Anleihen des Deutschen Reiches. wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke giebt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche Sicherheit gewährenden koncessionierten Feuerversicherungsanstalt und zwar mit mind. dem doppelten Betrage des aufzunehmenden Darlehens versichert sein. Darlehen auf industrielle Etablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit besonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil., gewährt werden. Die Landescredit- kasse darf ein Fünftel des vorgeschriebenen Unterpfandes nachlassen, wenn die besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist, das Unter- pfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird und wenigstens in der Höhe des Darlehens aus Feld-, Wiesen- und Gartengrundstücken besteht. Der Vorstand der Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen unter anderem die Garantie des Staates nächst der Haftung der Kasse selbst ausgedrückt ist. Die Heimzahlung der Oblig. geschieht nach dem Ermessen des Vorstandes und den Bedürfnissen der Landes- ereditkasse im Wege des Rückkaufs oder der Verlosung. Zahlst.: Sondershausen: Schwarz- burgische Landesbank sowie deren Filialen in Arnstadt u. Rudolstadt; Berlin: C. Schlesinger- Trier & Co. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 10 J. (F.) 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie I v. 1./7. 1885; M. 500 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- fährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie II v. 1./1. 1891: M. 500 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zs.: 2./1. u. 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 39½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie III v. 1./7. 1892; M. 200 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- fährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 4 % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie IV v. 1./1. 1901: M. 400 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- jährig 2./1. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. 3½ % Fürstl. Schwarzburg. (Sondersh.) Landescreditkasse-Oblig. Serie Vv. 1./7. 1901: M. 600 000 in Stücken à M. 100, 500, 1000. Zs.: 2./1., 1./7.; bei den Stücken à M. 100 ganz- fährig 1./7. Tilg. u. Zahlst. siehe oben. Eingeführt in Berlin 4./12. 1901 zu 97.70 %. Kurs in Berlin Ende 1901–1903: 98.30, 99, 99.25 %. Fürstentum Waldeck-Pyrmont. Landesschuld am 1./7. 1903: M. 1 830 300. – Budget für 1902: Einnahmen und Ausgaben M. 1 674 963; für 1903: Einnahmen und Ausgaben M. 1 673 727; für 1904: Einnahmen und Ausgaben M. 1 673 622. 3½ % konv. Anleihe von 1883. M. 2 424 300 in Stücken à M. 300, 1500, 3000. Zs.: 2./1., 1/. Tilg.: ½% % mit Zs.-Zuwachs durch Verl. im März per 1./7., die noch nicht ausgel. Stücke wurden auf Grund des Gesetzes vom 5./12. 1898 zur Einlösung gegen Barzahlung des Kapital- etrages per 1./5. 1899 gekündigt. Bevor diese Künd. erfolgte, wurde den Inh. der 4 % Schuld- verschreib. die Umwandlung in 3½ % angeboten. Von denjenigen Inh. der 4 % Staatsanleihe, welche die Barzahlung zum Nennwerte nicht spät. am 21./1. 1899 beantragten, wurde ohne Veiteren Antrag angenommen, dass sie mit der Umwandlung dieser Schuldverschreib. in % einverstanden waren. Zahlst.: Arolsen: Fürstl. Staatsschulden Verwaltung: Berlin: Sechandlung; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Kurs Ende 1890–1899: In Berlin: 102, 101.50, 101.50, 101.40, 102, 102, 102.25, 101.50, 99.50, – %. Die konv. Anleihe bisher in Berlin noch nicht notiert. – Ende 1890–1903: In Frankf. a. M.: 102, 101.50, 103, 102, 102.50, 102, 102.40, 103, 101.50, 94, 93.50, 97, 99, 99.40 %. Königreich Württemberg. Budget für 1903 1904: Einnahmen M. 87 034 284, Ausgaben M. 91 453 940; für 1904/1905: Ein- nahmen M. 88 409, Ausgaben M. 92 964 854. – Staatsschuld am 1./4. 1903: M. 520 146 900, hiervon allgemeine Schuld: M. 33 413 561, Eisenbahnschuld: 486 733 339. Tilg. der Staatsschuld. Das Ges. v. 18./5. 1903 schreibt über die Tilg. der Staatsschuld Jeor; Art. 1. Vom 1./4. 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahre eine Tilg. in Höhe von mind. 0% der am Anfang des Rechnungsjahres bestehenden verzinsl. Staatsschuld vorzunehmen. Die Tilg. findet entweder durch Rückkauf oder durch Künd. oder teils qurch Rückkauf, teils durch Künd. statt. Eine Verrechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilg. gleich zu achten. Die erforderl. Beträge sind durch den Hauptfinanzetat unter Einrechnung der für eine vertragsm. §., von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu stellen. Soweit die vertragsm. Tilg. träge den vorstehend bestimmten Tilg.-Betrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsm. Tilg.-