902: M. 3 468 265. – Budget für die Jahre 1901–1903: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 381 833. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Grosskeula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. April, 1. Okt. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in 13 beträgen von nicht unter M. 200 000 per 1. April oder 1. Okt. eines jeden Jahres, zuerst alad per 1. April 1905, nach voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu Zahlst.: Sondershausen: Fürstl. Staatshauptkasse, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sonders- hausen u. Boer, Gers & Sohn; Arnstadt u. Rudolstadt: Filiale der Schwarzb. Landesbank 00 Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind. Aufgelegt 7./4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1903: In Berlin; 100.50, 103, 103.50, 102 %. Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, „ Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, D1e Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der „„ Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der 1 creditkasse“, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an „ zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Rea . auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der B . entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rec 3. der Landescreditkasse, bisher dem Kalenderjahr gleich, läuft v. 1./4. 1904 ab v. 1./ üft und Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechnungen werden vom Mü. dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwaltung der 10 kasse zu; die Überschüsse der Landescreditkasse dienen zunächst zur Bestreitung des 03 Aufwandes und fliessen z. Zt. gemäss Vereinbarung mit dem Landtage nach sammlung eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen * = bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewi Iligt werden,