Anleihen hessischer Provinzen. — Preussische Rentenbanken. 00. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1905 ab durch Rückkauf oder Verl. im April per 1./10. mit 1. 1 % u. Zs.-Zuwachs; Verstärk. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Danzig: Landeshaupt- kasse, Westpreuss. Landschaftl. Darlehns-Kasse; Berlin: Delbrück Leo & Co., F. W. Krause $& Co. Bankgeschäft. Eingeführt in Berlin im Dez. 1903 M. 1 000 000. Kurs mit 3½ % An- leihe, Ausg. V u. VI zus. notiert. Kurs in Berlin Ende 1903: 99.75 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) 8 Mleihen hesvischer Provinzen. Grossherzogl.-hessische Provinz Oberhessen. 3½ % Provinz-Anleihe von 1902. M. 600 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000. Z8.: 1./4., 1./10. Tilg.: Vom 1./4. 1912 ab durch Verl. im Dez. per 1./4. des folg. Jahres mit jährl. 2½ %, vom 1./4. 1912 ab verstärkte Tilg. und Totalkünd. mit 3 monat. Frist zulässig. Sicherheit: Für die Sicherheit des Kapitals und der Zs. haftet die grossherzogl.-hessische Provinz Oberhessen mit ihrer Steuerkraft; sonstige Anleihen der Provinz Oberhessen existieren nicht. Zahlst.: Giessen: Provinzialkasse, Aron Heichelheim; Frankf. a. M.: Gebr. Neustadt. Eingeführt in Frankf. a. M. 27./5. 1902 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1903; 99.60, 99.50 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J., der verl. Stücke in 30 J. (F.) Grossh. Hessische Provinz Starkenburg. 3½ % Anleihe von 1902. M. 750 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 1./6., 1./12. Iilg.: Vom 1./12. 1907 ab durch Verl. mit jährl. 1 % u. Zs.-Zuwachs; vom 1./12. 1907 ab ver- stärkte Tilg. u. Totalkünd. mit 6monat. Frist zulässig. Sicherheit: Die Sicherstellung für Kapital u. Zs. ist dadurch gegeben, dass gemäss Art. 9 der Kreis- u. Prov.-Ordn. v. 12./6. 1874 die Ausgaben der Provinz Starkenburg auf die Kreise u. die Ausgaben der Kreise einschl. des auf den Kreis repartierten Anteils an den Provinzialabgaben auf die Gemeinden u. die besondere Gemarkungen bildenden Distrikte nach der Norm für Verteilung der Kommunal- u. Gemeinde-Umlagen repartiert werden; die Stadt Offenbach ist in Rücksicht auf ihre eigenen urtlichen Einrichtungen gemäss des Beschlusses des Provinzialtages von der Haftung für diese Ahleihe befreit. Zahlst.: Darmstadt: Provinzialkasse, Bank f. Handel u. Ind. u. deren Fil. in Berlin, Frankf. a. M., Hannover, Strassburg i. Els., Giessen. Eingeführt in Frankf. a. M. am 6/5 1902 zu 99.25 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1902–1903: 99.80, 99.50 %. Verj. der Zins- scheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Preussische Beuteubanken. Durch das Gesetz vom 2. März 1850 wurden alle beständigen, nicht öffentlichen Ab- aben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher erbpachts- oder erbzinsweise essenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), für ablösbar erklärt, und durch ein zweites Gesetz von demselben Tage zur Beförderung der Ablösung der Reallasten nd zur vollständigen Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen den bisherigen Be- rechtigten und Verpflichteten für sämtliche (alte) Provinzen Preussens, die Rheinprovinz asgenommen, Rentenbanken errichtet. Für das linke Rheinufer mangelte es an einem Bedürfnis; das rechte Rheinufer wurde der Rentenbank für Westfalen überwiesen. Zu eleichem Zwecke wurden Rentenbanken errichtet für die Hohenzollernschen Lande durch setz vom 28. Mai 1860, für die Provinz Hannover durch Gesetz vom 3. April 1869, für Holstein durch Gesetz vom 3. Jan. 1873, für Hessen-Nassau durch Gesetz vom 876, für den Kreis Herzogtum Lauenburg durch Gesetz vom 18. Mai 1874. 5 Gesetz vom 26. April 1858 ermächtigte die Minister für Finanzen und Landwirt- chaft, von den damals bestehenden 7 Rentenbanken die eine und andere zu schliessen, und aeh Gesetz vom 10 Juni 1885 wurde die Rentenbank für Lauenburg aufgehoben unter überweisung der Geschäfte derselben an die Rentenbanken für Pommern. Demgemäss be- chen noch Rentenbanken für Pommern „Schleswig-Holstein und Lauenburg in Stettin, Sachsen und Han 0 gegen Überlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderl. Kapital 1 fnsbringende, allmählich zu amortisierende 4 % Schuldverschreib. (Rentenbriefe) ab- die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten solange fortbezieht, als dies zur ug der Zs. und zur allmählichen Amortisation der Rentenbr. erforderlich ist. III*